BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 23/10 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 20. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Angeklagte im Übrigen freigesprochen (§ 349 Abs. 4 StPO, vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 1 Konkurrenzen 8). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister Hubert von Lienen Mayer