5 StR 15/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die Revision der Angeklagten Y. Z. mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Brause Raum Schneider Schaal Bellay