BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 514/15 vom 1. März 2016 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 22. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:010316B4STR514.15.0 -2- Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Nebenklägerin begehrte Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB kann schon deshalb nicht erfolgen, weil das Landgericht Missbrauchstaten mit körperlichem Kontakt im Sinne von § 176 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB nicht festgestellt hat. Eine Verfahrensrüge hat die Revision insoweit nicht erhoben. Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer Franke Quentin