Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

102 lines
3.8 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 681/12
  4. vom
  5. 13. November 2013
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG § 62
  14. Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen
  15. Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen
  16. Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen (im Anschluss
  17. an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 und
  18. vom 24. Oktober 2012 - XII ZB 404/12 - FamRZ 2013, 29).
  19. BGH, Beschluss vom 13. November 2013 - XII ZB 681/12 - OLG Köln
  20. AG Düren
  21. -2-
  22. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2013 durch
  23. den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,
  24. Dr. Botur und Guhling
  25. beschlossen:
  26. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats als Familiensenat des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.
  27. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei
  28. (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).
  29. Gründe:
  30. I.
  31. 1
  32. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eltern der am 19. Juli 1995 geborenen
  33. Betroffenen. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Jugendamtes deren Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik bis zum 14. November 2012 genehmigt.
  34. 2
  35. Das Oberlandesgericht hat die von den Eltern eingelegte Beschwerde
  36. zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von den Eltern im eigenen Namen
  37. eingelegte Rechtsbeschwerde, mit welcher sie nach Ablauf der Unterbringungsdauer nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des
  38. Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts erstreben.
  39. -3-
  40. II.
  41. 3
  42. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG statthaft
  43. und auch sonst zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
  44. 4
  45. Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach
  46. § 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167
  47. Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme
  48. beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch
  49. nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut
  50. voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in
  51. seinen Rechten verletzt worden ist (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012
  52. - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24. Oktober 2012 - XII ZB
  53. 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 7).
  54. 5
  55. Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, dass es in Konstellationen
  56. der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen,
  57. vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung
  58. dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62
  59. FamFG zu stellen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788
  60. Rn. 18, 28). Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres
  61. (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im
  62. Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses
  63. selbst nicht tätig wird.
  64. -4-
  65. 6
  66. Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben
  67. einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.
  68. Dose
  69. Klinkhammer
  70. Botur
  71. Günter
  72. Guhling
  73. Vorinstanzen:
  74. AG Düren, Entscheidung vom 02.10.2012 - 23 F 274/12 OLG Köln, Entscheidung vom 08.11.2012 - II-26 UF 158/12 -