BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/11 vom 15. April 2011 in der Landwirtschaftssache -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 15. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen: Der Antrag des Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, da die Rechtsbeschwerde nach dem nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG noch anzuwendenden § 24 Abs. 2 LwVG aF mangels eines von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatzes in der angefochtenen Entscheidung nicht statthaft wäre. Krüger Lemke Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 18.11.2009 - 14 Lw 121/08 OLG Oldenburg, Entscheidung vom - 10 W 37/09 - Czub