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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. XI ZR 144/11
  5. Verkündet am:
  6. 27. November 2012
  7. Herrwerth,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB §§ 133 C, 157 F, 488, 705
  19. HGB §§ 128, 129
  20. Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine
  21. Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist
  22. durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden.
  23. BGH, Urteil vom 27. November 2012 - XI ZR 144/11 - OLG Zweibrücken
  24. LG Frankenthal
  25. -2-
  26. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 27. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
  28. Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges
  29. für Recht erkannt:
  30. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
  31. Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. Februar
  32. 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die Klägerin, eine Sparkasse, nimmt den Beklagten als Gesellschafter
  37. eines in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen
  38. Immobilienfonds quotal auf Rückzahlung eines von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehens in Anspruch.
  39. 2
  40. Der Beklagte ist Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds
  41. M.
  42. GdbR (im Folgenden: GbR). Nach § 3 Abs. 1 des Gesell-
  43. schaftsvertrages vom
  44. 1. Oktober 1993
  45. beträgt
  46. das Kapital der GbR
  47. 3.137.040 DM; es wird der GbR durch die Summe aller Beteiligungen zugeführt.
  48. Ferner ist die Aufnahme von Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM zuzüglich
  49. Disagio vorgesehen, für die die einzelnen Gesellschafter teilschuldnerisch im
  50. Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften.
  51. Gemäß § 3 Abs. 3 ist mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung von
  52. -3-
  53. 17.428 DM eine anteilige Darlehensrückzahlungsverpflichtung gemäß Abs. 1
  54. von 12.000 DM verbunden. Der einzelne Gesellschafter darf nach § 7 Abs. 1
  55. des Gesellschaftsvertrages bei Darlehensverträgen ausschließlich teilschuldnerisch im Verhältnis seines Anteils zum gesamten Fondsvermögen verpflichtet
  56. werden. Insgesamt wurden von verschiedenen Gesellschaftern 110 Anteile gezeichnet.
  57. 3
  58. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1994 gewährte die Klägerin der GbR ein
  59. Darlehen, das unter Abzug eines Disagios von 10% in Höhe von 2.160.000 DM
  60. an die Gesellschaft ausgezahlt wurde. Das Darlehen wurde durch Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 in zwei Darlehen über 822.000 € bzw.
  61. 131.709,73 € aufgeteilt. Am 13. April 2006 gewährte die Klägerin der GbR ein
  62. weiteres Darlehen über 880.000 €, das in Höhe von 845.000 € zur Ablösung der
  63. beiden Altdarlehen und in Höhe von 35.000 € für Renovierungsarbeiten an der
  64. Fondsimmobilie verwendet wurde. In dem Darlehensvertrag ist bei der Bezeichnung der Fondsgesellschaft als Darlehensnehmer der Zusatz enthalten:
  65. "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital."
  66. 4
  67. In der Folgezeit reichten die Einnahmen aus der Fondsimmobilie zur Bedienung des Darlehens nicht aus. Mit Schreiben vom 21. August 2008 kündigte
  68. die Klägerin das Darlehen vom 13. April 2006 und stellte den offenen Saldo von
  69. 906.231,42 € nebst Zinsen zur Rückzahlung bis zum 31. Oktober 2008 fällig.
  70. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 nahm die Klägerin den Beklagten aufgrund seiner persönlichen Haftung unter Zugrundelegung einer Quote von
  71. 1/110 in Anspruch.
  72. 5
  73. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 8.661,99 € nebst Zinsen
  74. in Höhe von 8.238,47 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
  75. -4-
  76. klagten hat das Berufungsgericht diese Verurteilung in Höhe von 5.034,62 €
  77. nebst Zinsen aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer
  78. vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  79. Entscheidungsgründe:
  80. 6
  81. Die Revision ist unbegründet.
  82. 7
  83. Der Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie
  84. sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts
  85. als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR
  86. 239/91, NJW 1993, 1788).
  87. I.
  88. 8
  89. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
  90. 9
  91. Der Beklagte hafte als Mitglied der GbR analog § 128 HGB quotal für deren Darlehensschuld. Die Haftungsquote betrage aber nicht, wie vom Landgericht angenommen, 1/110, sondern nur 1/180. Nach der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger
  92. eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei geschlossenen Immobilien-
  93. -5-
  94. fonds sei den Gesellschaftern ausnahmsweise die Berufung auf eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung bzw. einen Haftungsausschluss möglich, wenn dies dem Vertragspartner der Gesellschaft erkennbar
  95. war. Im vorliegenden Fall sei dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 zu entnehmen, dass der Klägerin der Gesellschaftsvertrag bekannt gewesen sei.
  96. Deshalb müsse sie die darin geregelte Haftungsbeschränkung gegen sich gelten lassen. Aus den in § 3 des Gesellschaftsvertrages genannten Beträgen ergebe sich, dass 180 Gesellschaftsanteile gezeichnet werden sollten (180 x
  97. 17.428 DM = 3.137.400 DM). Dafür spreche auch die Höhe der Darlehensrückzahlungsverpflichtung (180 x 12.000 DM = 2.160.000 DM). Auch im Prospekt
  98. würden 180 Anteile zu je 30.000 DM zugrunde gelegt. Aufgrund dessen habe
  99. die Klägerin davon ausgehen müssen, dass die Gesellschafter nur mit einer
  100. Quote von 1/180 pro Gesellschaftsanteil hafteten. Die Ausführungen enthielten
  101. keinen Hinweis darauf, dass dies nur gelten solle, wenn alle Anteile gezeichnet
  102. würden. Zudem werde im Prospekt ausdrücklich ausgeführt, dass eine Platzierungsgarantie vorgesehen sei und der Garant für den Fall, dass nicht alle Anteile gezeichnet würden, das fehlende Kapital aufbringe und Gesellschafter mit
  103. vollen Gesellschafterrechten werde. Gerade die Angabe eines konkreten anteiligen Darlehensrückzahlungsbetrages habe der Klägerin klarmachen müssen,
  104. dass die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf die Quote des gesamten
  105. ursprünglichen Darlehens zu dem genannten anteiligen Darlehensbetrag beschränkt sei und nicht davon abhänge, wie viele Anteile tatsächlich gezeichnet
  106. würden.
  107. 10
  108. Bei einer Quote von 1/180 ergebe sich aufgrund des unstreitigen Kündigungssaldos von 906.231,42 € ein Betrag von 5.034,62 €.
  109. -6-
  110. II.
  111. 11
  112. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
  113. 12
  114. 1. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens vom 13. April 2006,
  115. den das Berufungsgericht der Klägerin gegen den Beklagten analog §§ 128 ff.
  116. HGB rechtskräftig zugesprochen hat, kann nicht mit der vom Berufungsgericht
  117. gegebenen Begründung auf eine Haftungsquote von 1/180 beschränkt werden.
  118. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechungsgrundsätze (BGH,
  119. Urteil vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1 ff.), nach denen sich Anlegergesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als
  120. Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach den Urteilen
  121. des Bundesgerichtshofs vom 27. September 1999 (II ZR 371/98, BGHZ 142,
  122. 315, 318 ff.) und vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358) zur
  123. persönlichen Haftung der Gesellschafter für davor abgeschlossene Verträge
  124. weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung
  125. berufen können, wenn diese dem Vertragspartner mindestens erkennbar war,
  126. sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Klägerin nimmt den Beklagten
  127. nicht aus einem vor den zitierten Urteilen geschlossenen Vertrag, sondern aus
  128. dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 in Anspruch. Dies ergibt sich aus ihrem Kündigungsschreiben vom 21. August 2008 an die Geschäftsführerin der
  129. GbR und aus ihrem Schreiben vom 16. Februar 2009, in dem sie den Beklagten
  130. zur Zahlung aufgefordert hat.
  131. 13
  132. 2. Der Darlehensvertrag vom 13. April 2006 ist auch nicht als Prolongation des Vertrages vom 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom
  133. 12. September 2003, sondern als Abschluss eines neuen Darlehensvertrages
  134. anzusehen. Ob eine Novation oder lediglich eine Prolongation eines Darlehensvertrages vorliegt, ist Auslegungsfrage, die grundsätzlich dem Tatrichter obliegt
  135. -7-
  136. (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 367/07, WM 2011, 23 Rn. 28
  137. mwN). Im vorliegenden Fall kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbst
  138. vornehmen, weil das Berufungsgericht von einer solchen Auslegung abgesehen
  139. hat und weitere Feststellungen hierzu nicht erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil
  140. vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Dass der
  141. Darlehensvertrag vom 13. April 2006 gegenüber dem Darlehensvertrag vom
  142. 30. Dezember 1994 und der Zusatzvereinbarung vom 12. September 2003 keine Prolongation, sondern eine Novation darstellt, ergibt sich aus den unterschiedlichen Nennbeträgen, den unterschiedlichen Zinssätzen, den geänderten
  143. Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zumindest teilweise unterschiedlichen Verwendungszwecken (Umschuldung und Renovierung).
  144. III.
  145. 14
  146. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig
  147. dar (§ 561 ZPO).
  148. 15
  149. Die Klägerin und die GbR haben in dem Darlehensvertrag vom 13. April
  150. 2006 durch den Zusatz "Gemäß Gesellschaftsvertrag haften die Gesellschafter
  151. persönlich teilschuldnerisch im Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils zum Gesellschaftskapital" eine Beschränkung der Haftung der Gesellschafter und damit
  152. auch des Beklagten auf eine Quote von 1/180 vereinbart, so dass das Berufungsgericht der Klage zu Recht nur in Höhe von 5.034,62 € nebst Zinsen stattgegeben hat.
  153. 16
  154. 1. a) Die Haftung der Gesellschafter eines als Gesellschaft bürgerlichen
  155. Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds für Darlehensverbindlichkeiten der GbR kann in dem Vertrag zwischen der GbR und dem Darle-
  156. -8-
  157. hensgeber beschränkt werden (BGH, Urteile vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00,
  158. BGHZ 150, 1, 5 f. und vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233
  159. Rn. 24 mwN). Eine solche Haftungsbeschränkung haben die Vertragsparteien
  160. in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 durch den genannten Zusatz vereinbart. Der Umfang dieser Haftungsbeschränkung ist durch Auslegung des
  161. Darlehensvertrages zu ermitteln (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 aaO Rn. 31).
  162. Da auch insoweit das Berufungsgericht von einer Auslegung abgesehen hat
  163. und weitere diesbezügliche Feststellungen nicht zu treffen sind, kann der Senat
  164. auch diese Auslegung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember
  165. 2006 - XII ZR 97/04, NJW 2007, 912 Rn. 13 mwN). Die Auslegung ergibt
  166. - davon geht im Ergebnis auch die Revision aus -, dass sich die Haftungsbeschränkung nach dem ausdrücklich in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag richtet. Diesen kann der Senat selbständig auslegen (st. Rspr., vgl. nur
  167. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 300/08, WM 2011, 1658 Rn. 46 mwN).
  168. Danach beträgt die Haftungsquote 1/180. Diese wird zwar im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich genannt. Sie ergibt sich aber eindeutig aus den in § 3
  169. genannten
  170. Beträgen.
  171. Sowohl
  172. das
  173. Gesellschaftskapital
  174. in
  175. Höhe
  176. von
  177. 3.137.040 DM und die einzelnen Einlagen von 17.428 DM als auch die Darlehen in Höhe von 2.160.000 DM und die auf eine Einlage entfallende anteilige
  178. Darlehensrückzahlungsverpflichtung von 12.000 DM stehen zueinander jeweils
  179. im Verhältnis von 1/180.
  180. 17
  181. b) Der Gesellschaftsvertrag enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der
  182. einzelne Gesellschafter mit einer höheren Quote haftet, wenn weniger als 180
  183. Anleger der Gesellschaft beitreten. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370, 373 und vom
  184. 8. Februar 2011 - II ZR 243/09, WM 2011, 889 Rn. 25) solle die persönliche
  185. Haftung der Gesellschafter den Kreditgeber neben dem Gesellschaftsvermögen
  186. -9-
  187. zusätzlich sichern, weil die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein zugunsten
  188. ihrer Gläubiger gebundenes Haftkapital besitze. Mit diesem Leitbild sei es nicht
  189. zu vereinbaren, dass ein Gläubiger selbst dann einen Ausfall erleide, wenn er
  190. sämtliche Gesellschafter erfolgreich in Höhe des jeweils auf sie entfallenden
  191. Haftungsanteils in Anspruch nehme.
  192. 18
  193. Diese Argumentation greift nicht durch.
  194. 19
  195. Gesellschaftsverträge als GbR ausgestalteter Immobilienfonds sehen typischerweise und, wie dargelegt, auch im vorliegenden Fall die Beschränkung
  196. der persönlichen Haftung der Gesellschafter vor. Geschlossene Immobilienfonds sind Kapitalanlagegesellschaften, deren Geschäftszweck auf die Errichtung, den Erwerb und die Verwaltung einer oder mehrerer Immobilienobjekte
  197. mit einem im Voraus feststehenden Investitionsvolumen ausgerichtet ist. Um
  198. das bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den einzelnen Anleger kaum
  199. einzuschätzende, ihn möglicherweise wirtschaftlich völlig überfordernde Haftungsrisiko zu begrenzen, enthalten die Gesellschaftsverträge geschlossener
  200. Immobilienfonds, wenn sie ihrer Rechtsform nach Gesellschaften bürgerlichen
  201. Rechts sind, üblicherweise Haftungsbeschränkungen, nach denen entweder die
  202. Haftung für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  203. auf das Fondsvermögen begrenzt ist und die Gesellschafter nur mit ihrem Anteil
  204. am Gesellschaftsvermögen haften oder die Gesellschafter nur quotal, d.h. mit
  205. einem ihrer Geschäftsbeteiligung entsprechenden Anteil haften (BGH, Urteil
  206. vom 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, BGHZ 150, 1, 4 f.). Begnügt sich ein Gläubiger wie im Streitfall die Klägerin abweichend von der gesetzlich vorgesehenen
  207. gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren quotaler Haftung
  208. "gemäß Gesellschaftsvertrag", ohne eine Anpassung der Haftung an davon
  209. abweichende Beteiligungsverhältnisse vorzusehen, muss er sich daran festhalten lassen.
  210. - 10 -
  211. 20
  212. Dass in dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 nicht nur auf den Gesellschaftsvertrag, sondern auch auf das Verhältnis des Gesellschaftsanteils
  213. zum Gesellschaftskapital verwiesen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  214. Dieser Verweisung ist nicht zu entnehmen, dass eine andere als die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftungsquote gelten soll. Die Haftungsquote, die
  215. sich, wie dargelegt, aufgrund der im Gesellschaftsvertrag genau bezifferten Beträge des Gesellschaftskapitals, der einzelnen Einlagen, des Gesamtdarlehens
  216. und der auf die einzelnen Anteile entfallenden Darlehensrückzahlungsverpflichtung ergibt, stellt die Obergrenze der Haftung dar (vgl. BGH, Urteil vom
  217. 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 34).
  218. 21
  219. c) Ob die Klägerin und die GbR bei Abschluss des Darlehensvertrages
  220. Kenntnis von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen hatten, ist für die
  221. Auslegung des Darlehensvertrages unerheblich.
  222. 22
  223. Eine solche Kenntnis der Vertragspartner bei Abschluss des Darlehensvertrags ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und von den Parteien in den
  224. Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden. Auch die Revision macht dies
  225. nicht geltend, sondern führt lediglich aus, dass aus einer entsprechenden
  226. Kenntnis der Klägerin nicht gefolgert werden könnte, dass sie sich annähernd
  227. der Hälfte ihres Rückzahlungsanspruches begeben wollte. Hierauf kommt es
  228. indes nicht an, weil, wie dargelegt, bereits unabhängig von einer etwaigen
  229. Kenntnis der Klägerin von einer Haftungsquote von 1/180 auszugehen ist.
  230. 23
  231. Die - unterstellte - Kenntnis der Vertragspartner von den tatsächlichen
  232. Beteiligungsverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses würde auch nicht
  233. zu einer anderen Auslegung des Darlehensvertrags führen. Für die Klägerin
  234. war erkennbar, dass die Haftung der einzelnen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag quotal begrenzt war. Für sie war auch erkennbar, dass die Ge-
  235. - 11 -
  236. sellschafter als Kapitalanleger ein berechtigtes Interesse an einer Haftungsbegrenzung hatten, deren Höhe genau feststand und nicht von der künftigen Entwicklung, insbesondere von der Anzahl der gezeichneten Beteiligungen, abhing. Vor diesem Hintergrund konnte sie die in den Darlehensvertrag aufgenommene Haftungsbegrenzung nur so verstehen, dass dieselbe Haftungsquote
  237. wie im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden sollte. Der Darlehensvertrag
  238. enthält keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die Haftungsquote, abweichend vom Gesellschaftsvertrag, von der Anzahl der gezeichneten Beteiligungen abhängen und bei einer nur teilweisen Platzierung höher als nach dem
  239. Gesellschaftsvertrag sein sollte.
  240. 24
  241. d) Der Fondsprospekt und die darin vorgesehene Platzierungsgarantie
  242. können bei der Beurteilung der Haftungsquote nicht berücksichtigt werden. Der
  243. Umfang der Haftungsbeschränkung richtet sich nach dem Darlehensvertrag.
  244. Für das Rechtsverhältnis der Darlehensvertragsparteien kommt es auf den
  245. Fondsprospekt grundsätzlich nicht an (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR
  246. 243/09, WM 2011, 889 Rn. 34). Der Fondsprospekt wird anders als der Gesellschaftsvertrag im Darlehensvertrag auch nicht in Bezug genommen.
  247. 25
  248. 2. Die somit maßgebliche Haftungsquote von 1/180 ist auf die offene
  249. Restdarlehensschuld von 906.231,42 € anzuwenden, so dass sich der vom Berufungsgericht zugesprochene Betrag von 5.034,62 € ergibt. Die Revision beruft
  250. sich zur Begründung ihrer weitergehenden Forderung ohne Erfolg auf den
  251. Nennbetrag des Darlehens vom 30. Dezember 1994 in Höhe von 2.400.000 DM
  252. zuzüglich eines Teilbetrages von 35.000 € aus dem Darlehen vom 13. April
  253. - 12 -
  254. 2006. Die Klägerin macht, wie dargelegt, keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1994, sondern nur Ansprüche aus dem Darlehensvertrag vom 13. April 2006 geltend.
  255. Wiechers
  256. Joeres
  257. Matthias
  258. Ellenberger
  259. Menges
  260. Vorinstanzen:
  261. LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.12.2009 - 7 O 240/09 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.02.2011 - 7 U 17/10 -