BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 380/10 vom 27. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten Z. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die Revision des Angeklagten O. gegen das vorgenannte Ur- teil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in den Fällen II. 7 und II. 10 der Urteilgründe entfällt. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1 Die tateinheitlichen Verurteilungen wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln sind aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen rechtsfehlerhaft und müssen entfallen; der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend berichtigt. Dass sich die fehlerhafte Konkurrenzbewertung zu Lasten der Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, kann ausgeschlossen werden; im Fall II. 10 ist, soweit dies den ungenau und miss- -3- verständlich formulierten Urteilsgründen entnommen werden kann, offenbar eine Einzelstrafe gar nicht festgesetzt worden. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; ihre Revisionen waren insoweit unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 Auf die Hinweise des Generalbundesanwalts, wonach zahlreiche angeklagte Taten nicht abgeurteilt wurden und daher noch beim Landgericht anhängig sind, weist der Senat hin. Fischer Appl Eschelbach Schmitt Ott