BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 448/13 vom 18. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Februar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch wird a) die in den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet und b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Gericke Schäfer Spaniol