BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 243/07 vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 1. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch entsprechend den Urteilsgründen und der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt des vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Solin-Stojanović Athing Sost-Scheible