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1 year ago
  1. Nachschlagewerk:
  2. BGHZ:
  3. BGHR:
  4. ja
  5. ja
  6. ja
  7. BGB §§ 495, 355 (Fassung bis zum 10. Juni 2010), § 242 Cc
  8. EGBGB Art. 245 Nr. 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
  9. BGB-InfoV § 14 Abs. 1, 3 und 4, Anlage 2 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
  10. a) Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über
  11. sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99,
  12. WM 2002, 1352, 1353 f.).
  13. b) Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nach der
  14. Angabe "zwei Wochen".
  15. c) Zu den Grenzen der Bearbeitung des Musters für die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bis
  16. zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung.
  17. d) Zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung und zur Verwirkung des Widerrufsrechts
  18. bei laufenden Verbraucherdarlehensverträgen.
  19. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - OLG Nürnberg
  20. LG Nürnberg-Fürth
  21. BUNDESGERICHTSHOF
  22. IM NAMEN DES VOLKES
  23. URTEIL
  24. XI ZR 564/15
  25. Verkündet am:
  26. 12. Juli 2016
  27. Herrwerth,
  28. Justizangestellte
  29. als Urkundsbeamtin
  30. der Geschäftsstelle
  31. in dem Rechtsstreit
  32. ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0
  33. -2-
  34. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  35. vom 12. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
  36. Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  37. für Recht erkannt:
  38. Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des
  39. 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. November 2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im
  40. Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des früheren Klägers zu 1 und der Klägerin hinsichtlich weiterer 289,62 €
  41. nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zurückgewiesen worden ist.
  42. Auf die Berufung des früheren Klägers zu 1 und der Klägerin wird
  43. das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth
  44. vom 22. September 2014 unter Zurückweisung des Rechtsmittels
  45. im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
  46. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.305,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2014 zu bezahlen.
  47. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  48. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
  49. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zwei Fünftel und die Klägerin drei Fünftel.
  50. Von Rechts wegen
  51. -3-
  52. Tatbestand:
  53. 1
  54. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags.
  55. 2
  56. Der inzwischen verstorbene frühere Kläger zu 1 und die Klägerin, seine
  57. Alleinerbin, (künftig einheitlich: die Kläger) schlossen aufgrund ihrer Vertragserklärung vom 9. April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen
  58. Nennbetrag in Höhe von 50.000 € und einen Zinssatz von 6% p.a. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger
  59. am 9. April 2008 über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
  60. 1
  61. Widerrufsbelehrung zu zum Darlehensvertrag Nr. …
  62. über 50.000,-- €
  63. Widerrufsrecht
  64. 2
  65. Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen
  66. ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
  67. (Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse
  68. und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).
  69. Sparkasse …
  70. E-Mail: …
  71. Fax:
  72. Widerrufsfolgen
  73. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
  74. Finanzierte Geschäfte
  75. Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen
  76. Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich
  77. auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen.
  78. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstückes oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des
  79. anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus Ihr
  80. Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen
  81. Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder
  82. Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen.
  83. -4-
  84. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem
  85. diesbezüglichen Vertragspartner erklären.
  86. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn
  87. Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem
  88. Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn
  89. die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen
  90. abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
  91. Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.
  92. Ort, Datum
  93. Unterschrift des Verbrauchers
  94. H.
  95. , 09.04.2008
  96. F.
  97. Ihre
  98. Sparkasse
  99. Hinweis: Jeder Verbraucher erhält ein Exemplar der Widerrufsbelehrung.
  100. 3
  101. 4
  102. Exemplar(e) heute
  103. an
  104. Verbraucher
  105. ausgehändigt
  106. Datum, Unterschrift des Sachbearbeiters (mit Pers.-Nr.)
  107. [Unterschrift] 25.4.08
  108. 1
  109. Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts.
  110. z.B. Darlehensvertrag vom …
  111. 2
  112. Bitte Frist im Einzelfall prüfen.
  113. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 24. Juni
  114. 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 €.
  115. 5
  116. Ihrer Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem
  117. von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet
  118. berechneten Betrag von 34.809,73 €, folglich auf Zahlung von 5.815,60 €, hat
  119. das Landgericht abgewiesen. Auf ihre Berufung hat das Berufungsgericht ihnen
  120. einen Teil der Klageforderung in Höhe von 2.015,55 € zuerkannt und das
  121. Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen.
  122. 6
  123. Mit der zu ihren Gunsten vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
  124. verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
  125. Mit der Anschlussrevision macht die Klägerin - zugleich als Rechtsnachfolgerin
  126. des früheren Klägers zu 1 - die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den
  127. -5-
  128. Rechtsfolgen zum Gegenstand des Revisionsverfahrens, soweit das Berufungsgericht hinter den Klageanträgen zurückgeblieben ist.
  129. Entscheidungsgründe:
  130. A. Revision der Beklagten
  131. 7
  132. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
  133. I.
  134. 8
  135. Das
  136. Berufungsgericht
  137. hat
  138. zur
  139. Begründung
  140. seiner
  141. Entscheidung
  142. (BKR 2016, 205 ff.), soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
  143. 9
  144. Die Kläger hätten in Höhe des zugesprochenen Teilbetrags eine Leistung
  145. ohne rechtlichen Grund an die Beklagte erbracht. Der Darlehensvertrag zwischen den Parteien habe sich aufgrund des Widerrufs der Kläger in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Auf die resultierende Forderung der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis hätten die Kläger zu viel bezahlt.
  146. 10
  147. Die Kläger hätten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete
  148. Willenserklärung im Juni 2013 noch widerrufen können, weil die Widerrufsfrist
  149. mangels deutlicher Belehrung der Beklagten nicht angelaufen sei. Eine Belehrung, die sich - wie im konkreten Fall - hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf die Aussage beschränke, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt
  150. -6-
  151. dieser Belehrung", sei nicht in der erforderlichen Weise eindeutig und umfassend. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung
  152. gemäß der BGB-Informationspflichten-Verordnung - hier nach Maßgabe der
  153. Überleitungsregelung für an der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung des
  154. Musters orientierte Belehrungen - könne sich die Beklagte nicht berufen, weil
  155. die von ihr verwandte Widerrufsbelehrung dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Die Beklagte habe nach der die Länge der Widerrufsfrist kennzeichnenden Passage - "innerhalb von zwei Wochen" - eine hochgestellte "2"
  156. eingefügt, die zu einer nach der Unterschrift des Verbrauchers am unteren Seitenrand des Formulars abgedruckten Fußnote geführt habe. Mittels des in dieser Fußnote abgedruckten Textes "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sei die Beklagte von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Überdies sei die mit dieser Fußnote versehene Widerrufsbelehrung geeignet gewesen, beim Verbraucher den (unzutreffenden) Eindruck hervorzurufen, eine (von ihm vorzunehmende) Prüfung seines Einzelfalls könne - abhängig von ihm in der Widerrufsbelehrung nicht aufgezeigten Umständen - zur Bestimmung einer Widerrufsfrist
  157. von weniger oder von mehr als zwei Wochen führen.
  158. 11
  159. Die Kläger hätten das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Genügende Umstände, die das Vertrauen der Beklagten darauf gerechtfertigt hätten, die Kläger
  160. würden von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, lägen nicht
  161. vor.
  162. 12
  163. Die Beklagte habe den Klägern aufgrund des nach Widerruf zwischen
  164. den Parteien entstandenen Rückabwicklungsverhältnisses unter anderem auch
  165. Herausgabe der von ihr aus Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen geschuldet.
  166. -7-
  167. II.
  168. 13
  169. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
  170. 14
  171. 1. Das Berufungsgericht hat zunächst zutreffend erkannt, den Klägern
  172. sei gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
  173. § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem
  174. 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) das
  175. Recht zugekommen, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen nach näherer Maßgabe des § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der
  176. zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) zu widerrufen. Es hat weiter richtig angenommen, das Anlaufen der
  177. Zweiwochenfrist für den Widerruf habe eine Unterrichtung der Kläger über ihr
  178. Widerrufsrecht vorausgesetzt.
  179. 15
  180. 2. Bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 war die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung entsprach, was der Senat nach den Grundsätzen der objektiven
  181. Auslegung selbst bestimmen kann (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR
  182. 401/10, WM 2012, 262 Rn. 22 f.; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR
  183. 163/14, juris Rn. 15), nicht den gesetzlichen Vorgaben.
  184. 16
  185. a) Allerdings war die Widerrufsbelehrung nicht deshalb gesetzeswidrig,
  186. weil sie als Anschrift der Beklagten eine Postfachanschrift nannte. Unter dem
  187. Begriff der "Anschrift" im Sinne des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF war nicht die
  188. Hausanschrift, sondern die Postanschrift und dementsprechend auch die Postfachanschrift zu verstehen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99,
  189. WM 2002, 1352, 1353 f.). Die Mitteilung einer Postfachanschrift des Widerrufsadressaten setzte den Verbraucher in gleicher Weise wie die Mitteilung der
  190. Hausanschrift in die Lage, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu brin-
  191. -8-
  192. gen (vgl. BGH, Urteile vom 11. April 2002 aaO und vom 25. Januar 2012
  193. - VIII ZR 95/11, WM 2012, 561 Rn. 13). Soweit § 14 Abs. 4 BGB-InfoV aF im
  194. hier maßgeblichen Zeitraum festhielt, der Unternehmer müsse, sofern er den
  195. Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehre, in der Belehrung seine "ladungsfähige
  196. Anschrift" angeben, konnte der Verordnungsgeber wirksam keine dem Gesetzeswortlaut widerstreitenden Anforderungen festlegen.
  197. 17
  198. b) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung entsprach aber
  199. nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF.
  200. 18
  201. aa) Zum einen informierte die Widerrufsbelehrung mittels des Einschubs
  202. des Worts "frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799
  203. Rn. 34; BGH, Urteile vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 13,
  204. vom 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 9, vom 1. März
  205. 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR
  206. 440/13, WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14,
  207. WM 2016, 968 Rn. 15; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris
  208. Rn. 14; aA Schmidt-Kessel/Gläser, WM 2014, 965, 970 f.).
  209. 19
  210. bb) Zum anderen unterrichtete die Widerrufsbelehrung in ihrer konkreten
  211. Gestalt undeutlich über die Länge der Widerrufsfrist. Zwar gab sie die Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BGB aF grundsätzlich richtig
  212. mit "zwei Wochen" an. Durch den Zusatz einer Fußnote mit dem Fußnotentext
  213. "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" vermittelte die Belehrung indessen hier den
  214. Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen
  215. des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem
  216. Fall geltende Frist selbst festzustellen (ebenso OLG Düsseldorf, Urteil vom
  217. -9-
  218. 21. Januar 2016 - I-6 U 296/14, juris Rn. 19; OLG Köln, Beschluss vom 13. April
  219. 2016 - 13 U 241/15, juris Rn. 6; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013
  220. - 19 U 1208/13, juris Rn. 37; aA OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juni 2015
  221. - 6 U 13/15, juris Rn. 82 ff.; OLG Frankfurt, ZIP 2016, 409, 411; OLG Schleswig,
  222. Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 23). Dieses Fehlverständnis
  223. verhinderte weder der Umstand, dass sich der Zusatz in einer Fußnote befand,
  224. noch die Tatsache, dass der Fußnotentext neben dem Unterschriftsfeld des
  225. "Sachbearbeiters" der Beklagten angebracht war. Vorformulierte Widerrufsbelehrungen der in Rede stehenden Art sind Allgemeine Geschäftsbedingungen
  226. im Sinne des § 305 BGB (Senatsurteil vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10,
  227. WM 2012, 262 Rn. 22). Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln sind Teil
  228. der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, Urteile vom 15. März 2006 - VIII ZR 134/05, NJW 2006, 1867
  229. Rn. 12 ff. sowie vom 10. März 2004 - VIII ZR 34/03, WuM 2004, 275, 276 und
  230. - VIII ZR 64/03, NJW 2004, 1447, 1448). Die Stellung des Fußnotentextes neben dem Unterschriftsfeld für den "Sachbearbeiter" ändert daran nichts. Zum
  231. einen war dieses Unterschriftsfeld durch eine Trennlinie deutlich vom Fußnotentext geschieden. Zum anderen war der Fußnotentext über die hochgestellte "2"
  232. in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner
  233. des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richtete (vgl. auch OLG
  234. Düsseldorf, Urteile vom 21. Januar 2016 aaO und vom 13. Mai 2016 - I-17 U
  235. 182/15, juris Rn. 20; OLG München, Urteil vom 21. Oktober 2013 aaO).
  236. 20
  237. c) Der Beklagten kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die
  238. Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV aF nicht zugute.
  239. 21
  240. aa) Mittels der Einführung des Art. 245 EGBGB aF hat der Gesetzgeber
  241. den Verordnungsgeber der BGB-Informationspflichten-Verordnung ermächtigt,
  242. das vom Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung
  243. - 10 -
  244. einem Streit über seine Gesetzmäßigkeit zu entziehen (BGH, Urteil vom
  245. 15. August 2012 - VIII ZR 378/11, BGHZ 194, 238 Rn. 15 f. unter Verweis auf
  246. BT-Drucks. 14/7052, S. 208; vgl. zuvor schon Bodendiek, MDR 2003, 1, 3;
  247. Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 6). Die Reichweite der
  248. Gesetzlichkeitsfiktion ist mithin § 14 BGB-InfoV aF - im konkreten Fall in Verbindung mit § 16 BGB-InfoV - zu entnehmen.
  249. 22
  250. bb) § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF knüpft die Gesetzlichkeitsfiktion an die
  251. Bedingung, dass "das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird". Nach
  252. § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF darf der Unternehmer allerdings, sofern er das vom
  253. Verordnungsgeber geschaffene Muster für die Widerrufsbelehrung verwendet,
  254. "in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und Zusätze wie die
  255. Firma oder ein Kennzeichen des Unternehmers anbringen". Damit definiert § 14
  256. Abs. 3 BGB-InfoV aF in den Grenzen der Verordnungsermächtigung die Grenze
  257. der für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion unschädlichen Abweichungen (so
  258. auch ausdrücklich BT-Drucks. 17/1394, S. 22, zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4
  259. EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften
  260. über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung
  261. des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 [BGBl. I S. 977]). Entsprechend kann sich der Unternehmer auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1
  262. BGB-InfoV aF berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster für die Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung in den Grenzen des § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF sowohl inhaltlich
  263. als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. Senatsurteile
  264. vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 13, vom 23. Juni 2009
  265. - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 15 und vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10,
  266. WM 2011, 1799 Rn. 36 ff.; BGH, Urteile vom 12. April 2007 - VII ZR 122/06,
  267. BGHZ 172, 58 Rn. 12, vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150
  268. - 11 -
  269. Rn. 15, vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 20, vom
  270. 1. März 2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427 Rn. 17, vom 18. März 2014 - II ZR
  271. 109/13, WM 2014, 887 Rn. 15, vom 25. September 2014 - III ZR 440/13,
  272. WM 2015, 193 Rn. 18 und vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016,
  273. 968 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 8). Unterzieht der Unternehmer dagegen das vom Verordnungsgeber entworfene Muster
  274. einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, die über das nach § 14 Abs. 3 BGBInfoV aF Erlaubte hinausgeht, verliert er die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1
  275. BGB-InfoV aF.
  276. 23
  277. Entsprechend der durch § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF gesetzten Grenze
  278. lassen Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB,
  279. § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer
  280. Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern,
  281. die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen
  282. rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der
  283. Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls
  284. bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne
  285. Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der
  286. Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht.
  287. 24
  288. Greift der Unternehmer dagegen in das Muster in einem Umfang ein, der
  289. den beispielhaft in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF aufgelisteten Abweichungen nicht
  290. mehr entspricht, geht die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF
  291. verloren. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Unternehmer Gestaltungshinweise des Musters oder sonstige Bearbeitungshinweise - auch in Form von
  292. - 12 -
  293. Fußnoten - in den Belehrungstext übernimmt oder auf die Angabe der vom Verordnungsgeber - insofern ohne Verstoß gegen höherrangiges Gesetzesrecht für das Muster im Gestaltungshinweis 3 verbindlich vorgegebenen ladungsfähigen Anschrift verzichtet. Aus dem Beschluss des II. Zivilsenats vom 20. November 2012 (II ZR 264/10, GuT 2013, 133), der eine Anpassung des Musters an
  294. § 187 Abs. 1 BGB zum Gegenstand hatte, folgt insofern nichts anderes.
  295. 25
  296. cc) Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte das Muster für die Widerrufsbelehrung, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen kann
  297. (Senatsurteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 40; BGH,
  298. Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 23; Beschluss
  299. vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 9), einer inhaltlichen Bearbeitung
  300. unterzogen, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV aF für den Erhalt der
  301. Gesetzlichkeitsfiktion Erlaubte hinausgeht. Sie hat zwei Fußnoten eingefügt, die
  302. das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht vorsah. Sie hat unter der Überschrift "Widerrufsrecht" den Gestaltungshinweis 3 kursiv gesetzt in den Text
  303. übernommen. Das anschließende Feld enthält entgegen den Vorgaben des
  304. Gestaltungshinweises 3 nicht ihre ladungsfähige Anschrift. Unter der Überschrift
  305. "Finanzierte Geschäfte" hat die Beklagte den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt.
  306. 26
  307. d) Auf die Kausalität der unter b) aufgeführten Belehrungsfehler für das
  308. Unterbleiben des Widerrufs kommt es nicht an. Entscheidend ist nur, ob die
  309. Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08, WM 2009, 1497 Rn. 25; vgl. auch
  310. Domke, BB 2005, 1582, 1583). Dem war hier so.
  311. - 13 -
  312. 27
  313. e) Mangels einer gesetzeskonformen Belehrung stand den Klägern, wovon das Berufungsgericht richtig ausgegangen ist, ein sogenanntes "ewiges"
  314. Widerrufsrecht zu, das sie noch im Juni 2013 ausüben konnten.
  315. 28
  316. aa) Für den hier maßgeblichen Zeitraum und die hier maßgebliche Vertragssituation, in der die Kläger den Widerruf im Jahr 2013 erklärt haben, hat
  317. der deutsche Gesetzgeber ausdrücklich dahin optiert, eine automatische zeitliche Begrenzung für das Widerrufsrecht im Falle einer unzureichenden Belehrung des Verbrauchers nicht vorzusehen. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in der
  318. Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sollten ursprünglich sämtliche Verbraucherwiderrufsrechte ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund spätestens sechs Monate
  319. nach Vertragsschluss erlöschen. Der Gesetzgeber erstrebte damit eine Vereinheitlichung der bis dahin in § 3 Abs. 1 Satz 3 FernAbsG, § 7 Abs. 2 VerbrKrG,
  320. § 2 HWiG und § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 TzWrG uneinheitlich gestalteten Regelungen zum Erlöschen der nebengesetzlich normierten Widerrufsrechte
  321. (BT-Drucks. 14/6040, S. 198). Von diesem Konzept hat sich der Gesetzgeber
  322. mit der Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der Fassung des OLGVertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) schon wenige Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts wieder verabschiedet. Nach § 355 Abs. 3 BGB in der hier maßgeblichen
  323. Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes erlosch das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung zu
  324. widerrufen, unabhängig vom Vertragsinhalt oder den Modalitäten seines Zustandekommens nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein
  325. Widerrufsrecht belehrt wurde.
  326. 29
  327. bb) Mit seiner Korrektur des § 355 Abs. 3 BGB im Sinne einer (zeitlich
  328. gestaffelten, Art. 229 § 9 Abs. 1 EGBGB) Rücknahme des dem Gesetz zur Mo-
  329. - 14 -
  330. dernisierung des Schuldrechts zugrunde liegenden Gedankens durch das OLGVertretungsänderungsgesetz ging der deutsche Gesetzgeber einer Empfehlung
  331. des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages folgend im Interesse der
  332. Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen geflissentlich über die Vorgaben
  333. hinaus, die man aus dem allein Haustürgeschäfte betreffenden Urteil des
  334. Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) vom 13. Dezember
  335. 2001
  336. (EuGH,
  337. Slg. 2001,
  338. I-9945
  339. Rn. 44 ff.)
  340. herauslesen
  341. konnte
  342. (BT-Drucks. 14/9266, S. 45). Befürchtete Härten für die Unternehmer, die dem
  343. den Ansatz einer einheitlichen Regelung "aus systematischen Gründen" grundsätzlich billigenden Bundesrat mit Anlass waren, den Vermittlungsausschuss
  344. anzurufen (BT-Drucks. 14/9531, S. 2 f.), hat der Gesetzgeber neben der Einführung eines Musters für die Widerrufsbelehrung mittels einer Präzisierung der
  345. Modalitäten einer Nachbelehrung kompensiert (vgl. Lechner, WM 2015, 2165,
  346. 2166 f.; zur Nachbelehrung früher schon BGH, Urteile vom 20. Dezember 1989
  347. - VIII ZR 145/88, WM 1990, 315, 318 und vom 8. Oktober 1992 - IX ZR 98/91,
  348. WM 1993, 420, 423; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, § 7 VerbrKrG
  349. Rn. 357; Seibert, Handbuch zum Gesetz über Verbraucherkredite, zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze, 1991, § 7 VerbrKrG Rn. 12;
  350. Soergel/Häuser, BGB, 12. Aufl., § 7 VerbrKrG Rn. 50; Staudinger/Kessal-Wulf,
  351. BGB, Neubearb. 2001, § 7 VerbrKrG Rn. 39).
  352. 30
  353. cc) Selbst nach Bekanntwerden des Urteils des Gerichtshofs vom
  354. 10. April 2008 (EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 47 ff.) zur unionsrechtlichen Zulässigkeit einer Befristung des Widerrufsrechts wie in § 2 HWiG vorgesehen hat
  355. der Gesetzgeber die mit dem OLG-Vertretungsänderungsgesetz getroffene
  356. Grundentscheidung nicht aufgegeben (vgl. Lechner, WM 2015, 2165, 2168).
  357. Für den hier konkret zur Entscheidung gestellten Fall hat er nach Abschluss des
  358. Verbraucherdarlehensvertrags, aber vor Ausübung des Widerrufsrechts anderes auch nicht mit dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
  359. - 15 -
  360. für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts bestimmt. Insbesondere hat er mittels des § 495 Abs. 2
  361. Satz 2 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung nicht zum Nachteil der Beklagten die Möglichkeit einer Nachbelehrung beseitigt. Mangels besonderer anderer Anordnung im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche gelten für die Anwendung der Vorschriften
  362. des Gesetzes vom 24. Juli 2010 die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Rechts. Mithin blieb es für den am 9. April 2008 geschlossenen Darlehensvertrag bei dem Grundsatz, dass er nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen und damit auch in Bezug auf die Regeln über die
  363. Nachbelehrung dem Recht untersteht, das zur Zeit seiner Entstehung galt (vgl.
  364. BGH, Urteile vom 26. Januar 2009 - II ZR 260/07, BGHZ 179, 249 Rn. 20 und
  365. vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 30). Eine Nachbelehrung
  366. hat die Beklagte nicht erteilt, so dass es bei dem "ewigen Widerrufsrecht" der
  367. Kläger blieb.
  368. 31
  369. 3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt, lässt Rechtsfehler nicht
  370. erkennen.
  371. 32
  372. a) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen,
  373. Unionsrecht stehe der Anwendung des § 242 BGB nicht entgegen. Für den
  374. zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag fehlen von
  375. vornherein unionsrechtliche Vorgaben, die hinderten, die Ausübung des Widerrufsrechts anhand des § 242 BGB zu überprüfen. Die Richtlinie 87/102/EWG
  376. des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42
  377. vom 12. Februar 1987, S. 48), die gemäß Art. 29 der Richtlinie 2008/48/EG des
  378. - 16 -
  379. Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
  380. (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) in ihrer berichtigten Fassung (ABl. L 207
  381. vom 11. August 2009, S. 14) bis zum 10. Juni 2010 galt, war gemäß ihrem
  382. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a nicht nur nicht auf Immobiliarkredite anwendbar. Sie sah
  383. auch zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht nicht vor (vgl.
  384. BT-Drucks. 18/7584, S. 146; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751).
  385. 33
  386. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Verwirkung des Widerrufsrechts liege nicht vor, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
  387. 34
  388. aa) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF kann verwirkt werden
  389. (vgl. zum Widerruf nach dem Abzahlungsgesetz BGH, Urteile vom 19. Februar
  390. 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f. und vom 14. Juni 1989
  391. - VIII ZR 176/88, WM 1989, 1387, 1388; zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114
  392. Rn. 26, vom 10. November 2009 - XI ZR 232/08, juris Rn. 14 und - XI ZR
  393. 163/09, juris Rn. 18 sowie vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23
  394. Rn. 36; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491,
  395. 2494, vom 15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom
  396. 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; außerdem Armbrüster,
  397. VersR 2012, 513, 517 ff.; Borowski, BKR 2014, 361, 364 f.; Braunschmidt,
  398. NJW 2014, 1558, 1560; Bülow, WM 2015, 1829 ff.; Domke, BB 2005, 1582,
  399. 1584 f.; Duchstein, NJW 2015, 1409; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1035; Edelmann/
  400. Krümmel, BKR 2003, 99, 102; Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 150 f.;
  401. Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 357 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl.,
  402. § 242 Rn. 107; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749 ff.; Henning, CRP 2015,
  403. 80, 83 f.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7; Homberger,
  404. EWiR 2014, 537, 538; Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Lang/Schulz, ZBB 2014,
  405. - 17 -
  406. 273, 280 ff.; Lechner, WM 2015, 2165, 2171 f.; Lippe/Voigt, NZG 2010, 1258,
  407. 1259; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 84 ff.;
  408. Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145 ff.; Müller-Christmann, jurisPR-BKR
  409. 12/2015 Anm. 5; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Peters, WM
  410. 2014, 2145, 2152 f.; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; Rohlfing, MDR 2010,
  411. 552, 554; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 ff.; Wahlers, WM 2015,
  412. 1043 ff.; aA OLG Karlsruhe, WM 2006, 676, 678). Einen gesetzlichen Ausschluss des Instituts der Verwirkung hat der Gesetzgeber auch mit dem Gesetz
  413. zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften nicht eingeführt und damit zugleich zu erkennen gegeben, diesem Institut grundsätzlich schon immer Relevanz im Bereich der Verbraucherwiderrufsrechte
  414. zuzuerkennen
  415. (vgl.
  416. BT-Drucks. 18/7584,
  417. S. 147;
  418. Omlor, NJW 2016, 1265, 1268).
  419. 35
  420. Die Unverzichtbarkeit des Widerrufsrechts nach § 506 Satz 1 BGB in der
  421. zwischen dem 1. Juli 2005 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung hindert
  422. die Anwendung des Instituts der Verwirkung nicht. Die Verwirkung knüpft nicht
  423. an eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung an, sondern an
  424. eine gesetzliche Wertung anderweitiger Umstände (BGH, Urteil vom 16. Juni
  425. 1982 - IVb ZR 709/80, BGHZ 84, 280, 282; Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014,
  426. 749, 751; Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 86
  427. aE; zweifelnd Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141).
  428. 36
  429. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, das Widerrufsrecht sei im konkreten Fall nicht verwirkt, hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
  430. 37
  431. (1) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten (BGH, Urteil vom
  432. 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 51 f.; Palandt/Grüneberg, BGB,
  433. - 18 -
  434. 75. Aufl., § 242 Rn. 87) setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt,
  435. ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner
  436. wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei
  437. objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde
  438. sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die
  439. das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein
  440. Recht nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 28. März
  441. 2006 - XI ZR 425/04, BGHZ 167, 25 Rn. 35, vom 13. Juli 2004 - XI ZR 12/03,
  442. WM 2004, 1680, 1682 und vom 25. November 2008 - XI ZR 426/07, juris
  443. Rn. 22; BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 aaO, vom 16. Juni 1982 - IVb ZR
  444. 709/80, BGHZ 84, 280, 281, vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101
  445. Rn. 39, vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518, 1520, vom
  446. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494 und vom 23. Januar
  447. 2014 - VII ZR 177/13, WM 2014, 905 Rn. 13). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden
  448. Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12,
  449. WM 2014, 82 Rn. 7 mwN).
  450. 38
  451. (2) Nach diesen Maßstäben lässt die Einschätzung des Berufungsgerichts, das Umstandsmoment der Verwirkung sei nicht erfüllt, Rechtsfehler nicht
  452. erkennen.
  453. 39
  454. (aa) Allein aufgrund eines laufend vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der
  455. Verbraucher werde seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteile vom
  456. - 19 -
  457. 19. Februar 1986 - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 16. April 1986
  458. - VIII ZR 79/85, BGHZ 97, 351, 359, vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 201/90, WM
  459. 1991, 1675, 1677, vom 22. Januar 1992 - VIII ZR 374/89, WM 1992, 951, 955 f.
  460. und vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 222; Borowski,
  461. BKR 2014, 361, 365; Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Domke, BB 2005,
  462. 1582, 1584; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 360; Homberger, EWiR 2014,
  463. 537, 538; Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2149; weniger eindeutig
  464. Duchstein, NJW 2015, 1409, 1410; aA Dawirs, NJW 2016, 439, 441; Hölldampf,
  465. WM 2014, 1659, 1665; Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 285 f.; Scholz/Schmidt/
  466. Ditté, ZIP 2015, 605, 612).
  467. 40
  468. (bb) Es kommt für das Umstandsmoment auch nicht darauf an, wie gewichtig der Fehler ist, der zur Wirkungslosigkeit der Widerrufsbelehrung führt.
  469. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt oder nicht (vgl. schon
  470. EuGH, Slg. 2008, I-2383 Rn. 35; außerdem Bülow, WM 2015, 1829, 1830;
  471. Müggenborg/Horbach, NJW 2015, 2145, 2148; aA Braunschmidt, NJW 2014,
  472. 1558, 1560; Domke, BB 2005, 1582, 1585; Duchstein, NJW 2015, 1409, 1413;
  473. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 149 f.; Habersack/Schürnbrand, ZIP
  474. 2014, 749, 754 f.; OLG Düsseldorf, NJW 2014, 1599; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10. März 2014 - 17 W 11/14, juris Rn. 14 ff.; OLG Köln, WM 2012,
  475. 1532, 1534). Den Vorschlag des Zentralen Kreditausschusses zum Entwurf der
  476. Bundesregierung für ein "Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen" vom 28. Januar 2004 (dort unter IV 3
  477. S. 8 f.), innerhalb des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der dann zum 8. Dezember
  478. 2004 in Kraft gesetzten Fassung zwischen wesentlichen und unwesentlichen
  479. Belehrungsmängeln zu unterscheiden und das "ewige" Widerrufsrecht bei unwesentlichen Belehrungsmängeln einzuschränken, hat der Gesetzgeber nicht
  480. übernommen (vgl. Domke, BB 2005, 1582, 1583 f.). Das Risiko, dass ein Fehler
  481. der Widerrufsbelehrung erst nachträglich aufgedeckt wird, trägt nicht der Ver-
  482. - 20 -
  483. braucher, sondern die Bank. Im Gegenteil wird es dem Verbraucher aus der
  484. maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen, wenn die Widerrufsbelehrung den Anschein der Richtigkeit
  485. und Vollständigkeit erweckt (Borowski, BKR 2014, 361, 365). Daher spielt es für
  486. die Bildung schutzwürdigen Vertrauens der Bank keine Rolle, dass sie den Verbraucher überhaupt belehrt hat (für eine Differenzierung zwischen fehlender,
  487. erheblich fehlerhafter und bloß geringfügig fehlerhafter Widerrufsbelehrung dagegen Braunschmidt, NJW 2014, 1558, 1560; Edelmann/Hölldampf, KSzW
  488. 2015, 148, 150; Henning, CRP 2015, 80, 84; Homberger, EWiR 2014, 537, 538;
  489. Lang/Schulz, ZBB 2014, 273, 281, 285 ff.; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605,
  490. 615; Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014, S. 103, 134 f.; Wahlers, WM 2015, 1043,
  491. 1047, 1049).
  492. 41
  493. Die Bank wird dadurch nicht unbillig belastet. Es ist ihr während der
  494. Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers - hier: gemäß § 355 Abs. 2
  495. Satz 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB - die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (Bülow, WM 2015, 1829, 1831; Domke, BB 2005,
  496. 1582, 1584). Die für Fälle wie den hier dem Senat zur Entscheidung unterbreiteten unvermindert gültige Entscheidung des Gesetzgebers, gegen das unbefristete Widerrufsrecht die Nachbelehrung zu setzen, ist auch bei der Prüfung
  497. der Voraussetzungen der Verwirkung eines vor Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags ausgeübten Widerrufsrechts beachtlich (vgl. Borowski, BKR
  498. 2014, 361, 364; Duchstein, NJW 2015, 1409, 1410; Gansel/Huth/Knorr, BKR
  499. 2014, 353, 359; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 107; Habersack/
  500. Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 751, 756; Maihold in Nobbe, Kommentar zum
  501. Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 88; Rohlfing, MDR 2010, 552, 554; aA
  502. Edelmann/Hölldampf, KSzW 2015, 148, 151; Hölldampf, WM 2014, 1659,
  503. - 21 -
  504. 1665 f.; Peters, WM 2014, 2145, 2152 f.; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605,
  505. 613, 616).
  506. 42
  507. c) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung
  508. geprüften Umstände können auch nicht als unzulässige Rechtsausübung gewertet werden.
  509. 43
  510. aa) Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall
  511. eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in
  512. Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08,
  513. BGHZ 183, 235 Rn. 20). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und
  514. Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil
  515. vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619, 620). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf
  516. eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit
  517. Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden
  518. werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - IV ZR 179/96,
  519. BGHZ 135, 333, 337; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 7). Diese
  520. Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht
  521. gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen
  522. Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Urteile vom 16. Februar 2005 aaO und vom
  523. 1. Dezember 2010 - VIII ZR 310/09, WM 2011, 470 Rn. 17 mwN).
  524. - 22 -
  525. 44
  526. bb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kläger müssten sich den
  527. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht gefallen lassen, ist auch nach
  528. diesen Maßgaben rechtsfehlerfrei.
  529. 45
  530. (1) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist entgegen der Auffassung der
  531. Revision nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie nicht durch den
  532. Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist.
  533. 46
  534. Schon zu § 1b AbzG war anerkannt (BGH, Urteile vom 19. Februar 1986
  535. - VIII ZR 113/85, BGHZ 97, 127, 135, vom 29. Januar 1986 - VIII ZR 49/85, WM
  536. 1986, 480, 483 und vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91, WM 1993, 416,
  537. 417; Beschluss vom 13. Januar 1983 - III ZR 30/82, WM 1983, 317, 318), dass
  538. das Wirksamwerden der Willenserklärung des Käufers mangels fristgemäßen
  539. Widerrufs von seinem freien Willen abhängen sollte, also der Widerruf nach
  540. dieser Vorschrift einer Rechtfertigung nicht bedurfte. Auch der Gesetzgeber des
  541. Verbraucherkreditgesetzes stellte sich auf diesen Standpunkt. Zwar sollte das
  542. Verbraucherkreditgesetz den Verbraucher in erster Linie "vor unüberlegten Vertragsentschließungen" bewahren (BT-Drucks. 11/5462, S. 12). Weder § 7
  543. VerbrKrG noch später § 495 BGB aF ließ sich indessen entnehmen, andere
  544. Gesichtspunkte dürften bei der Entscheidung für oder gegen die Ausübung des
  545. Widerrufsrechts keine Berücksichtigung finden. Vielmehr legte der Gesetzgeber
  546. des Verbraucherkreditgesetzes fest, "[d]er Verbraucher […] [könne] sein Gestaltungsrecht nach freiem Belieben und ohne Angabe von Gründen ausüben", sofern
  547. nicht
  548. das
  549. Gesetz
  550. selbst
  551. einschränkende
  552. Regelungen
  553. enthalte
  554. (BT-Drucks. 11/5462, S. 22). An diesen Grundsätzen sollte sich durch die Einführung des § 361a BGB und später des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB nichts ändern. Im Gegenteil bestätigte der Gesetzgeber, indem er den Verzicht auf ein
  555. Begründungserfordernis in das Bürgerliche Gesetzbuch übernahm, die bis dahin gültigen Grundsätze.
  556. - 23 -
  557. 47
  558. Aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, folgt zugleich, dass ein Verstoß gegen § 242
  559. BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung
  560. des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen. Überlässt das Gesetz - wie das
  561. Fehlen einer Begründungspflicht zeigt - dem freien Willen des Verbrauchers, ob
  562. und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft, kann aus dem
  563. Schutzzweck der das Widerrufsrecht gewährenden gesetzlichen Regelung
  564. grundsätzlich nicht auf eine Einschränkung des Widerrufsrechts nach § 242
  565. BGB geschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 19. Februar 1986 - VIII ZR
  566. 113/85, BGHZ 97, 127, 134 f., vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 256/90, BGHZ 114,
  567. 393, 399 f. und vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, WM 2016, 1103 Rn. 19 f.;
  568. Duchstein, NJW 2015, 1409; Engelhardt, Europäisches Verbrauchervertragsrecht im BGB, Diss. 2001, S. 164 f.; Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 356;
  569. Habersack/Schürnbrand, ZIP 2014, 749, 756; Müggenborg/Horbach, NJW
  570. 2015, 2145, 2148; Rehmke/Tiffe, VuR 2014, 135, 141; aA Edelmann/Hölldampf,
  571. KSzW 2015, 148, 149 f., 153; Henning, CRP 2015, 80, 84; Hölldampf, WM
  572. 2014, 1659, 1660, 1662 ff.; Hölldampf/Suchowerskyj, WM 2015, 999 mit Fn. 7;
  573. Kropf, WM 2013, 2250, 2254; Scholz/Schmidt/Ditté, ZIP 2015, 605, 614 f.;
  574. Wahlers, WM 2015, 1043, 1049; wohl auch Ott/Schäfer, FS Lwowski, 2014,
  575. S. 103, 135). Gerade weil das Ziel, "sich von langfristen Verträgen mit aus gegenwärtiger Sicht hohen Zinsen zu lösen", der Ausübung des Widerrufsrechts
  576. für sich nicht entgegensteht, sah sich der Gesetzgeber zur Schaffung des
  577. Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB veranlasst (vgl. BT-Drucks. 18/7584, S. 146).
  578. 48
  579. (2) Dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer nach Maßgabe der
  580. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung
  581. (künftig: aF), § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zur Herausgabe von Nutzungsersatz
  582. verpflichtet sein kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 2015 - XI ZR
  583. - 24 -
  584. 116/15, ZIP 2016, 109 Rn. 7 und vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15,
  585. WM 2016, 454 Rn. 18 ff.), ist, soweit sich - wie hier - nach Maßgabe des
  586. Art. 229 § 32 EGBGB die Rechtsfolgen des Widerrufs noch nach den §§ 346 ff.
  587. BGB bestimmen, regelmäßige gesetzliche Konsequenz des Widerrufs. Dass
  588. der Widerruf diese Rechtsfolgen zeitigt, macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich.
  589. 49
  590. (3) Gleiches gilt für die gesamtwirtschaftlichen Folgen der vermehrten
  591. Ausübung von Verbraucherwiderrufsrechten. Dass sich die Kreditwirtschaft aufgrund der gegenwärtigen Niedrigzinsphase oder des gehäuften wirtschaftlichen
  592. Scheiterns darlehensfinanzierter Beteiligungskonzepte - immerhin aufgrund eigener Belehrungsfehler - der massenhaften Ausübung von Widerrufsrechten
  593. gegenüber sieht, ist - unbeschadet der Frage, ob dies die Rechtsposition der
  594. Kläger im konkreten Fall überhaupt beeinflussen könnte - generell kein Kriterium, das bei der Anwendung des § 242 BGB auf das Widerrufsrecht von Verbrauchern Berücksichtigung finden kann. Dass Widerrufsrechte wie das der
  595. Kläger in einer Vielzahl von Fällen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden
  596. konnten, beruht - wie oben ausgeführt - auf einer bewussten Entscheidung des
  597. deutschen Gesetzgebers. Sie kann nicht durch eine extensive Anwendung des
  598. § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei
  599. einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. Lechner, WM 2015, 2165, 2171).
  600. 50
  601. 4. Schließlich lässt die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den
  602. Rechtsfolgen Rechtsfehler zulasten der Beklagten nicht erkennen. Das gilt entgegen den Angriffen der Revision, die sich darauf beschränkt, das Ergebnis in
  603. Frage zu stellen, ohne sich mit den Argumenten des Senats im Einzelnen auseinander zu setzen, auch, soweit das Berufungsgericht die Beklagte zur Herausgabe widerleglich vermutet gezogener Nutzungen auf die von den Klägern
  604. erbrachten Tilgungsleistungen für verpflichtet erachtet hat. Dies entspricht den
  605. - 25 -
  606. Grundsätzen, die der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15,
  607. WM 2016, 454 Rn. 18 ff.) nochmals ausführlich verdeutlicht hat. Erwägungen,
  608. die den Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassen könnten,
  609. stellt die Revision nicht an.
  610. B. Anschlussrevision der Klägerin
  611. 51
  612. Die Anschlussrevision der Klägerin hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
  613. I.
  614. 52
  615. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
  616. 53
  617. Nach Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis hätten die Kläger Herausgabe der Darlehensvaluta nebst
  618. Wertersatz für die Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen
  619. Teil der Darlehensvaluta geschuldet, bei deren Bemessung eine bei Ausreichung des Darlehens im April 2008 marktübliche Verzinsung von 5,71% p.a.
  620. - nicht wie von den Klägern eingeführt von 5,25% p.a. - zugrunde zu legen sei.
  621. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von 63.423,38 €. Die Kläger hätten von der
  622. Beklagten Rückerstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe
  623. von 22.625 € verlangen können. Außerdem habe ihnen ein Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten aus den Zins- und Tilgungsleistungen gezogenen Nutzungen zugestanden. Widerleglich sei zu vermuten, dass die Beklagte
  624. aus Zins- und Tilgungsleistungen, die sie aus dem grundpfandrechtlich gesicherten und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge übli-
  625. - 26 -
  626. chen Bedingungen ausgegebenen Darlehen erlangt habe, Nutzungen in Höhe
  627. von zweieinhalb Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - nicht, wie
  628. von den Klägern geltend gemacht, von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - gezogen habe. Die Kläger hätten zu höheren und die Beklagte zu geringeren Nutzungen nicht vorgetragen. Zu erstatten habe die Beklagte schließlich eine vereinnahmte "Schätzgebühr" samt hieraus gezogener
  629. Nutzungen. Mit der sich daraus ergebenden Gesamtforderung in Höhe von
  630. 24.813,60 € hätten die Kläger gegen die Forderung der Beklagten aus dem
  631. Rückgewährschuldverhältnis aufgerechnet, so dass sich zugunsten der Beklagten noch ein Saldo von 38.609,78 € ergeben habe. Da die Kläger weitere
  632. 40.625,33 € an die Beklagte gezahlt hätten, sei die Beklagte in Höhe von
  633. 2.015,55 € ungerechtfertigt bereichert.
  634. II.
  635. 54
  636. Die Anschlussrevision ist erfolgreich, soweit sie sich dagegen wendet,
  637. dass das Berufungsgericht die unstreitige Zahlung einer "volle[n] Annuität" zum
  638. 30. April 2008 bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Im Übrigen hält
  639. das Berufungsurteil den Angriffen der Anschlussrevision stand.
  640. 55
  641. 1. Soweit das Berufungsgericht zugunsten der Kläger zum 30. April 2008
  642. lediglich eine Zahlung in Höhe von 125 € statt von 375 € veranschlagt hat, hat
  643. es, was die Anschlussrevision mit einer hinreichend ausgeführten Verfahrensrüge geltend macht, unter Verstoß gegen § 286 ZPO die Anforderungen an die
  644. Substantiierung des klägerischen Vortrags überspannt. Die Kläger haben in den
  645. Vorinstanzen hinreichend substantiiert zur Zahlung von nicht nur 125 €, sondern von 375 € zum 30. April 2008 vorgetragen. Mehr als den Umstand als solchen, der unstreitig geblieben ist, konnten und mussten sie nicht geltend ma-
  646. - 27 -
  647. chen. Da die Kläger mit dem Angebot einer vollständigen Rate zum 30. April
  648. 2008 und die Beklagte mit deren Annahme eine ursprünglich etwa anders lautende vertragliche Vereinbarung abbedungen haben, war es rechtsfehlerhaft,
  649. wenn das Berufungsgericht aufgrund des von den Klägern vorgelegten Vertragstextes von einem widersprüchlichen Vortrag der Kläger ausging.
  650. 56
  651. 2. Im Übrigen ist das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht zum
  652. Nachteil der Kläger entschieden hat, rechtsfehlerfrei.
  653. 57
  654. a) Soweit die Anschlussrevision mit einer Verfahrensrüge die Behandlung von unstreitigem als streitiges Vorbringen beanstandet, hätte eine etwaige
  655. Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen
  656. Berichtigungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach
  657. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt ohne Rücksicht darauf, ob sie
  658. hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März
  659. 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR
  660. 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40, vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314
  661. Rn. 18, vom 1. Oktober 2013 - XI ZR 28/12, WM 2013, 2121 Rn. 44 und vom
  662. 15. März 2016 - XI ZR 122/14, WM 2016, 780 Rn. 24).
  663. 58
  664. b) Die Anschlussrevision scheitert auch, soweit sie geltend macht, das
  665. Berufungsgericht sei verfehlt davon ausgegangen, es sei widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte aus ihr von den Klägern überlassenen Zins- und Tilgungsraten Nutzungen lediglich in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über
  666. dem Basiszinssatz und nicht von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
  667. gezogen habe. Die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpft normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruch-
  668. - 28 -
  669. baren Verzugszinsen normieren. Sie ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt und wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider
  670. Vertragsparteien. Die hier maßgebliche Regelung war nach Art. 229 § 22
  671. Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB im ausschlaggebenden Zeitpunkt des
  672. Vertragsschlusses § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August
  673. 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, da das Berufungsgericht von
  674. der Anschlussrevision nicht angegriffen das Zustandekommen eines Immobiliardarlehensvertrags im Sinne des § 492 Abs. 1a Satz 2 Halbsatz 1 BGB in der
  675. zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung festgestellt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998,
  676. 1325, 1327 und vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, 567;
  677. außerdem Senatsurteil vom 19. September 2006 - XI ZR 242/05, WM 2006,
  678. 2303 Rn. 14; Wallner, BKR 2016, 177, 178). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger hätten konkret zu höheren Nutzungen der Beklagten
  679. nicht vorgetragen, erinnert die Anschlussrevision nichts.
  680. III.
  681. 59
  682. Das Berufungsurteil unterliegt demgemäß unter Zurückweisung des
  683. Rechtsmittels im Übrigen der Aufhebung, soweit das Berufungsgericht eine
  684. Zahlung von weiteren 250 € zum 30. April 2008 außer Acht gelassen hat. Da
  685. keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache
  686. selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO. Die Beklagte hatte gegen die Kläger aus
  687. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von 63.423,38 €. Die Kläger konnten von der Beklagten die
  688. Erstattung geleisteter Zins- und Tilgungsraten in Höhe von richtig 22.875 €
  689. - nicht nur 22.625 € -, Herausgabe hieraus bis zum 24. Juni 2013 gezogener
  690. - 29 -
  691. Nutzungen in Höhe von richtig 1.646,64 € - nicht nur 1.607,02 € -, Erstattung
  692. der vereinnahmten Schätzgebühr in Höhe von 500 € und Herausgabe hieraus
  693. gezogener Nutzungen in Höhe von 81,58 €, mithin insgesamt 25.103,22 €, verlangen. Unter Berücksichtigung der von den Klägern geleisteten Zahlung in Höhe von 40.625,33 € und der vom Berufungsgericht festgestellten Aufrechnung
  694. der Kläger ergibt sich eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 2.305,17 €,
  695. um die die Beklagte ungerechtfertigt bereichert ist und die sie nach § 812
  696. Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB herauszugeben hat.
  697. Ellenberger
  698. Joeres
  699. Menges
  700. Matthias
  701. Dauber
  702. Vorinstanzen:
  703. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -
  704. - 30 -
  705. BUNDESGERICHTSHOF
  706. BESCHLUSS
  707. XI ZR 564/15
  708. vom
  709. 19. September 2016
  710. in dem Rechtsstreit
  711. ECLI:DE:BGH:2016:190916BXIZR564.15.0
  712. - 31 -
  713. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  714. Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die
  715. Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  716. am 19. September 2016
  717. beschlossen:
  718. Das Urteil vom 12. Juli 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen
  719. offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es im Tenor hinter
  720. den Worten "Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
  721. Nürnberg-Fürth vom" statt
  722. "22. September 2014"
  723. richtig heißen muss:
  724. "27. Oktober 2014 in der Fassung des Beschlusses vom
  725. 1. Dezember 2014".
  726. Ellenberger
  727. Joeres
  728. Menges
  729. Matthias
  730. Dauber
  731. Vorinstanzen:
  732. LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.10.2014 - 10 O 3952/14 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 -