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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- X ZR 150/03
- X ZB 38/03
- vom
- 31. Juli 2007
- in der Patentnichtigkeitssache
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- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2007 durch den
- Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richterinnen Ambrosius und Mühlens und
- die Richter Asendorf und Gröning
- beschlossen:
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- I.
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- Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die
- Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss
- aller Auslagen und Abgaben auf 11.477,55 € festgesetzt.
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- II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- €
- festgesetzt.
- III. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 unter 2. (Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG für das erstinstanzliche Verfahren)
- werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Berufungskläger zu 1 und die Berufungsbeklagte je zur Hälfte.
- IV. Die Anträge der Berufungskläger auf Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG für das Berufungsverfahren werden
- zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Zu I.:
- Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten mit
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- 11.477,55 € abgerechnet (120 h à 80,-- € zuzüglich Umsatzsteuer und Auslagen).
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- Der Berufungskläger zu 1 ist dem entgegengetreten.
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- Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist aufgrund der
- Erteilung des Gutachtenauftrages nach dem 30. Juni 2004 das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz maßgeblich. Die Vergütung von Sachverständigen in Patentnichtigkeitsverfahren wird in den in § 9 Abs. 1 dieses Gesetzes gebildeten Honorargruppen nicht erfasst. Deshalb ist sie nach billigem Ermessen einer der im Gesetz vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (§ 9
- Abs. 1 Satz 3 JVEG). Der Senat hat angesichts der Schwierigkeiten, die sich für
- den Sachverständigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelmäßig stellen, es in
- dem dort zu beurteilenden Einzelfall als angemessen angesehen, auf die Honorargruppe 10 zurückzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- € beträgt
- (Sen.Beschl. v. 07.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 184 f. - Sachverständigenentschädigung IV). Ein Stundensatz von 80,-- € ist danach hier jedenfalls
- nicht übersetzt. Er entspricht der Honorargruppe 7, die nach Anlage 1 zu § 9
- Abs. 1 JVEG beispielsweise für als Sachverständige tätige Architekten und Ingenieuren maßgeblich ist.
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- Auch gegen den Ansatz von 120 Stunden für die Gutachtenerstellung
- bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Arbeitsweise des gerichtlichen
- Sachverständigen muss diesem grundsätzlich selbst überlassen bleiben. Einem
- Stundenaufwand von weniger als 150 Stunden kann bei einem eingehenden
- Gutachten in einer Patentnichtigkeitssache die Erforderlichkeit jedenfalls nicht
- ohne weiteres abgesprochen werden. Im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen (vgl. u.a. Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ZR 206/98, GRUR 2004, 446
- - Sachverständigenentschädigung III; Beschl. v. 07.11.2006, aaO) erscheint ein
- Aufwand von 120 Stunden als nicht übersetzt.
- Zu II.:
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- Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 500.000,-- €. Auf diesen Betrag hat das Bundespatentgericht nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien den Streitwert festgesetzt. Er entspricht dem Streitwert in
- den Verletzungsverfahren. Es haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben,
- die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Die Belastung des Berufungsklägers zu 1 mit Schadensersatzansprüchen oder Verfahrenskosten, die
- er für die Ermittlung des Streitwerts als maßgeblich ansehen will, ist nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auf den Wert der Nichtigerklärung des Streitpatents an
- Zu III.:
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- Die Beschwerden des Berufungsklägers zu 1 und der Berufungsbeklagten gegen den Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. August 2003 unter 2. waren zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht hat den für den Berufungskläger zu 1 maßgebenden Streitwert danach gemäß § 144 Abs. 1 PatG
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- auf 100.000,-- € herabgesetzt. Hiergegen haben der Berufungskläger zu 1 und
- die Berufungsbeklagte Beschwerde eingelegt. Der Berufungskläger zu 1 möchte eine Herabsetzung auf 50.000,-- € erreichen, die Berufungsbeklagte tritt einer
- Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144 PatG in vollem Umfang entgegen.
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- Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Streitwerts lagen in der
- ersten Instanz vor. Dem Berufungskläger zu 1 war in erster Instanz Verfahrenskostenhilfe versagt worden. Eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage durch
- die Belastung mit den Kosten des Nichtigkeitsverfahrens kam daher in diesem
- Stadium des Verfahrens in Betracht. Die Grundzüge des Senatsbeschlusses
- vom 24. Februar 1953 (I ZR 206/51, GRUR 1953, 284 - Kostenbegünstigung I),
- wonach eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage bei einer vermögenslosen
- und nicht mehr tätigen juristischen Person zu verneinen sein kann, lassen sich
- nicht übertragen. Andere Gründe hat der Berufungsbeklagte nicht geltend gemacht.
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- Gründe für eine weitere Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 144
- PatG hat der Berufungskläger zu 1 nicht dargelegt. Er hat insbesondere entgegen dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27. Juli 2004 unter IV. sich
- nicht zu dem Antrag der Berufungsbeklagten erklärt, ihr die Unterlagen zugänglich zu machen, mit denen die Anträge auf Streitwertherabsetzung begründet
- worden sind. Solche Angaben können daher bei der Entscheidung über die
- Herabsetzung des Streitwerts nach § 144 PatG nicht berücksichtigt werden (vgl.
- Sen.Beschl. v. 27.07.2004 unter IV.).
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- Zu IV.:
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- Aus den zuvor genannten Gründen kam auch eine Herabsetzung des
- Streitwerts in der Berufungsinstanz gemäß § 144 PatG nicht in Betracht. Hinzu
- kommt, dass dem Berufungskläger zu 1 anders als in der ersten Instanz Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, so dass eine Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lage jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Bei der Berufungsklägerin zu 2 kam hingegen eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Lage nicht
- mehr in Betracht, da sie, wie sie selbst vorträgt, jedenfalls seit März 2005 zahlungsunfähig ist.
- Melullis
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- Ambrosius
- Asendorf
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- Mühlens
- Gröning
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 05.08.2003 - 4 Ni 23/02 -
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