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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 268/15
- vom
- 8. Juni 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:080616BXIZR268.15.0
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen
- Dr. Menges und Dr. Derstadt
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- am 8. Juni 2016
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- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats
- vom 10. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
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- Gründe:
- I.
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- Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016,
- über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g
- GVG berufenen Spruchgruppe entscheidet (BGH, Beschlüsse vom 28. Juli
- 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64 und vom 5. August 2009 - VI ZR
- 344/08, juris Rn. 2), ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 321a Abs. 2
- Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche
- Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht darlegt.
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- Die Klägerin hätte ausführen müssen, aus welchen Gründen sie meint,
- die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lasse den Schluss zu, der
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- Senat habe ihren Vortrag nicht beachtet. Da eine Beschwerdeerwiderung vorliegt, hätte sich die Klägerin zudem mit dieser auseinandersetzen und dartun
- müssen, die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde lasse sich auch
- unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären, der
- Senat habe bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 2; BGH, Beschlüsse
- vom 12. Dezember 2014 - V ZR 219/13, juris Rn. 1, vom 13. August 2014
- - V ZR 235/13, juris Rn. 1 und vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 5).
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- Daran fehlt es. Die Klägerin beschränkt sich darauf zu beanstanden, der
- Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 sei nicht näher begründet. Außerdem
- wiederholt sie ihr Vorbringen aus der Beschwerdebegründung in dem Sinne, die
- materielle Rechtslage spreche für ihr sachliches Anliegen. Dies wird § 321a
- Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, zumal die mit der Anhörungsrüge in der Sache erhobene Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung
- durch den Senat nicht als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG verstanden werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG schützt vor Fehlern des Verfahrens, nicht vor
- dem Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung (BVerfGK 20, 300,
- 303 f.).
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- Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Anforderungen an die
- Darlegung einer eigenständigen Gehörsverletzung durch den Senat nicht deshalb geringer, weil der Beschluss des Senats vom 10. Mai 2016 über den Verweis auf das Fehlen von Zulassungsgründen hinaus keine weitere Begründung
- enthält (Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 4;
- BGH, Beschluss vom 28. Mai 2013 - IV ZR 149/12, juris Rn. 6). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen von Verfas-
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- sungs wegen keiner Begründung bedarf. Das gilt auch für Entscheidungen des
- Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde
- nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (BVerfGK 2, 213, 220; 18, 301,
- 304). Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544
- Abs. 4 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden
- kann, wenn mit dieser nicht lediglich eine nur sekundäre, sondern eine neue
- und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird, bleibt ohne Einfluss auf die
- Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde (BVerfGK 18, 301, 303 ff.).
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- II.
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- Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat
- den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4
- Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin umfassend geprüft
- und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach
- § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich
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- des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - XI ZR 280/14, juris Rn. 5, vom
- 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - XI ZR 178/08,
- juris; BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - KZR 36/14, juris und vom 9. April
- 2013 - IX ZR 100/11, juris Rn. 3).
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- Ellenberger
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- Grüneberg
- Menges
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- Maihold
- Derstadt
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- Vorinstanzen:
- LG Krefeld, Entscheidung vom 07.11.2013 - 3 O 184/12 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2015 - I-9 U 206/13 -
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