BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/17 vom 25. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Aus der Stellungnahme der Verteidigerin vom 22. Januar 2018 ergibt sich kein neuer Sachverhalt, der zu einer abweichenden Beurteilung der Angemessenheit der Strafe Anlass geben könnte. Becker Gericke Tiemann ECLI:DE:BGH:2018:250118B3STR500.17.0 Spaniol Hoch