BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 171/18 vom 3. Juli 2018 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR171.18.0 -2- Ergänzend bemerkt der Senat: Wenngleich die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB deren Ablehnung nicht zu tragen vermögen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 3 StR 287/14, juris Rn. 7 mwN; vom 9. September 2015 – 4 StR 335/15, juris Rn. 11, insofern nicht abgedruckt in NStZ-RR 2016, 45), hat das Landgericht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend angeführt hat – die Gefahr künftiger erheblicher Straftaten mit noch hinreichender Begründung verneint. Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke