BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 291/11 vom 28. Juni 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Raub u.a. zu 2.: Raubes u.a. -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J. unvermittelt und ohne Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein, versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R. , der ebenfalls auf den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J. dann den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R. . Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt (UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R. , der feste Turnschuhe trug, dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Ange- -3- klagten J. lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J. die Verhängung einer Jugendstrafe nahe gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J. ist durch die- sen Rechtsfehler indes nicht beschwert. Nack Rothfuß Jäger Elf Sander