5 StR 58/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. März 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 beschlossen: Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin H. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O. zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation die tatgerichtlichen Zweifel an einem – hier außerordentlich nahe liegenden – bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen. Basdorf Schaal König Schneider Bellay