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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 353/14
  5. Verkündet am:
  6. 26. Juli 2016
  7. Weber,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR353.14.0
  13. -2-
  14. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  15. vom 26. Juli 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter
  16. Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
  17. für Recht erkannt:
  18. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats
  19. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2014 aufgehoben.
  20. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  21. über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Von Rechts wegen
  23. Tatbestand:
  24. 1
  25. Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Beklagten, die für die
  26. W.
  27. AG bzw. P.
  28. AG in den Rechtsstreit eingetreten ist, aus vier
  29. Swap-Verträgen nichts mehr zu schulden. Die Beklagte macht widerklagend
  30. Erfüllungsansprüche aus den Swap-Verträgen geltend.
  31. 2
  32. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (künftig einheitlich: Beklagte) stand
  33. mit
  34. der
  35. Klägerin,
  36. einer
  37. Gemeinde
  38. in
  39. Nordrhein-Westfalen
  40. mit
  41. rund
  42. 20.000 Einwohnern, in Geschäftsbeziehungen.
  43. 3
  44. Am 26. Juli 2000 schloss die Beklagte mit der Klägerin einen (Formular-)
  45. "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte". Auf der Grundlage des Rahmen-
  46. ECLI:DE:BGH:2016:260716UXIZR353.14.0
  47. -3-
  48. vertrags schlossen die Parteien verschiedene Einzelverträge. Vier dieser Einzelverträge, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, gestalteten sich wie folgt:
  49. 4
  50. Am 30. Mai 2007 einigten sich die Parteien zugleich mit der Auflösung
  51. eines anderen Swap-Geschäfts auf einen Flexi-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit
  52. vom 30. Mai 2007 bis zum 30. November 2026. Die Klägerin verpflichtete sich
  53. zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 4,45 % p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 2.475.611,28 €, solange der 6-Monats-Euribor unter 6% lag.
  54. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung, auf den jeweils selben Bezugsbetrag
  55. einen variablen Zinssatz in Höhe des 6-Monats-Euribors zu zahlen.
  56. 5
  57. Am 12. Juni 2007 schlossen die Parteien zugleich unter teilweiser Auflösung eines anderen Swap-Geschäfts einen CHF-Digital-Swap-Vertrag, der eine
  58. Laufzeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 1. Dezember 2023 hatte. Die Klägerin
  59. übernahm die Verpflichtung zur Zahlung von - je nach einer "DigitalBedingung", d.h. je nach Stand des Wechselkurses des Euro zum Schweizer
  60. Franken - 4,2% p.a. oder 7,95% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich
  61. 3.944.675,99 €. Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung eines variablen Zinses in Höhe des 3-Monats-Euribors auf den jeweils selben Bezugsbetrag.
  62. 6
  63. Am 22. November 2007 vereinbarten die Parteien zugleich mit der vollständigen Ablösung des schon am 12. Juni 2007 berücksichtigten SwapGeschäfts einen CMS-Bandbreiten-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit vom
  64. 30. November 2007 bis zum 30. November 2015. Die Klägerin war danach zur
  65. Zahlung eines festen Zinssatzes von - je nach einer "Digital-Bedingung", d.h. je
  66. nach Notierung des 10-Jahres-€-Swapsatzes innerhalb einer vertraglich vereinbarten Bandbreite - 3,25% p.a. oder 7,65% p.a. auf einen Bezugsbetrag von
  67. 4 Mio. € verpflichtet. Die Beklagte übernahm die Verpflichtung zur Zahlung eines festen Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. auf denselben Bezugsbetrag.
  68. -4-
  69. 7
  70. Schließlich einigten sich die Parteien am 18. Dezember 2008 auf einen
  71. CHF-Zins- und Währungs-Swap-Vertrag mit einer Laufzeit vom 30. Dezember
  72. 2008 bis zum 30. Dezember 2018. Die Klägerin übernahm die Verpflichtung,
  73. der Beklagten einen festen Zins in Höhe von 4,52% p.a. auf einen Bezugsbetrag von anfänglich 7.713.222,80 CHF zu zahlen. Die Beklagte verpflichtete sich
  74. zur Zahlung eines festen Zinses in Höhe von 5,625% auf einen Bezugsbetrag
  75. von anfänglich 5.024.990,85 €.
  76. 8
  77. Bei allen vier Swap-Verträgen war der Marktwert aus Sicht der Klägerin
  78. (unstreitig) im Zeitpunkt des Abschlusses negativ. Wie hoch der anfängliche
  79. negative Marktwert war, ist nicht festgestellt. Jedenfalls die Höhe der von ihr
  80. jeweils eingepreisten Bruttomarge offenbarte die Beklagte der Klägerin nicht.
  81. Auf drei der vier Swap-Verträge leistete die Klägerin insgesamt 922.578,52 €,
  82. während sie aus anderen Swap-Geschäften (nach Saldierung) eine Zinsersparnis in Höhe von 2.895.135,22 € erwirtschaftete.
  83. 9
  84. Auf den Antrag festzustellen, dass die Klägerin zu weiteren Zahlungen
  85. auf die oben angeführten Swap-Geschäfte nicht verpflichtet sei, hat das Landgericht festgestellt, die Beklagte sei "verpflichtet […], die Klägerin von der Verpflichtung zu weiteren Zahlungen […] freizustellen, soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen". Die weitergehende Zahlungsklage über 922.578,52 € hat es abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten
  86. hat es die Klägerin rechtskräftig verurteilt, aufgrund sonstiger vertraglicher Verpflichtungen aus Swap-Geschäften an die Beklagte 243.447,85 € - davon die
  87. streitgegenständlichen Swap-Verträge betreffend 218.189,74 € - nebst Zinsen
  88. zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre vom Senat zugelassene Revision, mit der sie ihr
  89. Begehren auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
  90. -5-
  91. Entscheidungsgründe:
  92. 10
  93. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
  94. und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  95. I.
  96. 11
  97. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2014
  98. - I-14 U 92/13, juris) hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
  99. 12
  100. Die Beklagte schulde der Klägerin wegen der anlässlich des Abschlusses
  101. der Swap-Verträge jeweils wiederholten Verletzung von Pflichten aus dem
  102. Rahmenvertrag bzw. einem dem Rahmenvertrag vorgelagerten Beratungsvertrag Schadensersatz, weil sie die Klägerin bei Abschluss der Swap-Geschäfte
  103. nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe es unterlassen, die Klägerin auf den
  104. anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Geschäfte und dessen Höhe hinzuweisen. Ihre Aufklärungspflicht habe die Beklagte nicht dadurch erfüllt, dass
  105. sie erklärt habe, Swap-Geschäfte verfügten überhaupt über einen sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert, sie habe in die Swaps jeweils eine
  106. Gewinnmarge eingepreist und verdiene an der Geld-Brief-Spanne durch
  107. Hedging-Geschäfte. Alle diese Informationen hätten nichts darüber ausgesagt,
  108. wie der Markt bei Abschluss eines Swaps dessen künftige Entwicklung prognostiziere, dass diese Prognose im anfänglichen negativen Marktwert Ausdruck
  109. finde und dieser Marktwert nicht nur die Gewinnspanne der Beklagten abbilde,
  110. sondern anzeige, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlusts der Klägerin - wenn auch nur aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle höher als die eines Gewinns einschätze. Ebenso wenig werde deutlich, dass
  111. die Beklagte ihre Gewinnspanne gerade dadurch realisiert habe, dass sie das
  112. -6-
  113. Chancen-Risiko-Profil der Swaps bewusst zu Lasten der Klägerin ausgebildet
  114. habe. Die Aufklärungspflicht knüpfe dabei nicht an der mehr oder weniger komplexen Struktur des jeweiligen Swaps, aus der sich weitere Beratungspflichten
  115. ergeben könnten, sondern an der allen streitgegenständlichen SwapGeschäften eigenen Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts an.
  116. 13
  117. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB habe sie nicht widerlegt.
  118. Insbesondere habe das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht, dass
  119. sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden habe.
  120. 14
  121. Die Pflichtverletzung sei für den Abschluss der Swap-Geschäfte durch
  122. die Klägerin auch ursächlich geworden. Soweit die Beklagte anderes behaupte,
  123. trage sie ins Blaue hinein vor. So lasse die Rechtsverteidigung der Beklagten
  124. zur Kausalitätsfrage bereits offen, auf wessen Einschätzung und Willensbildung
  125. es bei der Prüfung der für den Geschäftsabschluss relevanten Umstände ankommen solle. Die Klägerin entscheide und handele im Rahmen kommunaler
  126. Selbstverwaltung durch ihre Gremien sowie "durch hierarchisch strukturierte
  127. Entscheidungsträger und Weisungsempfänger in der Verwaltung". Deshalb
  128. könne auch "der Anlageentschluss nicht schlechthin auf die Willensbetätigung
  129. einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen zurückgeführt werden". Das Vorbringen der Beklagten stehe, soweit es um
  130. die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Auswirkungen gehe, unter der nachdrücklich vertretenen Prämisse, dass der anfängliche negative Marktwert lediglich die der Klägerin angeblich dem Grunde nach bekannte und von ihr akzeptierte Marge abbilde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass die Klägerin die Geschäfte auch dann abgeschlossen hätte, wenn sie darüber aufgeklärt worden
  131. wäre, dass der Markt die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes - wenn auch nur
  132. aufgrund finanzmathematischer Simulationsmodelle - höher als die eines Gewinns eingeschätzt und sie damit gegen die Markterwartung agiert habe, trage
  133. -7-
  134. die Beklagte, die diese Zusammenhänge gerade in Abrede stelle, nicht vor. Die
  135. Beklagte habe anderen Vertragspartnern durchaus auch günstigere Konditionen angeboten, über die mit ihr zu verhandeln sie der Klägerin die Chance genommen habe. Dass die Klägerin nicht (sofort) auch die für sie günstig verlaufenen Geschäfte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes rückabzuwickeln versucht habe, widerlege die Kausalitätsvermutung ebenfalls nicht. Die
  136. Beklagte, die dies anführe, lasse auch in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass sich die Bedeutung des anfänglichen negativen Marktwerts nicht
  137. in einer gleichsam geschäftsneutralen Marge erschöpfe, sondern dass der Klägerin nicht hinreichend deutlich gemacht worden sei, dass und in welchem Umfang sie gegen die im anfänglichen negativen Marktwert abgebildeten Erwartungen des Marktes agiere.
  138. 15
  139. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht nach § 37a WpHG in
  140. der bis zum 4. August 2009 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit
  141. § 43 WpHG verjährt. Aufgrund der Einheitlichkeit des Rahmenvertrags und aller
  142. Einzelabschlüsse sowie der Schadensberechnung sei der Anspruch der Klägerin erst mit dem Abschluss (Unterzeichnung) des letzten Swaps 2009 entstanden. Der Rahmenvertrag habe alle Einzelgeschäfte zu einer Vertragseinheit
  143. verklammert.
  144. II.
  145. 16
  146. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden
  147. Punkten nicht stand.
  148. 17
  149. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, eine erhebliche Schädigung der Klägerin wegen einer unzureichenden Information über
  150. den anfänglichen negativen Marktwert der Swap-Verträge könne hier aus der
  151. -8-
  152. Verletzung von Pflichten aus einem vor Abschluss des Rahmenvertrags vom
  153. 26. Juli 2000 geschlossenen Beratungsvertrag oder aus dem Rahmenvertrag
  154. resultieren. Das trifft nicht zu. Insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117
  155. Rn. 21 ff.).
  156. 18
  157. 2. Das Berufungsgericht hat weiter unrichtig angenommen, eine unzureichende Unterrichtung über den anfänglichen negativen Marktwert der SwapVerträge stelle einen Verstoß gegen das Gebot der objektgerechten Beratung
  158. dar. Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines SwapVertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (näher Senatsurteile
  159. vom 28. April 2015 - XI ZR 278/13, BGHZ 205, 117 Rn. 30 ff. und vom
  160. 20. Januar 2015 - XI ZR 316/13, WM 2015, 575 Rn. 33 ff.). Die Verpflichtung,
  161. bei Swap-Verträgen im Zweipersonenverhältnis anlässlich einer vertraglich geschuldeten Beratung das Einpreisen einer Bruttomarge zu offenbaren, folgt
  162. vielmehr aus dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts
  163. (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 31 ff., vom
  164. 28. April 2015 aaO Rn. 33 ff., vom 20. Januar 2015 aaO Rn. 31 und vom
  165. 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 24). Diese Verpflichtung
  166. schließt - wie vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt und entsprechend den sonst vom Senat entschiedenen Fällen einer Aufklärungspflicht
  167. unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über die Höhe der eingepreisten Bruttomarge ein
  168. (Senatsurteil vom 28. April 2015 aaO Rn. 41).
  169. 19
  170. 3. Das Berufungsgericht hat außerdem die Anforderungen an die Erheblichkeit des Vortrags der Beklagten zur Widerlegung der Kausalitätsvermutung
  171. überspannt. Dem Vorbringen der Beklagten war die Behauptung zu entnehmen,
  172. die verantwortlich Handelnden der Klägerin, nämlich ihr früherer Bürgermeister
  173. -9-
  174. und ihr Kämmerer, hätten die Swap-Verträge auch in Kenntnis von Grund und
  175. Höhe des von der Beklagten eingepreisten anfänglichen negativen Marktwerts
  176. abgeschlossen. Damit hat die Beklagte die entscheidungserhebliche Tatsache
  177. - Fehlen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
  178. Schaden - unmittelbar selbst zum Gegenstand des Beweisantrags gemacht.
  179. Stellte sich der Sachvortrag in der Beweisaufnahme als richtig heraus, stünde
  180. die fehlende Kausalität der Pflichtverletzung fest. Weitere Einzelheiten oder Erläuterungen sind zur Substantiierung des Beweisantrags grundsätzlich nicht
  181. erforderlich (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159
  182. Rn. 39).
  183. 20
  184. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es könne bei der Prüfung der Frage, ob die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" widerlegt
  185. sei, nicht schlechthin auf die Willensbildung einzelner Personen und deren subjektive Kenntnisse, Erfahrungen und Wertungen ankommen, geht es von einem
  186. unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Es kommt nach § 166 Abs. 1 BGB
  187. nicht darauf an, ob "Gremien" und "hierarchisch strukturierte Entscheidungsträger" der Klägerin die Swap-Verträge auch dann geschlossen hätten, wenn sie
  188. Kenntnis von Grund und Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts gehabt
  189. hätten. Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf den Entschluss der für die Klägerin bei Abschluss der Swap-Verträge handelnden Vertreter abstellen müssen.
  190. 21
  191. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern ist schließlich die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne der Klägerin betreffend die Swap-Verträge
  192. vom 20. Mai 2007, 12. Juni 2007 und 22. November 2007 - für den SwapVertrag vom 18. Dezember 2008 hat das Berufungsgericht die rechtzeitige
  193. Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO festgestellt - nicht entgegenhalten, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei
  194. gemäß § 37a WpHG a.F. i.V.m. § 43 WpHG verjährt, weil der Klägerin ein einheitlicher Schadensersatzanspruch zustehe, dessen Verjährung erst mit Ab-
  195. - 10 -
  196. schluss des letzten, auf dem Rahmenvertrag vom 26. Juli 2000 gründenden
  197. Swap-Vertrags habe anlaufen können. Auch insoweit verweist der Senat auf
  198. seine Ausführungen in seinem Urteil vom 28. April 2015 (XI ZR 378/13,
  199. BGHZ 205, 117 Rn. 45 ff.).
  200. III.
  201. 22
  202. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Insbesondere sind die von den Parteien geschlossenen Swap-Verträge nicht nichtig (Senatsurteile vom 28. April
  203. 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 56 ff. und vom 22. März 2016
  204. - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 51).
  205. IV.
  206. 23
  207. Das angefochtene Urteil ist mithin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der
  208. Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).
  209. 24
  210. 1. Gemäß den Grundsätzen, die der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteilen vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 26 ff.)
  211. und vom 12. Juli 2016 (XI ZR 150/15, Umdruck Rn. 25) aufgestellt hat, sind die
  212. Swap-Verträge nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und
  213. dem Vortrag der Beklagten nicht konnex mit einem Darlehen verknüpft gewesen, so dass eine Pflicht zur Belehrung über das Einpreisen eines anfänglichen
  214. negativen Marktwerts bestanden hat.
  215. - 11 -
  216. 25
  217. 2. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision kommt ein das Verschulden ausschließender unvermeidbarer Rechtsirrtum der Beklagten nicht in
  218. Betracht (Senatsurteile vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 39
  219. und vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73).
  220. 26
  221. 3. Der Senat kann auch nicht dahin erkennen, die Beklagte könne sich
  222. erfolgreich auf die Einrede der Verjährung berufen. Zwar steht fest, dass ein
  223. Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB,
  224. soweit er die Swap-Verträge vom 30. Mai 2007, 12. Juni 2007 und
  225. 22. November 2007 betrifft und auf eine fahrlässige Falschberatung der Beklagten gestützt wird, gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt ist. Die Verjährungsfrist lief
  226. mit Abschluss der jeweiligen Verträge an und drei Jahre später ab, ohne dass
  227. sie vorher gehemmt worden wäre. Das Berufungsgericht hat - von seinem
  228. Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - aber keine Feststellungen zu der von der
  229. Klägerin behaupteten Vorsatzhaftung getroffen, die ihrerseits nicht unter § 37a
  230. WpHG a.F. fällt. Damit kann der Senat zur Verjährung nicht durchentscheiden
  231. (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 73
  232. und vom 22. März 2016 - XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 52).
  233. 27
  234. 4. Das Berufungsgericht hat weiter - von seinem Rechtsstandpunkt aus
  235. wiederum konsequent - keine Feststellungen zu sonstigen Beratungspflichtverletzungen der Beklagten getroffen, bei denen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1
  236. Satz 2 BGB die Vermutung vorsätzlichen Handelns widerlegen müsste. Von der
  237. Verjährung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt eines Verschweigens
  238. des schwerwiegenden Interessenkonflikts abgesehen kommen deshalb auch
  239. unverjährte Ansprüche aufgrund sonstiger Beratungsfehler in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, BGHZ 205, 117 Rn. 74).
  240. - 12 -
  241. V.
  242. 28
  243. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
  244. 29
  245. Sollte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nach Maßgabe
  246. der oben dargestellten Grundsätze für unbegründet erachten, wird es zugleich
  247. die Entscheidungsformel des Landgerichts klarzustellen haben. Die Klägerin hat
  248. neben ihrer Zahlungsklage eine negative Feststellungsklage erhoben und zugleich den nach ihrer Auffassung begründeten Teil des Anspruchs der Beklagten bezeichnet. Entsprechend hätte das Landgericht - die teilweise Begründetheit der Klage unterstellt - auf (negative) Feststellung und nicht auf "Freistellung" erkennen müssen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Januar 2013
  249. - XI ZR 471/11, NJW-RR 2013, 948 Rn. 13 und - XI ZR 472/11, juris Rn. 13;
  250. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2015 - III ZR 265/14, juris Rn. 33). Wegen des
  251. Zusatzes "soweit nicht diesen Zahlungen anzurechnende Vorteile gegenüberstehen", der in Zusammenschau mit den Urteilsgründen dahin zu lesen ist, dass
  252. das Landgericht einen Vorteil in Höhe von insgesamt 1.972.556,70 € hat anrechnen wollen, in dem der mit der Widerklage zuerkannte Betrag enthalten ist,
  253. kann die Feststellung im der Klägerin günstigsten Falle nur dahin lauten, es
  254. werde festgestellt, dass sie der Beklagten nicht mehr als 1.972.556,70 € schulde. Da die Klägerin Rechtsmittel nicht eingelegt hat, wird es bei dieser Anrechnung ohne Rücksicht auf ihre Vereinbarkeit mit höchstrichterlichen Grundsätzen
  255. zu verbleiben haben. Sollte das Berufungsgericht nach Maßgabe der Vorgaben
  256. des Senatsurteils vom 22. März 2016 (XI ZR 425/14, WM 2016, 821 Rn. 40 ff.)
  257. - 13 -
  258. weitere anrechenbare Vorteile ermitteln, wird es diese und die rechtskräftig als
  259. anrechenbar festgestellten Vorteile in der Entscheidungsformel zu beziffern und
  260. einer konkreten Vertragsbeziehung der Parteien zueinander zuzuordnen haben.
  261. Ellenberger
  262. Maihold
  263. Menges
  264. Matthias
  265. Dauber
  266. Vorinstanzen:
  267. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2013 - 8 O 362/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2014 - I-14 U 92/13 -