Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 192/06 vom 28. August 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. August 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rügen geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.Nachw.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung nicht erzwingen. Darauf läuft das Begehren des Klägers entgegen seiner einleitenden Bemerkung aber hinaus. Goette Kraemer Caliebe Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.07.2004 - 4 O 311/78 OLG Celle, Entscheidung vom 06.07.2006 - 20 U 51/04 -