BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 399/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu Ziff. 1. schweren Raubes zu Ziff. 2. Beihilfe zum schweren Raub -2- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2011 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtbescheidung des Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt H. vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 (Bd. XX Bl. 134 d.A.) diese Akte mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom -3- 16. März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18 bis Blatt 19 verlesen wurden (Bd. XX Bl. 140 d.A.). Ernemann Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Ernemann Mutzbauer Quentin