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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZR 448/11
  4. vom
  5. 15. Januar 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
  10. sowie die Richterin Dr. Menges
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
  13. Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. September 2011 wird als unzulässig
  14. verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544
  15. ZPO).
  16. Nachdem das Landgericht die Klage auf Leistung einer Darlehensschlussrate bis auf einen geringen Teilbetrag in Höhe von
  17. 112,15 € abgewiesen hatte, weil zwar die Hauptforderung aus
  18. Darlehensvertrag in Höhe von 25.524,25 € begründet sei, aber eine vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Leistung von Schadenersatz in Höhe von 25.412,10 €
  19. bestehe, und gegen das landgerichtliche Urteil nur die Klägerin,
  20. aber nicht der Beklagte (Anschluss-)Berufung eingelegt hatte, war
  21. im Berufungsverfahren nur noch über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung zu entscheiden (BGH, Urteil vom 3. November
  22. 1989
  23. - V ZR 143/87,
  24. BGHZ 109,
  25. 179,
  26. 186 ff.;
  27. Urteil
  28. vom
  29. 26. Oktober 1994 - VIII ZR 150/93, WM 1995, 112, 115; Beschluss
  30. vom 19. Dezember 2000 - VIII ZR 76/00, juris Rn. 1; Zöller/
  31. Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 322 Rn. 21; Musielak/ders., ZPO,
  32. 9. Aufl., § 322 Rn. 85). Daher bestimmte sich die Beschwer des
  33. Beklagten durch das Berufungsurteil allein nach dem der Klage
  34. -3-
  35. (über die landgerichtliche Verurteilung hinaus) entsprechenden
  36. Teil. Bestreitet der Beklagte die Klageforderung nicht (mehr) und
  37. macht er nur (noch) die Aufrechnung mit einer Gegenforderung
  38. geltend, ist er durch ein der Klage stattgebendes Urteil nur in Höhe des Betrages beschwert, zu dessen Zahlung er verurteilt worden ist. Zwar wird in einem solchen Fall über zwei Forderungen
  39. entschieden. Wirtschaftlich geht der Streit der Parteien aber nur
  40. über einen Betrag, der die Höhe der Klageforderung nicht übersteigt. Auch wird der Beklagte lediglich dadurch belastet, dass er
  41. die unstreitige (bzw. unstreitig gewordene) Klageforderung nicht
  42. mit Hilfe seiner angeblichen Gegenforderung tilgen kann, sondern
  43. erfüllen muss. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist daher
  44. nicht höher als der Betrag, der dem Kläger in dem Urteil zugesprochen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1971
  45. - VIII ZR 80/71, BGHZ 57, 301, 303; Beschluss vom 17. Mai 1990
  46. - IX ZR 276/89, BGHR ZPO § 4 Abs. 1 Rechtsmittelinteresse 1;
  47. Beschluss vom 28. März 2001 - VIII ZR 258/00, juris Rn. 4 ff.;
  48. MünchKommZPO/Rimmelspacher,
  49. 4. Aufl.,
  50. Vorbem
  51. zu
  52. den
  53. §§ 511 ff. Rn. 32).
  54. Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung in Höhe von weiteren 18.521,34 € zu Lasten des Beklagten aberkannt und ihn in
  55. dieser Höhe auf die Berufung der Klägerin über die landgerichtliche Entscheidung hinaus zur Zahlung verurteilt. Nur in diesem
  56. Umfang ist der Beklagte durch das Berufungsurteil beschwert, da
  57. das Berufungsgericht bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nur insoweit seinem zweitinstanzlichen Begehren nicht gefolgt ist.
  58. -4-
  59. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
  60. Abs. 1 ZPO).
  61. Streitwert: bis 19.000 €
  62. Wiechers
  63. Grüneberg
  64. Pamp
  65. Maihold
  66. Menges
  67. Vorinstanzen:
  68. LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 O 469/09 OLG Jena, Entscheidung vom 27.09.2011 - 5 U 257/10 -