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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 220/08
  5. Verkündet am:
  6. 11. Januar 2011
  7. Weber,
  8. Justizamtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB aF §§ 123, 276 Fb
  19. AGBG § 5
  20. ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 559 Abs. 2
  21. Zur arglistigen Täuschung über die Höhe von Vermittlungsprovisionen mittels eines
  22. so genannten "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages" (im Anschluss an
  23. BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  24. Zur Wirkung der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im
  25. unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (im Anschluss an BGH, Urteil
  26. vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN).
  27. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - XI ZR 220/08 - KG Berlin
  28. LG Berlin
  29. -2-
  30. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  31. vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
  32. Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
  33. Dr. Matthias
  34. für Recht erkannt:
  35. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
  36. Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 20. Mai 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin die Klage abgewiesen worden ist.
  37. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
  38. und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
  39. an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  40. Von Rechts wegen
  41. Tatbestand:
  42. 1
  43. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit dem von
  44. der Beklagtenseite finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung durch die Klägerseite.
  45. 2
  46. Die Klägerseite erwarb im Jahre 1998 zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in dem Objekt Bo.
  47. in Be.
  48. . Der Kaufpreis betrug
  49. 157.304 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schloss die Klägerseite mit der Beklagten zu 2., die hierbei von der Beklagten zu 1. vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 198.000 DM
  50. -3-
  51. sowie zwei Bausparverträge. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der
  52. Finanzierung erfolgte durch die I.
  53. genden: I.
  54. GmbH (im Fol-
  55. ) und die B.
  56. mbH (im Folgenden: B.
  57. H.
  58. ), zwei Unternehmen der
  59. Gruppe (im Folgenden: H. Gruppe), die seit 1990 in großem
  60. Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Insoweit unterzeichnete die Klägerseite nach
  61. den Feststellungen der Instanzgerichte, die auf dem unstreitigen Vortrag der
  62. Parteien beruhen, unter anderem einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag. In von Klägerseite vorgelegten Mustern eines solchen Auftrages heißt
  63. es: Ich erteile hiermit den Auftrag mir das o. g. Objekt und die Finanzierung zu
  64. vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5. der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt
  65. werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite sollte gemäß Punkt
  66. 4. der Aufstellung die jeweilige Finanzierungsvermittlungsgesellschaft eine Finanzierungsvermittlungsgebühr von 2% des Darlehensbetrages und gemäß
  67. Punkt 5. die jeweilige Immobilienvermittlungsgesellschaft eine Courtage in Höhe von 3,45% des Kaufpreises erhalten. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt.
  68. 3
  69. Mit der Klage verlangt die Klägerseite - gestützt auf einen Schadensersatzanspruch wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung - die Rückabwicklung des kreditfinanzierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehrt
  70. insbesondere die Rückzahlung geleisteter Zinsen und die Feststellung, dass
  71. aus dem Darlehensvertrag ihr gegenüber keine Zahlungsansprüche bestehen,
  72. Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils, sowie die Feststellung,
  73. dass die Beklagtenseite ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb der Eigentumswohnung steht. Ihre
  74. Ansprüche stützt die Klägerseite unter anderem darauf, dass sie durch den Ob-
  75. -4-
  76. jekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag arglistig über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden sei. Außerdem habe sich die Beklagtenseite durch ihre Zusammenarbeit mit der H. Gruppe in einen schwerwiegenden
  77. Interessenkonflikt verwickelt. Die Beklagtenseite ist dem entgegen getreten und
  78. hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat zudem im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Vorausdarlehensvertrag durch den Haustürwiderruf der Klägerseite nicht aufgelöst worden ist, sondern wirksam fortbesteht.
  79. 4
  80. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die
  81. Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagtenseite hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der
  82. vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerseite, die
  83. den Erfolg der Widerklage hinnimmt, ihr Klagebegehren weiter.
  84. Entscheidungsgründe:
  85. 5
  86. Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an
  87. das Berufungsgericht.
  88. I.
  89. 6
  90. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit
  91. für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, ein vorvertragliches
  92. Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite liege nicht vor, und zwar insbesondere auch kein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung über die Höhe der Ver-
  93. -5-
  94. triebsprovisionen. Die Beklagtenseite sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerseite auf die Höhe der Vertriebsprovisionen hinzuweisen, solange diese - wie
  95. hier - nicht zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises führten. Auch
  96. eine Aufklärungspflicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts der
  97. Beklagtenseite habe nicht bestanden. Die Beklagte zu 1. habe bereits im Oktober 1998 davon ausgehen dürfen, dass sich die Liquiditätslage der H. Gruppe
  98. aufgrund eines im Mai 1998 gewährten Darlehens wieder entspannt habe und
  99. sich die Geschäfte anschließend zufrieden stellend entwickelt hätten.
  100. II.
  101. 7
  102. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
  103. 8
  104. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass
  105. das einen Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut den Darlehensnehmer
  106. grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den
  107. Vertrieb gezahlte Provision hinweisen muss, sofern diese nicht zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Immobilie beiträgt, dass das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen
  108. Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (st. Rspr.,
  109. zuletzt Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 17
  110. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht eine solche sittenwidrige Übervorteilung hier nicht festgestellt hat.
  111. 9
  112. 2. Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagtenseite
  113. für ein Aufklärungsverschulden im Zusammenhang mit den Vertriebsprovisio-
  114. -6-
  115. nen aber nicht abschließend verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des
  116. Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Finanzierungsbank auch dann vor, wenn die Bank Kenntnis davon hat, dass der
  117. Kreditnehmer von seinem Geschäftspartner oder durch den Fondsprospekt
  118. über das finanzierte Geschäft arglistig getäuscht wurde (Senatsurteil vom
  119. 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 20 mwN). Wie der erkennende Senat bereits mehrfach zu ebenfalls die Beklagtenseite betreffenden
  120. vergleichbaren Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens entschieden hat
  121. (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876 Rn. 56
  122. und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 Rn. 26 mwN), wird die
  123. Kenntnis der Beklagtenseite von einer solchen arglistigen Täuschung der Anleger durch den Vertrieb widerleglich vermutet, wenn die Unrichtigkeit der Angaben zum Anlageobjekt objektiv evident ist.
  124. 10
  125. Ein solcher Fall ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
  126. Sachverhalt im Hinblick auf die Vertriebsprovisionen gegeben. Die Klägerseite
  127. hat sich zur Begründung eines Aufklärungsverschuldens der Beklagtenseite
  128. nämlich unter Beweisantritt auch darauf berufen, durch den Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag sei bei ihr gezielt der unrichtige Eindruck erweckt
  129. worden, dass für die Vermittlung von Erwerb und Finanzierung der Eigentumswohnung lediglich die dort ausdrücklich ausgewiesenen und keine weiteren
  130. Vertriebsprovisionen zu zahlen seien, obwohl tatsächlich im Einvernehmen zwischen Vertrieb und Beklagtenseite wesentlich höhere Vertriebsprovisionen an
  131. die Vermittler geflossen seien.
  132. 11
  133. a) Danach ist eine arglistige Täuschung der Klägerseite über die Höhe
  134. der Vertriebsprovisionen dargetan, über die die Beklagtenseite sie hätte aufklären müssen. Wie der erkennende Senat in seinem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.)
  135. -7-
  136. entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist der formularmäßige Objektund Finanzierungsvermittlungsauftrag, der gemäß den nachstehenden Ausführungen unter b) entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch im Streitfall zum Einsatz gekommen ist, angesichts des darin enthaltenen formularmäßigen Hinweises, der Auftrag solle durch die in Punkt 4 und 5 der nachfolgenden Aufstellung benannten Vermittlungsgesellschaften zu den dort im Einzelnen
  137. genannten Gebührensätzen ausgeführt werden, unter Berücksichtigung der
  138. Unklarheitenregel des § 5 AGBG (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) dahin auszulegen,
  139. dass es sich bei den als Finanzierungsvermittlungsgebühr und Courtage bezeichneten Provisionen um die Gesamtprovisionen handelt, zu denen die jeweilige Vermittlungsgesellschaft den Auftrag insgesamt ausführen sollte (Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28 ff.). Dies war
  140. aber nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerseite eine bewusste Fehlinformation, da tatsächlich wesentlich höhere Provisionen an die
  141. Vermittler gezahlt werden sollten und wurden.
  142. 12
  143. Das Berufungsgericht, das die nach dem Senatsurteil vom 29. Juni 2010
  144. gebotene Auslegung des formularmäßigen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages und das sich daraus möglicherweise ergebende Aufklärungsverschulden der Beklagtenseite bei Abfassung seines Urteils noch nicht berücksichtigen konnte, hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt noch
  145. nicht geprüft und die für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch erforderlichen weiteren Feststellungen noch nicht getroffen.
  146. 13
  147. b) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, ein Objekt- und
  148. Finanzierungsvermittlungsauftrag, wie er Gegenstand des Senatsurteils vom
  149. 29. Juni 2010 gewesen ist, liege im Streitfall nicht vor. Nach dem vom Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils unterzeichnete die Klägerseite
  150. -8-
  151. nach Abschluss der Vermittlungsgespräche einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag nach Muster der von Klägerseite vorgelegten Anlagen
  152. R 18a - f. Darin heißt es: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o. g. Objekt
  153. und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die in Punkt 4. und 5.
  154. der nachfolgenden Aufstellung benannte Firma zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Ausweislich Punkt 4. der Aufstellung sollte die
  155. B.
  156. eine Finanzierungsvermittlungsgebühr (nach der Behauptung der
  157. Klägerseite 2% des Darlehensbetrages) und ausweislich Punkt 5. die I.
  158. eine
  159. Courtage (nach der Behauptung der Klägerseite 3,45% des Kaufpreises) erhalten. Diese tatbestandliche Feststellung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge nach § 551
  160. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO bzw. mit einer entsprechenden verfahrensrechtlichen
  161. Gegenrüge des Revisionsbeklagten angegriffen, sondern allein mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigt werden (BGH, Urteil
  162. vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 mwN). Einen
  163. solchen Antrag hat die Beklagtenseite nicht gestellt.
  164. 14
  165. Soweit die Revisionserwiderung weiter behauptet, die Klägerseite habe
  166. statt des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrages unter anderem einen
  167. Immobilienvermittlungsauftrag unterzeichnet, der keine Formulierungen wie der
  168. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag enthalte, handelt es sich um
  169. neuen Sachvortrag, der nach § 559 ZPO in der Revisionsinstanz unzulässig ist.
  170. III.
  171. 15
  172. Das Berufungsurteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben
  173. (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in-
  174. -9-
  175. soweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
  176. 16
  177. Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag erhalten haben, nach Maßgabe des Senatsurteils vom 29. Juni 2010
  178. (XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 ff.) die erforderlichen Feststellungen zum Bestehen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Klägerseite durch
  179. den bindend festgestellten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag zu
  180. treffen haben.
  181. 17
  182. Zugleich wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, das Bestehen
  183. eines Schadensersatzanspruches wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im
  184. Zusammenhang mit einem schwerwiegenden Interessenkonflikt der Beklagten-
  185. - 10 -
  186. seite unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien in der Revisionsinstanz erneut zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04,
  187. WM 2007, 876 Rn. 50 mwN und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, ZBB
  188. 2008, 119 Rn. 30).
  189. Wiechers
  190. Joeres
  191. Ellenberger
  192. Mayen
  193. Matthias
  194. Vorinstanzen:
  195. LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 4 O 27/05 KG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2008 - 4 U 123/06 -