5 StR 331/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. September 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. -2Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2011 beschlossen: Dem Angeklagten E. wird Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. März 2011 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 8. Juni 2011 gegenstandslos. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO ist zulässig, aber unbegründet. Für einen Beurteilungsfehler bei der Entscheidung, nicht auf die Urlaubsrückkehr des nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO verhinderten weiteren Beisitzers vor Ablauf der Höchstfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu warten, ist nichts ersichtlich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 275 Rn. 21). Ein tragfähiger Rückschluss aus handschriftlichen Änderungen des Vorsitzenden auf einen besonderen Beratungsbedarf für die Fassung der Urteilsgründe ist nicht möglich. Basdorf Schneider Brause Schaal Bellay