BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 471/03 vom 16. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist gegenstandslos, da die vom Landgericht beschlossene Beistandsbestellung gemäß § 397 a Abs. 1 StPO fortwirkt. Rissing-van Saan Detter Rothfuß Ri'inBGH Otten ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer