BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 649/10 vom 10. März 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen den Beschwerdeführern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auf die Bestellung des Vorsitzenden Richters am Landgericht E. als stellvertretenden Vorsitzenden durch das Präsidium kam es nicht an. Dieser war bereits aufgrund der allgemeinen Geschäftsverteilung für das Jahr 2010 als Vertreter für die Zeit der Urlaubsabwesenheit der beiden Berufsrichterinnen der 8. Strafkammer und der Verhinderung der Mitglieder der 3. Strafkammer und damit zugleich berufen, den Vorsitz in der am 16. Juni 2010 beginnenden Hauptverhandlung zu führen. Fischer Appl Berger Schmitt Eschelbach