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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZR 209/08
  4. vom
  5. 29. April 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die
  8. Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die
  9. Richter Dose und Dr. Klinkhammer
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
  12. dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
  13. 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
  14. grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
  15. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  16. Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  17. Nach § 1599 Abs. 1 BGB entfällt die rechtliche Vaterschaft grundsätzlich
  18. erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskräftig
  19. festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der
  20. Senat in besonderen Ausnahmefällen auch eine inzidente Prüfung
  21. zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese
  22. Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen das
  23. Bestehen der Vaterschaft bloße Vorfrage des Antrags ist und somit nicht
  24. in Rechtskraft erwächst (vgl. zuletzt BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424,
  25. 1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ
  26. 2008, 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht
  27. Abkömmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf
  28. eine inzidente Prüfung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der
  29. Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den §§ 1599 BGB
  30. möglich. Ob anderes für den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu
  31. entscheiden, da das Landgericht hierüber noch nicht entschieden hat. Von
  32. einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
  33. ZPO abgesehen.
  34. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
  35. ZPO).
  36. Wert: 1.000.000 €
  37. Hahne
  38. Fuchs
  39. Dose
  40. Vézina
  41. Klinkhammer