BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 61/05 2 AR 42/05 vom 11. März 2005 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Betruges, hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.: 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden. Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht. Rissing-van Saan Otten Roggenbuck