BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 158/11 vom 9. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u. a. -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Ablehnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB auch angeführt hat, dass eine Suchtbehandlung, die hier voraussichtlich etwa zwei Jahre dauern würde, im Rahmen der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe (von einem Jahr und vier Monaten) "nicht zu leisten" sei, ist diese Erwägung zwar rechtsfehlerhaft. Denn eine derartige - über das stets zu beachtende Übermaßverbot hinausgehende - Einschränkung, dass die Dauer der Maßregel die Dauer der erkannten Freiheitsstrafe nicht übersteigen dürfe, lässt sich den Vorschriften über die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB, die Dauer der Unterbringung gemäß § 67d StGB und über die Anrechnung des Maßregel- -3- vollzugs gemäß § 67 Abs. 4 StGB nicht entnehmen (vgl. auch Fischer, StGB 58. Aufl., § 67 Rn. 22). Die Nichtanordnung der Maßregel beruht jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler, da den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass die Strafkammer zur Begründung weiterhin auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgestellt hat. Bei der Prüfung einer Erfolgsaussicht der Maßregel durfte die Strafkammer die Dauer der Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten, die Erfolglosigkeit seiner bisher absolvierten Therapieversuche sowie seine unzureichenden Sprachkenntnisse berücksichtigen. Fischer Appl Krehl Berger Ott