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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. X ZR 82/09
  4. vom
  5. 5. Juli 2011
  6. in der Patentnichtigkeitssache
  7. -2-
  8. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Keukenschrijver, die
  10. Richterin Mühlens und die Richter Dr. Grabinski und Dr. Bacher
  11. beschlossen:
  12. Der Streitwertbegünstigungsantrag des Beklagten wird zurückgewiesen.
  13. Gründe:
  14. 1
  15. I.
  16. Der Beklagte ist bei Erhebung der vom Patentgericht abgewiesenen
  17. Nichtigkeitsklage eingetragener Inhaber des deutschen Patents 197 19 863
  18. (Streitpatents) gewesen. Das Streitpatent ist am 30. Oktober 2008 im Patentregister auf die i.
  19. b.
  20. Ltd.
  21. umgeschrieben worden, die erklärt
  22. hat, nicht in das Verfahren eintreten zu wollen.
  23. 2
  24. Nach seinen Angaben ist der Beklagte einer von zwei Gesellschaftern
  25. der jetzigen Patentinhaberin. Der Beklagte gibt weiter an, dass der weitere Gesellschafter an künftigen durch die Verwertung des Streitpatents erzielten Einnahmen beteiligt sei und ihn im Gegenzug bei der Rechtsverteidigung gegen
  26. die Nichtigkeitsklage finanziell unterstütze.
  27. 3
  28. Der Beklagte hat unter Darlegung seiner persönlichen Einkommens- und
  29. Vermögensverhältnisse beantragt, den Streitwert zu seinen Gunsten gemäß
  30. § 144 PatG herabzusetzen.
  31. 4
  32. II. Der Antrag ist unbegründet.
  33. 5
  34. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine wirtschaftliche Lage durch die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert er-
  35. -3-
  36. heblich gefährdet würde. Nach seinen eigenen Angaben ist die Gründung der
  37. jetzigen Patentinhaberin und die Übertragung des Streitpatents auf diese erfolgt, um dem Beklagten Mittel für die Verteidigung des Streitpatents zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen und nicht glaubhaft gemacht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang durch die Belastung
  38. des Beklagten mit den nach dem vollen Streitwert berechneten Prozesskosten
  39. im Verhältnis zur Bundeskasse, zu seinem eigenen Prozessbevollmächtigten
  40. und gegebenenfalls zur Klägerin tatsächlich eine erhebliche Gefährdung der
  41. wirtschaftlichen Lage des Beklagten eintreten würde. Auf die Höhe seiner sonstigen Einkünfte und seines Vermögens kommt es danach ebenso wenig an wie
  42. auf die Frage, ob angesichts des Umstands, dass der Beklagte das Streitpatent
  43. -4-
  44. im Interesse der jetzigen Patentinhaberin verteidigt, nicht auch deren wirtschaftliche Verhältnisse umfassend zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 133/98, juris, Schulte-Kartei PatG § 144
  45. Nr. 8).
  46. Meier-Beck
  47. Keukenschrijver
  48. Grabinski
  49. Mühlens
  50. Bacher
  51. Vorinstanz:
  52. Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.03.2009 - 10 Ni 4/08 -