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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 200/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2003 wird auf seine Kosten mit der
  14. Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,
  15. bezogen auf den 31. Mai 2002, soweit das Amtsgericht den Versorgungsausgleich in Ziffer 2 seiner Entscheidung im Wege des
  16. Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB durchgeführt hat, nicht
  17.    
  18.  
  19. 32,11
  20. ,33 
  21. Beschwerdewert: 500
  22. Gründe:
  23. I.
  24. Die Parteien haben am 22. Juni 1982 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  25. der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 19. April 1961) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 4. April 1960) am 7. Juni 2002 zugestellt worden. Das
  26. Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,
  27. daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Landesamt für Be-
  28. -3-
  29. soldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im
  30. Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
  31. (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
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  34. 32,11
  35. Mai 2002, sowie zu Lasten der Versorgung der
  36. 
  37. Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK; weitere Beteiligte zu 3) im Wege
  38. des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegner bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe
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  40. 
  41. von monatlich 3,03
  42. Mai 2002, begründet hat. Dabei ist
  43. das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von
  44. ehezeitlichen (1. Juni 1982 bis 31. Mai 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung
  45. des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des
  46. Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich
  47.  
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  50. 
  51.    : EFG 
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  54. 357,21
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  56. 31. Mai 2002, und bei der ZVK in Höhe von (dynamisiert) 6,06
  57. nK G L E G
  58. 
  59. tragsgegners bei der BfA in Höhe von monatlich 541,88
  60. 31. Mai 2002, ausgegangen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat
  61. das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
  62. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  63. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  64. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und der
  65. ZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  66. -4-
  67. II.
  68. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  69. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  70. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  71. nicht zu beanstanden.
  72. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  73. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  74. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  75. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  76. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  77. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  78. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  79. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  80. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  81. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  82. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  83. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  84. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  85. -5-
  86. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  87. Der Antragstellerin wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  88. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2026 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  89. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  90. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  91. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  92. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  93. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner
  94. durch das (analoge) Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des
  95. Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli
  96. 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB
  97. VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen
  98. in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung
  99. andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß
  100. der Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  101. Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
  102. Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1
  103. VAHRG vorbehalten bleiben.
  104. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  105. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  106. -6-
  107. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  108. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  109. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  110. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  111. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  112. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  113. Hahne
  114. Sprick
  115. Wagenitz
  116. Weber-Monecke
  117. Ahlt