BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 144/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Tateinheit mit versuchtem Totschlag erfolgte Verurteilung wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie die in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub erfolgte Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen, weil diese Taten verjährt sind. Die Schuldspruchberichtigung lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer geringere Einzelstrafen verhängt hätte, zumal auch verjährte Taten straferschwerend gewertet werden können. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Boetticher Hebenstreit Kolz Graf