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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 571/15
  4. vom
  5. 7. März 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:070317BXIZR571.15.0
  8. -2-
  9. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2017 durch den
  10. Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias
  11. sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
  12. beschlossen:
  13. Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil
  15. des
  16. 24. Zivilsenats
  17. des
  18. Kammergerichts
  19. in
  20. Berlin-
  21. Schöneberg vom 4. November 2015 werden zurückgewiesen, weil
  22. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
  23. Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
  24. Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
  25. erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit das
  26. Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den Vorschriften des § 15a InsO
  27. und des § 270b Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO eine normative Vorgabe
  28. für die Frage der zulässigen Dauer eines Überbrückungskredits
  29. entnommen hat. Die Frage, ab welcher Laufzeit ein als "Überbrückungskredit" bezeichnetes Darlehen sittenwidrig ist, kann nicht
  30. pauschal, sondern nur auf Grund einer umfassenden Gesamtwürdigung des einzelnen Vertrages unter Berücksichtigung aller den
  31. Vertrag kennzeichnenden Umstände beurteilt werden (Senatsurteil
  32. vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14, WM 2016, 1026 Rn. 42 mwN).
  33. Die Grenze zwischen dem, was einer Bank bei Gewährung und
  34. Sicherung ihrer Kredite noch erlaubt ist, und dem, was für den redlichen Verkehr unerträglich und deshalb sittlich unstatthaft ist,
  35. kann deshalb nicht mit Hilfe starrer Fristen gezogen werden (BGH,
  36. Urteil vom 9. Dezember 1969 - VI ZR 50/68, WM 1970, 399 f.;
  37. Weiß/v. Jeinsen,
  38. ZIP
  39. 2016,
  40. 2251,
  41. 2253;
  42. Längsfeld/Meyer-
  43. Löwy/Nardi, WM 2016, 1269, 1273; Knof, EWiR 2016, 313, 314;
  44. -3-
  45. Längsfeld, EWiR 2016, 607, 608; Bettermann/Schulz, BKR 2016,
  46. 395). Ungeachtet dessen ist die Revision nicht zuzulassen, weil
  47. das Berufungsgericht seine Entscheidung rechtsfehlerfrei und ohne Verstoß gegen die Verfahrensgrundrechte der Parteien auch
  48. auf die selbstständig tragende, von der Beschwerde der Klägerin
  49. nicht angegriffene Begründung gestützt hat, dass es der Klägerin
  50. schon bei der Gewährung des ersten Darlehens nicht um die
  51. Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses bis zur Klärung der Sanierungsfähigkeit der V.
  52. -Gesellschaften, sondern
  53. von vornherein um die Bereitstellung von Finanzmitteln gegangen
  54. sei, die in einer mittleren Frist bis zum Abschluss der Projekte aus
  55. den von ihnen initiierten Bauträgermaßnahmen ein Überleben dieser Gesellschaften gewährleisten sollten. Diese tatrichterliche
  56. Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Von einer
  57. weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
  58. ZPO abgesehen.
  59. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der
  60. Klägerin (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, § 101
  61. Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO).
  62. -4-
  63. Der
  64. Gegenstandswert
  65. des
  66. Beschwerdeverfahrens
  67. beträgt
  68. 4.119.288,61 €.
  69. Ellenberger
  70. Maihold
  71. Derstadt
  72. Matthias
  73. Dauber
  74. Vorinstanzen:
  75. LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2014 - 38 O 363/13 KG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2015 - 24 U 112/14 -