BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 37/08 2 AR 326/07 vom 13. Februar 2008 in dem Antragsverfahren auf Zuständigkeitsbestimmung gegen Unbekannt zum Nachteil Firma V. GmbH Antragsteller: -2- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Februar 2008 beschlossen: Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO wird abgelehnt. Gründe: 1 1. Die Antragstellerin, ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen mit im Antrag nicht näher bezeichnetem Geschäftsgegenstand, beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 13 a StPO zur Verfolgung "jeweils unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG (…) sowie Vertreibung pornographischer Darbietungen durch Teledienste nach § 184 e StGB". Die strafbaren Handlungen sollen "durch illegale Up- und Downloads in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken im Internet durch in Deutschland ansässige Internetnutzer" erfolgt sein, die im ganzen Bundesgebiet wohnhaft seien. 2 2. Der Antrag war abzulehnen. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass es schon an der Voraussetzung eines konkreten Straf- oder Ermittlungsverfahrens fehlt, da eine Strafanzeige bislang nicht erstattet wurde. § 13 a StPO dient aber nicht der Klärung verfahrensunabhängiger, abstrakter Zuständigkeitsfragen (Senatsbeschl. vom 27. Februar 1991 - 2 ARs 90/91). 3 Die Darlegungen des Antrags enthalten darüber hinaus keine hinreichend konkretisierten Darstellungen der angeblich begangenen Straftaten. Eine -3- Gerichtsstandsbestimmung kann aber nicht im Hinblick auf eine nicht näher beschriebene Vielzahl nur abstrakt beschriebener, zu unbekannten Zeitpunkten begangener Taten in einem pauschal bezeichneten Gesamtkomplex erfolgen. 4 Schließlich hat der Generalbundesanwalt zutreffend auch darauf hingewiesen, dass eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO nur dann in Betracht kommt, wenn es für einen Gerichtsstand gemäß §§ 7 ff. StPO an einem ausreichenden Anhaltspunkt fehlt. Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr können sich aus den anhand der festgestellten IP-Adressen von Internetnutzern zu ermittelnden Einwahlknotenpunkten Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 StPO ergeben: hierfür ist nicht erforderlich, dass der Tatort bereits sicher feststeht. Die Tatorte sind überdies durch ein Auskunftsverfahren gemäß § 113 TKG i.V.m. §§ 95, 111 TKG festzustellen. Die Voraussetzungen für die Bestimmung eines Ausweichgerichtsstands gemäß § 13 a StPO liegen daher nicht vor. Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Fischer Schmitt