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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. X ZR 169/04
  5. Verkündet am:
  6. 16. Mai 2006
  7. Wermes
  8. Justizhauptsekretär
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. Kunststoffbügel
  16. PatG § 9; GebrMG § 11
  17. a) Das Vorstellen eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes zum Zweck
  18. der Aufnahme in die Listung eines Handelsunternehmens ist auch dann ein
  19. an das Handelsunternehmen gerichtetes Anbieten im Sinne der § 9 PatG
  20. und § 11 GebrMG, wenn durch die Listung Lieferanten des Handelsunternehmens dazu veranlasst werden, solche Gegenstände nachzufragen und
  21. für ihre Lieferungen insbesondere auch an Verkaufshäuser des Handelsunternehmens in Deutschland zu verwenden.
  22. PatG §§ 9, 139 Abs. 2; GebrMG §§ 11, 24 Abs. 2
  23. b) Die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens umfasst
  24. auch den Schaden, der dem Schutzrechtsinhaber infolge von schutzrechtsverletzenden Lieferungen Dritter entsteht, die durch die schutzrechtsverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden sind.
  25. BGH, Urt. v. 16. Mai 2006 - X ZR 169/04 - OLG Düsseldorf
  26. LG Düsseldorf
  27. -2-
  28. Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2006 durch den
  29. Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver,
  30. Asendorf und Dr. Kirchhoff
  31. für Recht erkannt:
  32. Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats
  33. des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 im Urteilsspruch III, erster Absatz aufgehoben.
  34. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  35. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
  36. Von Rechts wegen
  37. Tatbestand:
  38. 1
  39. Die Klägerin war Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 89 02 362
  40. (Klagegebrauchsmuster), das einen Wäschebügel aus Kunststoff betrifft. Nachdem das Klagegebrauchsmuster durch Zeitablauf am 28. Februar 1997 erloschen ist, begehrt sie noch, die Beklagte zur Rechnungslegung zu verurteilen
  41. und ihre Pflicht zum Schadensersatz festzustellen.
  42. -3-
  43. 2
  44. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der im Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht für schutzfähig erachteten Fassung lautet:
  45. Wäschebügel aus Kunststoff, insbesondere Polystyrol, dessen
  46. Querschnitt doppel-T-förmig ist und eine vertikale Stegwand (3),
  47. einen Obergurt (4) und einen Untergurt (5) aufweist und an dessen Bügelenden (6, 7) zur Aufnahme des Bundes von Unterhosen
  48. nach unten gerichtete Klemmen angeordnet sind, die sich aus je
  49. einem im Wesentlichen starren Widerlagerteil (8) und einer einstückig damit verbundenen federnden Zunge (9) zusammensetzen, wobei der Spalt (11) zwischen Widerlagerteil (8) und Zunge (9) zum leichten Einführen eines einzuklemmenden Wäscheteils trichterartig erweitert ist,
  50. d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass die federnde Zunge (9) mit dem Widerlagerteil (8) über einen im Wesentlichen freiliegenden, am Spalt (11) unterbrochenen Kunststoffring (10) verbunden ist, dessen Querschnitt um mindestens 100 %, vorzugsweise 200 % größer ist als der Querschnitt des Ober- oder Untergurtes (4, 5) des Wäschebügels, und der die Zunge (9) mit Vorspannung gegen das Widerlagerteil (8) drückt.
  51. 3
  52. Die Beklagte gehört zur weltweit tätigen K.
  53. /B. -Gruppe. Sie stellt
  54. Wäschebügel her und vertreibt sie. Die Beklagte stellte im Dezember 1993 einen Bügel XXX
  55. Hinweis auf "K.
  56. dem Textilhandelsunternehmen C. vor, der daraufhin unter
  57. /.
  58. " als ausschließlicher Bezugsquelle in die Listung
  59. von C. aufgenommen wurde. Um C. beliefern zu können, müssen die Wäschehersteller ihre Ware auf gelistete Bügel hängen. Die Wäschehersteller fragen deshalb bei den auf ihrem jeweiligen regionalen Markt tätigen Bügelherstel-
  60. -4-
  61. lern entsprechende Bügel nach. Die Beklagte hat vorgetragen, der Bügel XXX
  62. sei 1989 von der schwedischen K.
  63. & C.
  64. Aktiebolag entwickelt und
  65. zum Patent angemeldet worden, woraufhin Konstruktion und HerstellungsKnow-how den jeweiligen Unternehmen der K.
  66. /B. -Gruppe vermittelt
  67. wurden.
  68. 4
  69. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe während der Schutzdauer
  70. des Klagegebrauchsmusters Wäschebügel hergestellt und vertrieben, die von
  71. der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten. Sie hat dazu zunächst auf einen als Anlage 6 überreichten Bügel verwiesen. Das Landgericht
  72. hat auf die Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht antragsgemäß erkannt.
  73. 5
  74. Der Berufung der Beklagten hat sich die Klägerin mit dem Ziel angeschlossen, die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung und zum
  75. Schadensersatz auf eine Vielzahl weiterer, näher bezeichneter und vorgelegter
  76. Wäschebügel zu erstrecken. Die Klägerin hat vorgetragen, die Wäschebügel im
  77. Recycling-Müll deutscher Verkaufshäuser von C. im Sommer/Herbst 1996
  78. gefunden zu haben. Die Beklagte hat eingeräumt, dass Wäschebügel mit der
  79. Typenbezeichnung XXX , die in der linken unteren Nase (im sogenannten
  80. Formnest) eine der Nummern 10 bis 13 aufweisen, von ihr stammen.
  81. 6
  82. Die Klägerin hat vorgetragen, die angegriffenen Bügel mit den Formnestern 20 bis 23 seien von der K.
  83. /B.
  84. Srl in Italien hergestellt worden, dieje-
  85. nigen mit den Formnestern 15 bis 18 von der K.
  86. /B.
  87. Ltd. in Hongkong
  88. und diejenigen mit den Formnestern 7 und 8 von einer K.
  89. nehmerin in Indonesien.
  90. /B. -Lizenz-
  91. -5-
  92. 7
  93. Nachdem die Klägerin ihre Klage beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hatte, hat die Beklagte im Dezember 1996 gegenüber C. eine Freistellungserklärung für gegen C. wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters
  94. erhobene Ansprüche abgegeben. Nach bestrittenem Vortrag der Beklagten soll
  95. sich diese Freistellungserklärung nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage angegriffene Bügel beziehen.
  96. 8
  97. Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht der Klage
  98. hinsichtlich der Wäschebügel mit dem Formnest 12 stattgegeben. Die Entscheidung über die Ansprüche hinsichtlich der von der Beklagten hergestellten
  99. Wäschebügel mit den Formnestern 10, 11 und 13 hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Die Ansprüche der Klägerin wegen Wäschebügeln mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5 bis 8, 14 bis 18 und 20 bis 23 hat das Berufungsgericht abgewiesen.
  100. 9
  101. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin, die in dem Teilurteil ausgesprochene teilweise Klageabweisung aufzuheben
  102. und die Beklagte auch hinsichtlich der dort genannten Bügel zu verurteilen. Die
  103. Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
  104. Entscheidungsgründe:
  105. 10
  106. Die Revision hat Erfolg und führt im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
  107. 11
  108. Hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5 bis 8, 14 bis 18
  109. und 20 bis 23, die allein Gegenstand der Revision sind, hat es das Berufungsgericht offen gelassen, ob sie das Klagegebrauchsmuster verletzen und wäh-
  110. -6-
  111. rend dessen Laufzeit nach Deutschland geliefert worden sind. Es hat die Klage
  112. insoweit schon deshalb abgewiesen, weil weder eigene Benutzungshandlungen
  113. der Beklagten vorlägen noch eine Haftung der Beklagten für Benutzungshandlungen Dritter als Anstifter oder Gehilfe anzunehmen sei. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
  114. 12
  115. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass das Vorstellen
  116. eines gebrauchsmusterverletzenden Bügels zum Zweck der Aufnahme in die
  117. Listung des Handelshauses C. ein Anbieten i.S. von § 11 GebrMG ist. Denn
  118. durch die Listung werden die Wäschelieferanten von C. dazu veranlasst, Bügel des gelisteten Typs nachzufragen und für ihre Lieferungen insbesondere
  119. auch an deutsche Verkaufshäuser von C. zu verwenden. Zwar könnte je
  120. nach den Umständen des Einzelfalls eine Benutzung des deutschen
  121. Gebrauchsmusters ausscheiden, wenn die Listung ausdrücklich und eindeutig
  122. auf Lieferungen der Bügel zur Benutzung im Ausland beschränkt wäre. Daran
  123. fehlt es aber. Wie in § 9 PatG umfasst der Begriff des "Anbietens" auch in § 11
  124. GebrMG vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren
  125. Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder
  126. fördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Nicht anders als das Verteilen eines Werbeprospekts ist die Listung dazu bestimmt und
  127. geeignet, Interesse an dem gelisteten Gegenstand zu wecken und diesen
  128. betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. Sen.Urt. v. 16.09.2003
  129. - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung für optische Geräte). Etwas
  130. anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Senats vom 18.12.1969
  131. (X ZR 52/67, GRUR 1970, 358, 359 - Heißläuferdetektor). Dort hat der Senat
  132. ausgeführt, die Ausstellung patentgeschützter Gegenstände auf einer Leistungsschau, die einen Überblick über den Stand der Technik auf einem bestimmten Gebiet gebe und nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung habe,
  133. reiche nicht schlechthin für die Annahme einer schutzrechtsverletzenden Be-
  134. -7-
  135. nutzung aus. Abgesehen davon, daß die Verneinung einer Benutzung danach
  136. nur auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls möglich ist, ist die hier zu beurteilende Listung schon deshalb nicht mit
  137. der Teilnahme an einer Leistungsschau vergleichbar, weil die Wäschelieferanten verpflichtet sind, die gelisteten Bügel für Lieferungen an C. zu benutzen,
  138. und es fernliegt, die Listung als Überblick über den Stand der Technik auf dem
  139. Gebiet der Bügelfabrikation aufzufassen.
  140. 13
  141. 2. Das Berufungsgericht meint jedoch, in dem Bemühen der Beklagten
  142. um die Listung bei C. sei nur ein Anbieten entsprechender Produkte der Beklagten und nicht ein Anbieten solcher Produkte aller Unternehmen des K.
  143. /
  144. B. -Konzerns zu sehen. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin habe nicht im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Beklagte bei der Listung im Namen und in Vollmacht der gesamten K.
  145. /B. -
  146. Gruppe gehandelt habe und dass sich die Listung nicht nur auf Produkte aus
  147. dem Hause der Beklagten bezogen habe, sondern ganz generell auf ein "derartiges Produkt", sofern es nur von einem Unternehmen des K.
  148. /B. -
  149. Konzerns stamme. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang
  150. darauf, dass die Gesellschaften der K.
  151. /B. -Gruppe nach dem Vortrag der
  152. Beklagten völlig selbständig seien und eigenverantwortlich produzierten. Auch
  153. die von der Beklagten gegenüber C. abgegebene Freistellungserklärung gebe für ein Handeln der Beklagten mit Wirkung für andere Konzerngesellschaften
  154. nichts her, da insoweit von dem Vortrag der Beklagten auszugehen sei, die
  155. Freistellungserklärung beziehe sich nur auf von ihr hergestellte, mit der Klage
  156. angegriffene Bügel.
  157. 14
  158. a) Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Tatbestand
  159. des "Anbietens" in § 11 GebrMG zu eng ausgelegt und den Prozessstoff nicht
  160. erschöpft. Das "Anbieten" ist eine selbständige Benutzungsform (vgl. BGH, Urt.
  161. -8-
  162. v. 06.07.1954 - I ZR 166/52, GRUR 1955, 87, 89 - Bäckereimaschine; Sen.Urt.
  163. v. 28.05.1968 - X ZR 42/66, GRUR 1969, 35, 36 - Europareise). Es ist deshalb
  164. ohne Bedeutung, wenn der Anbieter die angebotene Ausführungsform nicht
  165. selbst herstellt, sondern von Dritten bezieht. Im Interesse des nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Schutzrechtsinhaber ist
  166. der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Entscheidend
  167. ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage zur Verfügung stellt. Ebensowenig wie das Anbieten im Sinne des Gebrauchsmusterund Patentgesetzes ein Angebot i.S. des § 145 BGB voraussetzt, ist es deshalb
  168. erforderlich, dass der Anbietende bevollmächtigt oder beauftragt ist, für den
  169. Abschluss von Geschäften über den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit
  170. Dritten zu werben. Unerheblich ist auch, ob sich das Anbieten auf Gegenstände
  171. bezieht, die von einem dritten Unternehmen auf die infolge des Anbietens generierte Nachfrage hin erst noch hergestellt werden müssen. Denn die Beeinträchtigung der Interessen des Schutzrechtsinhabers ist dabei nicht geringer als
  172. beim Anbieten bereits hergestellter Gegenstände.
  173. 15
  174. b) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist für die revisionsrechtliche
  175. Beurteilung davon auszugehen, dass die Beklagte den Bügel XXX im Dezember 1993 bei C. vorgestellt hat. Wie von der Beklagten beabsichtigt, wurde er
  176. daraufhin in die Listung von C. aufgenommen. Dies erfolgte in der Listung
  177. gemäß Anlage Ax 16 b mit dem Hinweis auf "K.
  178. /B. " als alleinige
  179. Bezugsquelle, wobei sich diese englischsprachige Listung nicht nur an deutsche Wäschelieferanten richtete und keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen der K.
  180. /B. -Gruppe, etwa der Beklagten, aufwies. Eine Be-
  181. schränkung auf Bügel mit bestimmten Formnestangaben ist der Listung
  182. ebensowenig zu entnehmen. Die Wäschelieferanten von C. im In- und Ausland, insbesondere auch in Asien, wurden infolge der Listung unter Angabe von
  183. -9-
  184. "K.
  185. /B. " als alleiniger Bezugsquelle dazu veranlasst, Bügel XXX
  186. für
  187. C. nicht etwa nur bei der Beklagten, sondern bei beliebigen Unternehmen der
  188. K.
  189. /B. -Gruppe nachzufragen, also auch bei den Schwestergesellschaften
  190. der Beklagten und den als Teil der Gruppe auftretenden Lizenznehmern des
  191. Konzerns. Diese Gruppenunternehmen waren für die Bügel XXX lieferfähig, da
  192. ihnen das entsprechende Herstellungs-Know-how - wie auch die Beklagte
  193. wusste - zugänglich war. Damit hat die Beklagte nicht nur angeboten, selbst an
  194. C.
  195. "K.
  196. /B. "-Bügel XXX zu liefern. Sie hat durch ihr Einverständnis
  197. mit der Listung C. ebenfalls erklärt, dass die anderen Unternehmen der K.
  198. /B. -Gruppe die Wäschelieferanten von C. mit Bügeln XXX
  199. für C. be-
  200. liefern könnten. Die Beklagte hat C. damit auch eine Belieferung mit Bügel XXX
  201. durch die anderen Unternehmen der K.
  202. /B. -Gruppe im Sinne
  203. von § 11 Abs. 1 GebrMG angeboten.
  204. 16
  205. c) Das Berufungsgericht ist zwar der Auffassung, dass Bügel vom
  206. Typ XXX
  207. nicht zwangsläufig das Klagegebrauchsmuster verletzen mussten,
  208. sondern auch Ausführungsformen möglich waren, die nicht alle Merkmale dieses Schutzrechts verwirklichten. Hierauf kommt es jedoch nicht an, um den Erklärungsinhalt des Lieferangebots der Beklagten zu bestimmen. Die Beklagte
  209. hat C. unter anderem einen Bügel XXX mit der Formnestangabe 12 zur Listung vorgestellt. Bezüglich dieses Bügels hat das Berufungsgericht in dem nicht
  210. angefochtenen Teil seiner Entscheidung festgestellt, dass er das Gebrauchsmuster der Klägerin verletzt. Das zeigt, dass der Bügeltyp XXX
  211. auch ge-
  212. brauchsmusterverletzende Ausführungsformen einschloss. Da die Listung nicht
  213. auf solche Ausführungsformen beschränkt war, die das Gebrauchsmuster nicht
  214. verletzten, bezog sie sich auch auf Verletzungsformen des Bügels XXX .
  215. 17
  216. 3. Die Beklagte handelte hinsichtlich der Verletzung des Gebrauchsmusters der Klägerin auch jedenfalls fahrlässig. Nach den Feststellungen des Beru-
  217. - 10 -
  218. fungsgerichts konnte die Beklagte als Fachunternehmen die Gebrauchsmusterverletzung durch Herstellung und Vertrieb der von ihr hergestellten Wäschebügel mit Formnest 12 zumindest erkennen. Dann konnte sie aber auch erkennen,
  219. dass die Listung des Bügels XXX und das in dieser enthaltene Lieferangebot
  220. gebrauchsmusterverletzende Ausführungsformen umfasste.
  221. 18
  222. 4. Da die Beklagte mindestens fahrlässig Bügel angeboten hat, die das
  223. Gebrauchsmuster der Klägerin verletzten, ist sie der Klägerin gemäß §§ 24
  224. Abs. 2, 11 Abs. 1 GebrMG dem Grunde nach zum Ersatz des aus dieser
  225. Gebrauchsmusterverletzung entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit es zur
  226. Bezifferung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erforderlich ist, steht ihr
  227. auch ein Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte zu.
  228. 19
  229. a) Ein die Beklagte nach § 24 Abs. 2 GebrMG zum Ersatz verpflichtender
  230. Schaden wird im Streitfall allerdings nur in Betracht kommen, soweit es infolge
  231. der von der Beklagten veranlassten Listung tatsächlich in der Beklagten zurechenbarer Weise zu Lieferungen gebrauchsmusterverletzender Bügel an deutsche Filialen von C. gekommen ist. Das unberechtigte Anbieten eines geschützten Gegenstands ist zwar eine eigenständige Benutzungsform, an die
  232. sich gemäß § 24 Abs. 2 GebrMG eine selbständige Schadensersatzpflicht
  233. knüpft. Typischerweise entsteht dem Rechtsinhaber durch das unberechtigte
  234. Anbieten als solches jedoch noch kein Schaden. Allerdings wird ein Schaden
  235. bei ihm jedenfalls dann eintreten, wenn es infolge des Anbietens tatsächlich zu
  236. Geschäftsabschlüssen oder Lieferungen kommt, die den geschützten Gegenstand betreffen. Da der dem Rechtsinhaber durch solche Lieferungen entstandene Schaden durch die gebrauchsmusterverletzende Angebotshandlung adäquat
  237. und zurechenbar verursacht ist, wird er von der Ersatzpflicht des anbietenden
  238. Verletzers umfasst. Anderenfalls würde die Schadensersatzpflicht für die Benutzungsform des Anbietens auch in der Praxis häufig leer laufen, obwohl auf
  239. - 11 -
  240. das Anbieten grundsätzlich auch andere als durch Lieferungen entstandene
  241. Schäden zurückzuführen sein können.
  242. 20
  243. b) Die Ansprüche der Klägerin und damit auch ihr Anspruch auf Rechnungslegung können sich damit nur auf solche Ausführungsformen des Bügels XXX beziehen, die das Klagegebrauchsmuster verletzen. Sie sind zudem
  244. bereits durch den Antrag der Klägerin zutreffend begrenzt auf Bügel, die von
  245. Unternehmen der K.
  246. /B. -Gruppe (einschließlich deren Lizenznehmern)
  247. hergestellt und an Unternehmen des C. -Konzerns in Deutschland geliefert
  248. wurden. Denn der territoriale Geltungsbereich eines deutschen Gebrauchsmusters ist auf das Bundesgebiet beschränkt.
  249. 21
  250. c) Das Berufungsgericht hat bislang noch keine Feststellungen dazu getroffen, aus welchem Unternehmen die Bügel mit den Formnestern 7, 8, 15 bis
  251. 18 und 20 bis 23 stammen.
  252. 22
  253. aa) Die Klägerin macht geltend, die Bügel mit den Formnestern 20 bis 23
  254. stammten von der K.
  255. /B.
  256. tern 15 bis 18 von der K.
  257. Srl in Italien und diejenigen mit den Formnes/B.
  258. Ltd. in Hongkong. Sollte dies zutreffen, setz-
  259. ten die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin hinsichtlich dieser Bügel
  260. weiter voraus, dass die entsprechenden Ausführungsformen tatsächlich das
  261. Klagegebrauchsmuster verletzten und dass sie während dessen Geltungsdauer
  262. an deutsche C. -Filialen geliefert wurden. Auch hierzu fehlen bislang Feststellungen des Berufungsgerichts. Sollten die fraglichen Bügel, wie die Klägerin
  263. unter Beweisantritt (GA II 249, Zeugnis S.
  264. und H.
  265. ) vorträgt, bei
  266. deutschen Verkaufshäusern von C. als Recycling-Müll angefallen sein, könnte die Lebenserfahrung allerdings den Schluss nahelegen, dass diese Bügel
  267. auch in den deutschen Verkaufsstätten von C. benutzt wurden.
  268. - 12 -
  269. bb) Hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 7 und 8 trägt die Klägerin
  270. 23
  271. vor, sie seien von einer K.
  272. /B.
  273. Lizenznehmerin in Indonesien produziert
  274. worden. Auch insoweit wird das Berufungsgericht eigene Feststellungen zur
  275. Herkunft der Bügel zu treffen haben. Es wird dabei aufklären müssen, ob Lizenznehmer von K.
  276. /B.
  277. im Allgemeinen oder jedenfalls konkret der indo-
  278. nesische Lizenznehmer ebenso wie die Schwestergesellschaften der Beklagten
  279. Bügel XXX herstellen durften. Schließlich sind auch bezüglich der Bügel mit
  280. den Formnestern 7 und 8 bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sie
  281. das Klagegebrauchsmuster verletzten und in Deutschland während der Geltungsdauer des Gebrauchsmusters benutzt wurden.
  282. d) Hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 3 D, 4 D, 5, 6 und 14 hat
  283. 24
  284. das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin versäumt habe,
  285. darzulegen und unter Beweis zu stellen, von welchem Unternehmen oder welchem Lizenznehmer des K.
  286. /B. -Konzerns diese Bügel hergestellt worden
  287. sein sollen. Vielmehr habe die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Bügel mit der Kennzeichnung "4 D" seien ein Plagiat, lediglich als unglaubwürdig
  288. zurückgewiesen (BU 35) und hinsichtlich der Bügel mit den Formnestern 3 D, 5,
  289. 6 und 14 nur allgemein die Vermutung geäußert, sie stammten von einer der
  290. "K.
  291. -Gesellschaften" (BU 36 u.). Bezüglich dieser Bügel habe die Klägerin
  292. also keine Benutzungshandlungen der Beklagten dargelegt.
  293. 25
  294. Es trifft zu, dass die Beklagte eine Benutzungshandlung in Form des Anbietens nur bezüglich Bügeln von Unternehmen der K.
  295. /B. -Gruppe oder
  296. gegebenenfalls deren Lizenznehmern vorgenommen hat. Die Listung bei C.
  297. bezog sich auf den Bügel XXX von K.
  298. (vgl. BU 36 u.). Lieferanten von Bü-
  299. geln, die diese Angabe nicht zu Recht führen, sind von der Listung nicht erfasst.
  300. Die Listung schloss daher "Plagiate" Dritter nicht ein. Das Berufungsgericht hat
  301. in diesem Zusammenhang aber den Sachvortrag der Parteien nicht ausge-
  302. - 13 -
  303. schöpft. Aus der als Anlage Ax 16 b vorgelegten Listung von C. ergibt sich,
  304. dass Bügel XXX ausschließlich von Unternehmen der Gruppe K.
  305. /B.
  306. zu beziehen waren. Das spricht jedenfalls zunächst dafür, dass im Recyclingmüll von C. aufgefundene Bügel vom Typ XXX
  307. aus dem K.
  308. -Konzern
  309. stammen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass alle diese Bügel mit dem eingeprägten Firmennamen "K.
  310. " und der Bezeichnung "Artikel XXX " versehen
  311. seien. Sie hat zutreffend auch darauf hingewiesen, dass die nahezu durchlaufende Nummerierung der Formnester der bekannt gewordenen Bügel von 1 bis
  312. 23 für deren Herkunft aus einem Konzern spricht. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird das Berufungsgericht die Herkunft dieser Bügel aus der K.
  313. /B. -Gruppe einschließlich deren Lizenznehmern erneut zu prüfen haben.
  314. 26
  315. e) Das Berufungsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass
  316. Treu und Glauben auch im Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsprozess
  317. eine Erleichterung der Beweisführung für die beweisbelastete Partei gebieten
  318. können. Dies gilt namentlich für die Spezifizierung von Tatsachen, wenn und
  319. soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter
  320. unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner ohne weiteres möglich und zumutbar erscheint (Sen.Urt.
  321. v. 30.09.2003 - X ZR 114/00, GRUR 2004, 268 - Blasenfreie Gummibahn II; v.
  322. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner). Ein solcher
  323. Sachverhalt liegt hier jedenfalls hinsichtlich der Bezeichnungspraxis mit Formnest-Nummern in der K.
  324. /B. -Gruppe vor. Zu dem Bügel mit der Kenn-
  325. zeichnung "4 D" hat die Beklagte lediglich vorgetragen, eine Kennzeichnung "D"
  326. gebe es in der K.
  327. /B. -Gruppe nicht (BU 35 a)). Nachdem die Klägerin
  328. diese Behauptung als unsubstantiiert und unglaubwürdig bestritten hatte, hätte
  329. das Berufungsgericht prüfen müssen, ob der Beklagten abverlangt werden
  330. konnte, die Formnest-Kennzeichnung in der K.
  331. /B. -Gruppe und die von
  332. den verschiedenen Schwestergesellschaften und Lizenznehmern tatsächlich
  333. - 14 -
  334. verwendeten Formnester für Bügel des Typs XXX im Einzelnen zu erläutern.
  335. Denn die Klägerin war zu einer entsprechenden Darlegung nicht in der Lage.
  336. Melullis
  337. Scharen
  338. Keukenschrijver
  339. RiBGH Asendorf ist infolge
  340. Urlaubs an der Unterschrift
  341. gehindert.
  342. Melullis
  343. Kirchhoff
  344. Vorinstanzen:
  345. LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.1997 - 4 O 463/96 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - 2 U 17/98 -