BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 88/12 vom 4. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes -2- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 beschlossen: Der Antrag, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, wird verworfen. Gründe: 1 Der Senat hat mit Beschluss vom 2. Mai 2012 dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Oktober 2011 gewährt und die Revision als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2012 beantragt der Angeklagte, den Senatsbeschluss vom 2. Mai 2012 aufzuheben, da das landgerichtliche Urteil nicht von allen Richtern unterschrieben worden sei. 2 Der als Gegenvorstellung zu behandelnde Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob eine Gegenvorstellung gegen eine das Verfahren abschließende Revisionsentscheidung nach Einführung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO überhaupt noch statthaft ist (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 356a Rn. 1a mwN). Der Rechtsbehelf dringt jedenfalls in der Sache -3- nicht durch; ausweislich des Akteninhalts haben die Berufsrichter das Original des schriftlichen Urteils unterzeichnet. Es besteht deshalb auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Frist zur Begründung der Revision durch die Zustellung der entsprechenden Urteilsausfertigung nicht in Gang gesetzt worden ist. Becker Schäfer Gericke Mayer Spaniol