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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 358/16
  4. vom
  5. 22. März 2017
  6. in der Familiensache
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. FamFG §§ 28 Abs. 4, 68 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 und 4, 329 Abs. 1
  14. a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beschwerdekammer im Unterbringungsverfahren eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016
  15. - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446).
  16. b) § 319 Abs. 4 FamFG schließt die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer
  17. Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im
  18. Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, nicht völlig aus. Diese Möglichkeit ist jedoch
  19. auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser
  20. Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in
  21. nachprüfbarer Weise darlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März
  22. 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804).
  23. c) Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016,
  24. 1063).
  25. BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 358/16 - LG Landshut
  26. AG Erding
  27. ECLI:DE:BGH:2017:220317BXIIZB358.16.0
  28. -2-
  29. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2017 durch den
  30. Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und
  31. die Richterin Dr. Krüger
  32. beschlossen:
  33. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der
  34. 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 5. Juli 2016 aufgehoben.
  35. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch
  36. über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
  37. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
  38. Gründe:
  39. I.
  40. 1
  41. Die Betroffene wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung ihrer Unterbringung.
  42. 2
  43. Für die Betroffene ist seit Mai 2015 ein Betreuer bestellt. Nachdem sie ab
  44. 26. September 2015 zunächst freiwillig und ab Oktober 2016 aufgrund mehrfach verlängerter betreuungsgerichtlicher Genehmigungen vorläufig in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht war, hat ihr Betreuer im Februar 2016
  45. die dauerhafte Unterbringung der Betroffenen "über den 21. März 2016 hinaus
  46. für den längstmöglichen Zeitraum" beantragt.
  47. -3-
  48. 3
  49. Das Amtsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
  50. und Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe am 21. April 2016 die
  51. Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens
  52. 20. März 2018 genehmigt. Ihre Beschwerde hat das Landgericht nach Anhörung der Betroffenen durch den Berichterstatter als beauftragten Richter zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
  53. II.
  54. 4
  55. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
  56. 5
  57. 1. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Anhörung der Betroffenen durch
  58. das Beschwerdegericht sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, greift allerdings nicht
  59. durch.
  60. 6
  61. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor
  62. einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Pflicht zur persönlichen Anhörung
  63. des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im
  64. Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch in einem
  65. Unterbringungsverfahren dem Beschwerdegericht die Möglichkeit ein, von einer
  66. erneuten Anhörung des Betroffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass
  67. die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung von zwingenden
  68. Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  69. 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 13 f.).
  70. 7
  71. b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall
  72. - wie es zutreffend erkannt hat - nicht von einer persönlichen Anhörung der Be-
  73. -4-
  74. troffenen nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG absehen, weil die im Wege der
  75. Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durch das Amtsgericht fehlerhaft war.
  76. 8
  77. aa) Zwar schließt es der Wortlaut des § 319 Abs. 4 FamFG nicht völlig
  78. aus, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen. Die
  79. Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift bringt allerdings zum Ausdruck, dass
  80. der Richter, der über eine Unterbringungsmaßnahme zu entscheiden hat, in der
  81. Regel den Betroffenen persönlich anzuhören und sich selbst einen persönlichen
  82. Eindruck von dessen Lebensumständen zu verschaffen hat. Dieser besonderen
  83. Bedeutung der in § 319 Abs. 1 FamFG enthaltenen Verfahrenshandlungen
  84. kann grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass
  85. das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und
  86. sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Betroffene kommunikationsunfähig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 - FamRZ 2016, 804 Rn. 12 f.
  87. mwN).
  88. 9
  89. Macht das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch, die nach § 319 Abs. 1
  90. FamFG notwendigen Verfahrenshandlungen im Wege der Rechtshilfe vornehmen zu lassen, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 258/15 FamRZ 2016, 804 Rn. 14).
  91. 10
  92. bb) Auf dieser rechtlichen Grundlage durfte das Amtsgericht die Anhörung der Betroffenen nicht im Wege der Rechtshilfe vornehmen. Umstände, die
  93. im vorliegenden Fall eine Anhörung durch den ersuchten Richter ausnahmsweise rechtfertigen könnten, werden in der amtsgerichtlichen Entscheidung
  94. -5-
  95. nicht genannt. Dies machte eine erneute Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren erforderlich.
  96. 11
  97. c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht eines seiner Mitglieder mit der Anhörung der Betroffenen beauftragt hat.
  98. 12
  99. aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, muss die Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht zwangsläufig durch alle Mitglieder der
  100. Beschwerdekammer erfolgen (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011
  101. - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 28 ff. mwN und vom 15. Juni 2016
  102. - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 16 f.). Dies folgt bereits aus § 68
  103. Abs. 3 Satz 2 FamFG, wonach das Beschwerdegericht im Regelfall von einer
  104. Anhörung absehen kann, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse
  105. zu erwarten sind. Die Beschwerdekammer hat im Rahmen der ihr obliegenden
  106. Amtsermittlung nach § 26 FamFG darüber zu befinden, ob es für ihre Entscheidung wegen der Besonderheiten des Falles darauf ankommt, dass sich die
  107. gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft oder
  108. ob der Kammer durch eine vom beauftragten Richter durchgeführte Anhörung
  109. eine ausreichende Grundlage für die zu treffende Entscheidung vermittelt wird
  110. (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012,
  111. 104 Rn. 31). Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Anhörung durch den beauftragten Richter nur in ihrem objektiven Ertrag und als dessen persönlicher
  112. Eindruck verwertet werden darf (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011
  113. - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 31 mwN und vom 15. Juni 2016
  114. - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 17 mwN).
  115. -6-
  116. 13
  117. bb) Gemessen hieran begegnet die durch den beauftragten Richter erfolgte Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren rechtlich keinen Bedenken. Das Beschwerdegericht hat der Anhörung der Betroffenen kein besonderes Gewicht beigemessen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf
  118. die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen in ihrem zu
  119. den medizinischen Voraussetzungen für die Verlängerung einer freiheitsentziehenden Unterbringung erstellten Gutachten gestützt. Zur Begründung, weshalb
  120. das Beschwerdegericht die Ausführungen der Sachverständigen für überzeugend erachtet, hat es nur ergänzend verschiedene Äußerungen herangezogen,
  121. die die Betroffene während des Anhörungstermins gegenüber dem beauftragten
  122. Richter gemacht hat. Unter diesen Umständen wurde durch die von dem beauftragten Richter durchgeführte Anhörung eine ausreichende Grundlage für die
  123. getroffene Entscheidung vermittelt.
  124. 14
  125. 2. Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde auch, dass das Sachverständigengutachten der Betroffenen nicht bekannt gegeben worden sei.
  126. 15
  127. a) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den
  128. Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Insoweit ist das
  129. Gutachten mit seinem vollen Wortlaut grundsätzlich auch dem Betroffenen persönlich im Hinblick auf dessen Verfahrensfähigkeit (§ 316 FamFG) zur Verfügung zu stellen. Davon kann nur unter den Voraussetzungen des § 288
  130. Abs. 1 FamFG abgesehen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013
  131. - XII ZB 691/12 - FamRZ 2013, 1725 Rn. 11 f.).
  132. 16
  133. b) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren noch gerecht.
  134. 17
  135. aa) Zwar enthält die Verfahrensakte keine Verfügungen, aus denen sich
  136. ergibt, dass das Gutachten der Betroffenen vor der erstinstanzlichen Anhörung
  137. -7-
  138. übersandt worden ist. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 11. April 2016 ist vielmehr zu ersehen, dass das Gutachten der Betroffenen zu Beginn der Anhörung
  139. nur seinem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden ist. Dadurch ist
  140. die Verpflichtung des Gerichts, der Betroffenen das Gutachten in seinem vollen
  141. Wortlaut zu überlassen, sofern die Voraussetzungen des § 288 FamFG nicht
  142. vorliegen, nicht erfüllt (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 280 Rn. 26).
  143. 18
  144. bb) Aus der Verfahrensakte ergibt sich jedoch, dass die Betroffene
  145. schriftlich um Übersendung des vollständigen Gutachtens gebeten hat und ihr
  146. dieses am 26. April 2016 vom Amtsgericht noch vor dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Anhörungstermin übersandt worden ist. Zudem hatte die
  147. Betroffene zwischenzeitlich einen Verfahrensbevollmächtigten bestellt, dem vor
  148. dem Anhörungstermin Akteneinsicht gewährt wurde, so dass die Betroffene
  149. auch auf diesem Weg rechtzeitig vor ihrer Anhörung im Beschwerdeverfahren
  150. Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatte.
  151. 19
  152. 3. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde jedoch, dass sich in den dem
  153. Rechtsbeschwerdegericht übersendeten Akten kein Vermerk über die im Beschwerdeverfahren erfolgte Anhörung der Betroffenen befindet.
  154. 20
  155. a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 FamFG ist über eine persönliche Anhörung ein Vermerk zu fertigen, in den die wesentlichen Vorgänge der persönlichen Anhörung aufzunehmen sind. Dies gilt auch für die persönliche Anhörung
  156. des Betroffenen nach § 319 FamFG in einem Unterbringungsverfahren (vgl.
  157. Prütting/Helms/Roth FamFG 3. Aufl. § 319 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/
  158. Dodegge FamFG 4. Aufl. § 319 Rn. 23). Eine ausdrückliche Anordnung von
  159. Mindestvoraussetzungen über den Inhalt und Form des Vermerks enthält die
  160. Vorschrift dabei nicht. Die Gestaltung des Vermerks liegt daher grundsätzlich im
  161. Ermessen des Gerichts (MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 28 Rn. 32). Dabei
  162. -8-
  163. kann im Einzelfall auch eine Darstellung der Ergebnisse der Anhörung im tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses ausreichend sein (vgl. Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ 2001, 907, 908 zum
  164. früheren Recht). Fehlt es an einem Anhörungsvermerk und wird das Ergebnis
  165. der Anhörung auch nicht in anderer Weise dokumentiert, stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Aufhebung der Entscheidung führen kann (OLG
  166. Brandenburg FamFR 2011, 328; Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann FamFG
  167. 4. Aufl. § 28 Rn. 35; Bork/Jacoby/Schwab/Jacoby FamFG 2. Aufl. § 28
  168. Rn. 10.2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. April 2001 - XII ZB 3/00 - FamRZ
  169. 2001, 907, 908; a.A. MünchKommFamFG/Ulrici 2. Aufl. § 28 Rn. 32).
  170. 21
  171. b) Ob das Verfahren des Beschwerdegerichts im vorliegenden Fall gegen § 28 Abs. 4 FamFG verstoßen hat, lässt sich anhand der dem Senat zur
  172. Verfügung gestellten Akten nicht abschließend beurteilen. Denn hierin befindet
  173. sich kein Vermerk über die im Beschwerdeverfahren durchgeführte Anhörung
  174. der Betroffenen. Allein die Angaben in den Beschlussgründen zu den Äußerungen der Betroffenen während der Anhörung genügen den Anforderungen an
  175. einen Anhörungsvermerk nicht. Das Anhörungsergebnis wird nicht im Zusammenhang dargestellt, sondern es werden nur einzelne Äußerungen der Betroffenen zur Begründung der Entscheidung herangezogen. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung auf Rechtsfehler durch den Senat nicht möglich.
  176. 22
  177. 4. Schließlich beruht die Bestätigung der amtsgerichtlichen Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen für eine Dauer, die ein Jahr überschreitet, durch das Beschwerdegericht auf unzureichenden Erwägungen.
  178. 23
  179. a) Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit
  180. Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die
  181. -9-
  182. Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für
  183. die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen
  184. überschritten werden darf.
  185. 24
  186. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung
  187. von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt
  188. oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen
  189. Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche
  190. Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer
  191. notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs- und Besserungsaussichten bei anhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz
  192. genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein
  193. Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig
  194. beratene Gericht deutlich und erkennbar hervortreten. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder -genehmigung erfolgt (Senatsbeschluss vom 6. April
  195. 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.).
  196. 25
  197. b) Im vorliegenden Fall ist die Betroffene erstmals längerfristig untergebracht. Konkrete Anknüpfungspunkte für die Annahme, die beabsichtigte Heilbehandlung könne offensichtlich nicht innerhalb der in § 329 Abs. 1 Satz 1
  198. FamFG vorgesehenen Dauer von einem Jahr zum Erfolg führen, lassen sich
  199. der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
  200. 26
  201. Das Beschwerdegericht führt zur Begründung einer Unterbringungsdauer
  202. von mehr als einem Jahr nur aus, dass bei der Betroffenen eine vollkommene
  203. Krankheitsuneinsichtigkeit verbunden mit einer Non-Compliance vorliege. Zudem sei sie lediglich dazu bereit, notwendige Medikamente in einem völlig unzureichenden Umfang einzunehmen. Schließlich sei auch zu beachten, dass
  204. - 10 -
  205. sich der Zustand der Betroffenen in den letzten Monaten trotz ihres Aufenthalts
  206. in einer schützenden, halt- und strukturgebenden Einrichtung nur unwesentlich
  207. verbessert habe. Daher sei damit zu rechnen, dass eine Unterbringung eher für
  208. einen längeren als einen kürzeren Zeitraum erforderlich sein werde. Diese Erwägungen tragen die Annahme einer Unterbringungsdauer von mehr als einem
  209. Jahr nicht.
  210. 27
  211. Auch das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten zu den
  212. Voraussetzungen einer Unterbringung der Betroffenen enthält keine ausreichenden Ausführungen, die eine Unterbringungsdauer von mehr als einem Jahr
  213. rechtfertigen können. Die Sachverständige führt lediglich aus, dass sich das
  214. derzeitige Zustandsbild der Betroffenen bei fortbestehender Non-Compliance
  215. und Weigerung, neuroleptische Medikamente einzunehmen, nicht verbessern
  216. und "wahrscheinlich" lebenslang fortbestehen werde. Es bleibe abzuwarten, ob
  217. sich mit Fortdauer der Behandlung eine Besserung der Symptomatik einstellen
  218. werde. Die Unterbringung der Betroffenen im gesetzlich festgelegten Rahmen
  219. von zwei Jahren erscheine daher notwendig und sinnvoll. Damit enthält das
  220. Sachverständigengutachten keine anhand eines konkreten Therapieplans aufgestellte oder sonst wissenschaftlich fundierte Prognose einer voraussichtlichen
  221. Heilungsdauer von mehr als einem Jahr. Insbesondere ist aus den Ausführungen der Sachverständigen nicht zu entnehmen, warum durch Therapiemaßnahmen während einer zunächst auf ein Jahr begrenzten Unterbringung eine
  222. Verbesserung des Krankheitsbildes der Betroffenen nicht zu erwarten ist. Dies
  223. vermag die vom Gesetz geforderte "offensichtlich" lange, mindestens zwei Jahre währende Unterbringungsbedürftigkeit nicht zu rechtfertigen.
  224. 28
  225. 5. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der
  226. Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da noch weitere tat-
  227. - 11 -
  228. sächliche Feststellungen zur Unterbringungsdauer erforderlich sind. Die Sache
  229. ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen.
  230. Dose
  231. Schilling
  232. Botur
  233. Günter
  234. Krüger
  235. Vorinstanzen:
  236. AG Erding, Entscheidung vom 21.04.2016 - XVII 539/15 LG Landshut, Entscheidung vom 05.07.2016 - 63 T 1327/16 -