5 StR 109/07 BUNDESGERICHTSHOF Berichtigungsbeschluss vom 31. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Parteiverrats u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2008 beschlossen: Das Urteil des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 25. Juni 2008 wird wegen eines offensichtlichen Fehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 11 unter II. 4. (Textziffer 22) anstatt „... wie die Revision vorträgt ...“ richtig lauten muss: „... wie die Verteidigung vorträgt ...“. Basdorf Brause Jäger Schaal Schneider