BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 441/09 vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2009 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1 Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach vorangegangener Rechtsmittelbelehrung in Übereinstimmung mit seinem Instanzverteidiger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Soweit der Revisionsverteidiger behauptet, dem Angeklagten sei für den Fall, keine Verzichtserklärung abzugeben, mit der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls gedroht worden und im Übrigen sei ihm eine vorherige Rücksprache mit seinem -3- Instanzverteidiger verwehrt worden, ist dieses Vorbringen durch die von der Revision nicht in Zweifel gezogenen dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters und der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft widerlegt. Ebensowenig bedurfte es im vorliegenden Fall einer "erweiterten" Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Vorgaben des Großen Senats für Strafsachen, da dem Urteil - wie in den dienstlichen Erklärungen dargelegt und von der Revision eingeräumt - keine Verständigung vorausgegangen war. 2 Infolge der wirksamen Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. Juli 2009 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen. Rissing-van Saan Fischer Appl Roggenbuck Schmitt