BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 419/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es kann dahinstehen, ob die Feststellungen zur inneren Tatseite die Verurteilung des Angeklagten auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB tragen (vgl. BGH, NJW 2002, 2043, 2044), denn die maßvolle Strafe kann auf einem Rechtsfehler bei der Annahme der tateinheitlichen Erfüllung auch dieses Qualifikationstatbestandes nicht beruhen. Rissing-van Saan Krehl Fischer Appl Eschelbach