BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 45/05 vom 24. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Marianne N., A.-straße ..., A., Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigter: gegen 1. E. AG, vormals: E. & M. AG, vertreten durch den Vorstand, B.-straße ..., U.g, Beklagte zu 1) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2. Thomas H., P.-straße ..., M., Beklagter zu 2) und Beschwerdegegner, Streitverkündeter der Beklagten zu 1), - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: 3. W. AG, vertreten durch den Vorstand, He.-straße ..., D.f, Beklagte zu 3) und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Streithelfer der Beklagten zu 1): 1. Florian H., A.-S.-Straße ..., M., 2. Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Nickolaus B., F.-J. -Straße ..., M., Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Ellenberger beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten zu 1) (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 30.000 €. Nobbe Müller Mayen OLG Frankfurt/Main - Az. 5 U 108/03 vom 18.01.2005; LG Frankfurt/Main - Az. 3/7 O 20/01 vom 17.01.2003; Joeres Ellenberger