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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. XI ZR 83/01
  4. URTEIL
  5. Verkündet am:
  6. 23. Oktober 2001
  7. Weber
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. _____________________
  16. Lugano-Übk Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3;
  17. EuGVÜ Art. 6 Nr. 1, Art. 22 Abs. 3
  18. a) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 LugÜ setzt ebenso wie die des
  19. Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einen dem Art. 22 Abs. 3 LugÜ/EuGVÜ entsprechenden Zusammenhang der Klagen voraus.
  20. b) An diesem Zusammenhang fehlt es, wenn das Klagebegehren gegen
  21. den einen Beklagten auf deliktische Anspruchsgrundlagen, das gegen
  22. den anderen Beklagten dagegen auf vertragliche oder bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.
  23. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01 - OLG Düsseldorf
  24. LG Düsseldorf
  25. -2-
  26. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
  27. und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und Dr. Joeres
  28. für Recht erkannt:
  29. Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das
  30. Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 aufgehoben sowie das
  31. Schlußurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 1999 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil des Beklagten zu
  32. 2) entschieden worden ist.
  33. Auf den Einspruch des Beklagten zu 2) wird das Teilversäumnis-,
  34. Teilvorbehalts-
  35. 13. Zivilkammer
  36. des
  37. und
  38. Landgerichts
  39. Schluß-Urteil
  40. der
  41. Düsseldorf
  42. vom
  43. 3. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten zu 2) entschieden worden ist.
  44. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird als unzulässig abgewiesen.
  45. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz
  46. haben
  47. -3-
  48. der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und seiner
  49. außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtl ichen Kosten des Beklagten zu 2),
  50. der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten
  51. sowie die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers
  52. zu tragen.
  53. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
  54. Von Rechts wegen
  55. Tatbestand:
  56. Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2), einen in Zürich ansässigen
  57. Rechtsanwalt, auf Rückzahlung eines diesem in seiner Eigenschaft als
  58. Treuhänder einer Kapitalanlagegesellschaft überwiesenen Betrages in
  59. Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
  60. Der Kläger beteiligte sich zur Durchführung von Börsentermingeschäften im März 1993 mit einem Zeichnungsbetrag von 26.250 DM an
  61. dem von der P. (Deutschland) GmbH betriebenen G. Futures Fund. Geschäftsführer der GmbH war der inzwischen nicht mehr am Rechtsstreit
  62. -4-
  63. beteiligte Beklagte zu 1). Als Treuhänder der GmbH fungierte der Beklagte zu 2). Auf dessen von der GmbH benanntes Konto bei der B. Bank
  64. AG in D. überwies der Kläger den Zeichnungsbetrag von 26.250 DM. Im
  65. Jahre 1994 kündigte der Kläger seine Einlage, erhielt aber von der inzwischen im Handelsregister gelöschten GmbH kein Geld zurück.
  66. Der Kläger verklagte beide Beklagten als Gesamtschuldner auf
  67. Zahlung von 26.250 DM nebst Zinsen. Die Klage hatte in erster Instanz
  68. im wesentlichen Erfolg. Das Landgericht bejahte die Zahlungspflicht des
  69. Beklagten zu 1) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach
  70. § 826 BGB und die des Beklagten zu 2) unter dem Gesichtspunkt der
  71. ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zu 2) zurück und ließ im
  72. Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage nach dem Anwendungsbereich des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ in Fällen unterschiedlicher
  73. Haftungsgrundlagen die Revision zu.
  74. Mit der Revision verfolgt der Beklagte zu 2) seinen Klageabweisungsantrag weiter.
  75. Entscheidungsgründe:
  76. Die Revision des Beklagten zu 2) ist begründet und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage als unzulässig.
  77. -5-
  78. I.
  79. Das Berufungsgericht hat zur Zulässigkeit der Klage im wesentlichen ausgeführt:
  80. Die für die Frage der Zulässigkeit der Klage allein problematische
  81. internationale Zuständigkeit des Landgerichts D. ergebe sich aus Art. 6
  82. Nr. 1 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit
  83. und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (im folgenden: Luganer Übereinkommen oder LugÜ).
  84. Diese Vorschrift sehe vor, daß eine Person, die ihren Wohnsitz im
  85. Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, dann, wenn mehrere Personen
  86. zusammen verklagt werden, auch vor dem Wohnsitzgericht eines der
  87. Beklagten verklagt werden könne. Aus der für die Auslegung des LugÜ
  88. zumindest mittelbar heranzuziehenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit diesem Übereinkommen weitgehend
  89. wortgleichen Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
  90. Handelssachen (im folgenden: EuGVÜ) ergebe sich, daß die Anwendung
  91. des Art. 6 Nr. 1 einen Zusammenhang der verschiedenen Klagen eines
  92. Klägers gegen unterschiedliche Beklagte voraussetze, der zur Vermeidung einander widersprechender gerichtlicher Erkenntnisse eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lasse.
  93. -6-
  94. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt, weil
  95. nicht nur der mit dem Beklagten zu 2) gemeinsam in Anspruch genommene frühere Beklagte zu 1) seinen Wohnsitz im Landgerichtsbezirk D.
  96. habe, sondern auch die aus Art. 22 LugÜ abgeleitete notwendige Konnexität zwischen den aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen begründeten Klagen gegen die beiden Beklagten bestehe. Dafür reiche es aus,
  97. daß Gegenstand der Beurteilung ein einheitlicher Lebenssachverhalt sei,
  98. bei dem die Gefahr bestehe, daß es im Falle divergierender Zuständi gkeiten zu in sich widersprüchlichen Entscheidungen komme.
  99. II.
  100. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
  101. 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, auf
  102. deren Bejahung die angefochtene Entscheidung beruht, ist in der Revisionsinstanz nachprüfbar. § 549 Abs. 2 ZPO, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges der revisionsrechtlichen Überprüfung entzieht, gilt nicht - auch nicht entsprechend für die internationale Zuständigkeit (Senatsurteile BGHZ 115, 90, 91
  103. m.w.
  104. Nachw. und vom 20. April 1993 - XI ZR 17/90, WM 1993, 1109, 1110).
  105. Auch § 512 a ZPO, der für Streitigkeiten über vermögensrechtliche
  106. Ansprüche eine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit in der Beru-
  107. -7-
  108. fungsinstanz ausschließt, ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht anwendbar (BGHZ 44, 46). Das Berufungsgericht hat sich
  109. daher mit Recht für befugt angesehen, die internationale Zuständigkeit
  110. des Landgerichts für die Klage gegen den Beklagten zu 2) zu überprüfen.
  111. 2. Zutreffend ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
  112. daß die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für
  113. die gegen den in der Schweiz ansässigen Beklagten zu 2) gerichtete
  114. Klage nach Art. 6 Nr. 1 des Luganer Übereinkommens, das sowohl für
  115. Deutschland als auch für die Schweiz in Kraft getreten ist (BGBl. 1995 II,
  116. 221), zu beurteilen ist (vgl. auch Art. 54 b Abs. 2 Buchstabe a LugÜ).
  117. 3. Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Europäischer Gerichtshof) zu dem mit diesem Übereinkommen
  118. ganz überwiegend - so auch in dem hier interessierenden Artikel 6 wortgleichen EuGVÜ Berücksichtigung finden muß.
  119. Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens bestimmt, daß die Gerichte jedes Vertragsstaates bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die in maß geblichen Entscheidungen von Gerichten anderer Vertragsstaaten zu
  120. den Bestimmungen des EuGVÜ entwickelt worden sind. In dieser Vorschrift wird der Europäische Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich er-
  121. -8-
  122. wähnt. Dieser Gerichtshof ist jedoch für alle Mitgliedsstaaten des Luganer Übereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften sind, nach dem Protokoll betreffend die Auslegung des EuGVÜ
  123. die maßgebliche Instanz für die Auslegung des EuGVÜ. Daß seiner
  124. Rechtsprechung zum EuGVÜ erhebliche Bedeutung auch für die Auslegung des Luganer Übereinkommens zukommen soll, ergibt sich aus der
  125. Erwähnung dieses Gerichtshofs sowohl in der Präambel als auch in
  126. Art. 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer
  127. Übereinkommens. Diese Bedeutung wird unterstrichen durch zwei bei
  128. der Unterzeichnung des Luganer Übereinkommens abgegebene Erklärungen, in denen einerseits die den Europäischen Gemeinschaften angehörigen Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß der Eur opäische Gerichtshof bei der Auslegung des EuGVÜ den Grundsätzen
  129. gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben (BGBl. 1994 II, 2701), und in denen andererseits die der Europäischen Freihandelsassoziation angehörenden
  130. Unterzeichnerstaaten es für angezeigt hielten, daß ihre Gerichte bei der
  131. Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend
  132. Rechnung tragen, die sich u.a. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum EuGVÜ ergeben (BGBl. 1994 II, 2702).
  133. Es bedarf keiner Entscheidung, welche rechtliche Bedeutung dem
  134. Protokoll Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Luganer Übereinkommens und den beiden genannten Erklärungen der Unterzeichnerstaaten sowie der darin benutzten flexiblen Formulierung vom "gebührend Rechnung tragen" im einzelnen zukommt. Auf jeden Fall gebietet es
  135. das Interesse des internationalen Rechtsanwendungseinklangs und der
  136. -9-
  137. Einheitlichkeit der Auslegung von Staatsverträgen, der Rechtsprechung
  138. des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGVÜ auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des EuGVÜ Rechnung zu
  139. tragen (BGHZ 132, 105, 113). Das gilt in besonderem Maße dann, wenn
  140. es, wie im vorliegenden Fall, um die Auslegung von Bestimmungen des
  141. bewußt als Parallelregelung zum EuGVÜ ausgestalteten Luganer Übereinkommens geht, die mit den entsprechenden Bestimmungen des
  142. EuGVÜ wortgleich sind.
  143. 4. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des EuGVÜ hat das Berufungsgericht jedoch, wie die Revision mit
  144. Recht rügt, nur unzureichend berücksichtigt.
  145. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, setzt die Anwendbarkeit des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ über den Wortlaut der Vorschrift hinaus
  146. voraus, daß zwischen den Klagen gegen mehrere Personen, die vor einem Gericht erhoben werden sollen, ein Zusammenhang besteht, der
  147. eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheinen
  148. läßt, um zu verhindern, daß in getrennten Verfahren widersprechende
  149. Entscheidungen ergehen könnten. Diese zusätzliche Voraussetzung, die
  150. inhaltlich dem Art. 22 Abs. 3 EuGVÜ entspricht, trägt dem Umstand
  151. Rechnung, daß das Übereinkommen in seinen Artikeln 2 Abs. 1 und 3
  152. Abs. 1 von dem Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten ausgeht und daß die in Art. 6 Nr. 1 vorgesehene
  153. Sonderzuständigkeit eine Ausnahme darstellt, die so auszulegen ist, daß
  154. sie das Bestehen des Grundsatzes nicht in Frage stellen kann. Einem
  155. Kläger darf es daher nicht freistehen, eine Klage gegen mehrere Be-
  156. - 10 -
  157. klagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen dieser Beklagten der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaates zu entziehen.
  158. Diese Grundsätze entsprechen der gefestigten Rechtsprechung
  159. des Europäischen
  160. Gerichtshofs
  161. (Urteile
  162. vom 27. September
  163. 1988
  164. - Rs. 189/87 "Kalfelis", EuGHE 1988, 5579, 5582 ff. Rdn. 6-13 und vom
  165. 27. Oktober 1998 - Rs. C-51/97 "Réunion européenne", EuGHE 1998 I,
  166. 6534, 6548 f. Rdn. 46-52) und sind auch auf den mit Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ
  167. wortgleichen Art. 6 Nr. 1 LugÜ anwendbar.
  168. b) Die Frage, wann im einzelnen zwischen den Klagen gegen unterschiedliche Beklagte ein so enger Zusammenhang besteht, daß zur
  169. Vermeidung widersprechender Entscheidungen eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, hat der Europäische Gerichtshof zunächst nicht näher präzisiert, sondern der Beurteilung durch die
  170. nationalen Gerichte überlassen (Urteil vom 27. September 1988 aaO
  171. Rdn. 12). Später hat er jedoch - was das Berufungsgericht übersehen
  172. hat - die Ansicht vertreten, daß der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1
  173. EuGVÜ erforderliche Zusammenhang nicht gegeben ist, wenn von zwei
  174. im Rahmen einer einzigen Schadensersatzklage gegen verschiedene
  175. Beklagte gerichteten Klagebegehren das eine auf vertragliche, das andere aber auf deliktische Haftung gestützt wird (Urteil vom 27. Oktober
  176. 1998 aaO Rdn. 50).
  177. Diese Rechtsauffassung muß nach den oben dargelegten Grundsätzen auch der Auslegung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ zugrunde gelegt werden. Sie kann für den hier vorliegenden Fall, daß von zwei in einer Kl a-
  178. - 11 -
  179. ge gegen unterschiedliche Beklagte zusammengefaßten Klagebegehren
  180. das eine auf eine deliktische und das andere auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt wird, umso mehr Geltung beanspruchen, als hier die rechtliche Verschiedenheit der Anspruchsgrundlagen noch größer ist als bei vertraglichen und deliktischen Schadensersatzansprüchen, für die die allgemeinen schadensersatzrechtlichen
  181. Grundsätze gleichermaßen bedeutsam sind.
  182. c) Im vorliegenden Fall kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der für die Anwendung des Art. 6 Nr. 1 LugÜ erforderliche enge Zusammenhang der Klagen gegen die beiden Beklagten nicht
  183. bejaht werden. Daraus folgt, daß für die Klage gegen den Beklagten zu
  184. 2) die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht gegeben
  185. und die Klage deshalb unzulässig ist.
  186. III.
  187. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da
  188. der Grund für die Aufhebung in der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts liegt, hatte der Senat in der Sache selbst zu entscheiden
  189. (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) und die Klage gegen den Beklagten zu 2) unter
  190. Abänderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen.
  191. Nobbe
  192. Siol
  193. Bungeroth
  194. - 12 -
  195. van Gelder
  196. Joeres