BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 44/02 vom 24. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin Z. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger C. entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Jähnke Detter Otten Bode Elf