BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 345/18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2018:110918B5STR345.18.0 -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung wie folgt geändert: Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 € zu zahlen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es -3- dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vorzutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkammer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat. Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zweifelhaft. Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO. Mutzbauer Schneider Hoch Berger Köhler