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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 54/09
  4. vom
  5. 15. Juni 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling
  9. und Dr. Nedden-Boeger
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  12. Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar
  13. 2009 wird auf Kosten der Beklagten verworfen.
  14. Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 16.000 €.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft. Der Wert der mit der
  18. Revision geltend zu machenden Beschwer der Beklagten übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
  19. 2
  20. Die Beschwer bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen.
  21. Weil das Verfahren ein unentgeltliches Wohnrecht zum Gegenstand hat, ist § 8
  22. ZPO nicht anzuwenden.
  23. 3
  24. Die Parteien streiten in der Sache darüber, ob ihnen das unstreitig vereinbarte Wohnrecht gemeinsam zusteht oder dem Kläger allein unter Ausschluss der Beklagten. Da Gegenstand des Verfahrens nicht der Bestand des
  25. Wohnrechts, sondern dessen Inhalt bzw. Umfang ist, erscheint es angemessen,
  26. die Bewertung mit dem dreieinhalbfachen Jahresnutzungswert in Anlehnung an
  27. §9
  28. ZPO
  29. anzusetzen
  30. (vgl.
  31. Senatsbeschluss
  32. vom
  33. 13. Oktober
  34. 1993
  35. -3-
  36. - XII ZR 126/93 - NJW-RR 1994, 909). Nachdem die Beklagte einen Jahresnutzungswert für die streitgegenständliche Wohnung - unter Abzug des Anteils für
  37. die Garagenstellplätze - von 7.932,60 € glaubhaft gemacht hat, beträgt das
  38. Dreieinhalbfache davon 27.764,10 €.
  39. 4
  40. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Ergebnis
  41. die gemeinsame Ausübung des Wohnrechts anstrebt, so dass die Beschwer
  42. nur in der Hälfte des so ermittelten Betrages liegt und somit 13.882,05 € beträgt.
  43. Hahne
  44. Dose
  45. Schilling
  46. Klinkhammer
  47. Nedden-Boeger
  48. Vorinstanzen:
  49. LG Limburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 2 O 437/06 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 236/07 -