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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 99/99
  5. Verkündet am:
  6. 12. Juli 2000
  7. Zöller,
  8. Justizhauptsekretärin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk: ja
  13. BGHZ:
  14. nein
  15. BGB §§ 164, 364
  16. Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme
  17. von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.
  18. BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - OLG Dresden
  19. LG Leipzig
  20. -2-
  21. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  22. vom 12. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
  23. Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
  24. für Recht erkannt:
  25. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats
  26. des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 1999 aufgehoben.
  27. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für
  28. Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 25. August 1998
  29. wird zurückgewiesen.
  30. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
  31. Von Rechts wegen
  32. Tatbestand:
  33. Der Kläger begehrt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren
  34. über das Vermögen der Firma S.
  35. /N.
  36. GmbH (im folgenden: Gemein-
  37. schuldnerin) von der Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises aus zwei
  38. Verträgen vom 29. Mai 1996, durch welche die H. Heizkraftwerk GmbH ihr
  39. Fernwärmeversorgungsnetz sowie mehrere Hausanschlußstationen an die Beklagte veräußert hatte. Gemäß § 2 der jeweiligen Verträge war "der Kaufpreis
  40. ... mit schuldbefreiender Wirkung zugunsten der Gläubigerin der H. , nämlich
  41. der S + N GmbH (Gemeinschuldnerin), zu zahlen". Die Beklagte übergab an-
  42. -3-
  43. schließend dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite S.
  44. , der sowohl
  45. alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin wie der
  46. H. Heizkraftwerk GmbH war und die Verträge im Namen beider Gesellschaften
  47. unterzeichnet hatte, mehrere auf die "Heizkraftwerk GmbH M.
  48. " als Zah-
  49. lungsempfängerin
  50. insgesamt
  51. ausgestellte
  52. Verrechnungsschecks
  53. über
  54. 578.726,73 DM; in den angehefteten Quittungsbelegen war jeweils "W. , Kauf
  55. FW-Netz M.
  56. " bzw. "Vertrag vom 29.05.1996" angegeben. Die Verrech-
  57. nungsschecks wurden dem Geschäftskonto der H. Heizkraftwerk GmbH gutgeschrieben; hiervon leitete die H. Heizkraftwerk GmbH nur einen Betrag von
  58. 123.238,79 DM an die Gemeinschuldnerin weiter, während sie die restlichen
  59. Scheckbeträge für sich verwandte.
  60. Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagte aus den Vereinbarungen
  61. vom 29. Mai 1996 unter Berücksichtigung des bei der Gemeinschuldnerin eingegangenen Betrages sowie einer Teilabtretung auf Zahlung von insgesamt
  62. 482.460,10 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die
  63. Klage bis auf einen Betrag von 26.972,16 DM nebst Zinsen abgewiesen. Auf
  64. die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
  65. -4-
  66. Entscheidungsgründe:
  67. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte schulde zugunsten
  68. des vom Kläger verwalteten Vermögens aus den beiden Kaufverträgen vom
  69. 29. Mai 1996 einen restlichen Kaufpreis von 455.487,94 DM. Wie sich aus dem
  70. Wortlaut und dem Inhalt dieser Verträge ergebe und durch die Art und Weise
  71. der Abwicklung bestätigt werde, stünden die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin aus eigenem Recht zu. In Höhe eines Teilbetrages von
  72. 455.487,94 DM seien die Kaufpreisforderungen der Gemeinschuldnerin unerfüllt geblieben. Der restliche Kaufpreiszahlungsanspruch aus beiden Verträgen
  73. vom 29. Mai 1996 in Höhe von 605.698,89 DM sei, nachdem der Geschäftsführer S.
  74. die an ihn von der Beklagten erfüllungshalber übergebenen Verrech-
  75. nungsschecks über einen Gesamtbetrag von 578.726,73 DM zugunsten der H.
  76. Heizkraftwerk GmbH eingelöst habe, wovon an die Gemeinschuldnerin lediglich ein Betrag von 123.238,79 DM weitergeleitet worden sei, lediglich in Höhe
  77. dieses Betrages erfüllt worden, so daß eine Restforderung von 482.460,10 DM
  78. verblieben sei, die nach teilweiser Zusprechung durch das Landgericht noch in
  79. Höhe von 455.487,94 DM nicht befriedigt sei.
  80. Ohne Erfolg erhebe die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten
  81. Zahlungsanspruch die Einrede der Scheckhingabe entsprechend §§ 273
  82. Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB. Durch die Aushändigung der Verrechnungsschecks
  83. an den Geschäftsführer S.
  84. sei die Gefahr einer Einlösung zugunsten der
  85. H. Heizkraftwerk GmbH nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, da
  86. die Übergabe nicht aufgrund jeweils geschlossener Scheckbegebungsverträge
  87. zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten erfolgt sei. Die Beklagte
  88. habe bereits kein an die Gemeinschuldnerin gerichtetes Angebot auf Abschluß
  89. eines Scheckbegebungsvertrages abgegeben; vielmehr habe die Beklagte
  90. -5-
  91. durch Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Empfängerin in dem dafür
  92. vorgesehenen Feld auf jedem der Verrechnungsschecks eine Leistungsbestimmung in Richtung der H. Heizkraftwerk GmbH getroffen und damit eine
  93. Erfüllungshandlung ihr gegenüber vorgenommen, die von dem Geschäftsführer
  94. S.
  95. entgegengenommen worden sei. Dieser von der Beklagten getroffenen
  96. Leistungsbestimmung stehe nicht entgegen, daß aus den geschlossenen Kaufverträgen die Gemeinschuldnerin, nicht dagegen die H. Heizkraftwerk GmbH
  97. forderungsberechtigt gewesen sei, dem Geschäftsführer S.
  98. die dort getrof-
  99. fenen Zahlungsmodalitäten bekannt gewesen und zwei der Schecks im Anschluß an die Vertragsverhandlungen ausgehändigt worden seien. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr aus den Verträgen obliegenden Kaufpreiszahlungspflicht die Zahlungsweise des Verrechnungsschecks gewählt und damit auch das dieser innewohnende Risiko übernommen, daß die Gefahr einer
  100. unberechtigten Einlösung auf die Gemeinschuldnerin erst nach Zugang der
  101. jeweiligen Schecks aufgrund wirksam getroffener Scheckzahlungsabrede übergehe. Da die Zahlungen nach den auf den Schecks getroffenen Empfängerbezeichnungen für die H. Heizkraftwerk GmbH und nicht für die Gemeinschuldnerin bestimmt gewesen seien und auch die sonstigen Umstände nicht mit ausreichender Sicherheit ergäben, daß der Geschäftsführer S.
  102. als Vertreter der
  103. Gemeinschuldnerin gemeint gewesen sei, müsse angenommen werden, daß
  104. die Zahlungen an die H. Heizkraftwerk GmbH geleistet worden seien. Fehle es
  105. damit bereits an einem Angebot der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin auf Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages, so habe ein solcher zwischen beiden und damit ein Übergang der Verlustgefahr unabhängig davon
  106. nicht zustande kommen können, ob der Geschäftsführer S.
  107. aus Sicht der
  108. Beklagten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin
  109. gehandelt habe.
  110. -6-
  111. Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung greife ebenfalls nicht
  112. durch, da ihr ein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht
  113. zustehe.
  114. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in einem
  115. wesentlichen Punkt nicht stand.
  116. 1. Soweit das Berufungsgericht die Kaufverträge vom 29. Mai 1996 dahin ausgelegt hat, daß die Gemeinschuldnerin aus diesen Verträgen (allein)
  117. forderungsberechtigt ist, rügt die Revision allerdings vergeblich, die tatrichterliche Auslegung der individual-rechtlich vereinbarten Zahlungsregelung sei unvollständig, weil die gleichwertige Möglichkeit außer Betracht gelassen worden
  118. sei, daß die Gemeinschuldnerin auch - also neben der Verkäuferin H. GmbH ein Forderungsrecht erworben habe. Diese Deutung findet keine Stütze im
  119. Vertragsinhalt. Die Revision vermag auch keinen übergangenen Vortrag bei
  120. der Auslegung aufzuzeigen. Die Beklagte ist vielmehr in den Tatsacheninstanzen selbst immer davon ausgegangen, daß sie an die Gemeinschuldnerin habe
  121. zahlen wollen und daß S.
  122. bei der Entgegennahme der Schecks ausdrück-
  123. lich als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin aufgetreten sei.
  124. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
  125. Berufungsgerichts, der Beklagten stehe gegenüber dem restlichen Kaufpreisanspruch in Höhe von 455.487,94 DM die Einrede der Scheckhingabe gemäß
  126. §§ 273 Abs. 1, 270 Abs. 1 BGB analog nicht zu.
  127. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt die Scheckzahlungsabrede dem Scheckaussteller das Recht, die Bezahlung der Kausalforderung bis zur Rückgabe des unversehrten, insbesondere unbezahlten, erfüllungshalber hingegebenen Schecks zu verweigern (BGH, Beschluß vom
  128. -7-
  129. 16. April 1996 - XI ZR 222/95, WM 1996, 1037 f m.w.Nachw.). Hieraus ergibt
  130. sich ein ständiges Leistungsverweigerungsrecht des Scheckausstellers für den
  131. Fall, daß die Verlustgefahr des Schecks entsprechend der getroffenen Scheckzahlungsabrede auf den Schecknehmer übergegangen ist und dieser den
  132. Scheck nicht unbezahlt zurückgeben kann, weil der Scheck von der bezogenen
  133. Bank inzwischen eingelöst worden ist.
  134. b) Wie die Revision zu Recht rügt, fehlt es im Streitfall nicht an einem
  135. Scheckbegebungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten.
  136. Bei seinem gegenteiligen Verständnis läßt das Berufungsgericht die für die
  137. Feststellung des Parteiwillens maßgebliche eindeutige Interessenlage der
  138. Parteien sowie den mit der Hingabe der Schecks verfolgten Zweck außer acht.
  139. aa) Bei der Auslegung des Scheckbegebungsvertrages gilt die allgemeine Regel, daß unter Berücksichtigung aller auch außerhalb der Scheckurkunde
  140. liegenden Umstände der Inhalt der Parteierklärungen zu ermitteln ist (BGH,
  141. Urteil vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, WM 1992, 567 unter II 2; BGH,
  142. Urteil vom 23. Oktober 1990 - XI ZR 113/89, NJW-RR 1991, 229 unter II 1; zum
  143. Wechselbegebungsvertrag BGHZ 64, 11, 14 ff; siehe auch Baumbach/
  144. Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Aufl., Einleitung WG
  145. Rdnr. 58; Einleitung SchG Rdnr. 16).
  146. bb) Wenn nach der rechtsfehlerfreien und danach bindenden Auslegung
  147. des Berufungsgerichts allein die Gemeinschuldnerin und nicht (auch) die Verkäuferin H. Heizkraftwerk GmbH Gläubigerin des Kaufpreisanspruchs sein
  148. sollte, konnte die Hingabe der Schecks an den Geschäftsführer S.
  149. , der so-
  150. wohl die H. Heizkraftwerk GmbH wie auch die Gemeinschuldnerin bei dem
  151. Vertragsabschluß vertreten hatte, auch aus dessen - maßgeblicher - Sicht
  152. sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte damit ihre
  153. -8-
  154. Kaufpreisverpflichtungen gegenüber der Gemeinschuldnerin erfüllen wollte;
  155. zum Abschluß eines Scheckbegebungsvertrages mit der H. Heizkraftwerk
  156. GmbH, der keinerlei Forderungen gegenüber der Beklagten zustanden, bestand kein Anlaß. Zudem war durch die Quittungsbelege jeweils klargestellt,
  157. daß sich die Zahlungen auf die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Kaufverträge vom 29. Mai 1996 bezogen. Dem Umstand, daß auf sämtlichen Verrechnungsschecks jeweils von der Beklagten die H. Heizkraftwerk GmbH als
  158. Schecknehmerin angegeben worden war, kann demgegenüber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
  159. Im übrigen hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, im Adreßfeld
  160. der Schecks sei jeweils die H. Heizkraftwerk GmbH deshalb aufgeführt worden, weil die Schecks in der Buchhaltung der Beklagten ausgefertigt worden
  161. seien und Verkäuferin die H. Heizkraftwerk GmbH gewesen sei.
  162. cc) Bei Berücksichtigung der erkennbaren Interessenlage der Beklagten
  163. sowie des mit der Hingabe der Verrechnungsschecks verfolgten Zwecks ist
  164. daher davon auszugehen, daß die Beklagte, die sich mit einer Zahlung des
  165. Kaufpreises an die Gemeinschuldnerin anstelle einer solchen an die verkaufende H. Heizkraftwerk GmbH einverstanden erklärt hatte, durch die Übergabe
  166. der Schecks ihre Kaufpreisschuld erfüllen wollte. Damit sind aber, wie bereits
  167. das Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprechende Scheckbegebungsverträge zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin zustande
  168. gekommen.
  169. dd) Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß der Kläger unter
  170. Beweisantritt vorgetragen hat, der Geschäftsführer S.
  171. sei bei Entgegen-
  172. nahme der Schecks - und damit bei Annahme des Vertragsangebots der Beklagten - nicht für die Gemeinschuldnerin, sondern für die H. Heizkraftwerk
  173. -9-
  174. GmbH aufgetreten, was auch seinem Willen entsprochen habe. Ist - wie hier ungewiß, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist in
  175. entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB die Willenserklärung
  176. des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände
  177. auszulegen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 299/86, NJW-RR
  178. 1988, 475 unter 1 a; Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 164 Rdnr. 14, jew. m.w.Nachw.). Für die Auslegung der mit der
  179. Entgegennahme der Schecks - konkludent abgegebenen - Willenserklärung
  180. auf Abschluß von Scheckbegebungsverträgen ist entscheidend, wie die Beklagte diese Erklärungen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung
  181. der Verkehrssitte verstehen mußte; der innere Wille ist nicht maßgebend
  182. (BGHZ 36, 30, 33; 47, 75, 78; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, NJW
  183. 1990, 3206 unter II 2 a = BGHR BGB § 133 Wille 7, jew.m.w.Nachw.). Der Kläger hat jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich für die Beklagte
  184. der Wille des Geschäftsführers S.
  185. ergab, bei Entgegennahme der Schecks
  186. für die H. Heizkraftwerk GmbH zu handeln. Der Kläger führt vielmehr allein
  187. verschiedene Indizien auf, die nach seiner Ansicht auf ein Handeln des Geschäftsführers für die H. Heizkraftwerk GmbH hindeuten. Diese Indizien, wie
  188. die Bezeichnung der H. Heizkraftwerk GmbH als Schecknehmerin sowie die
  189. Entgegennahme der Schecks durch den Geschäftsführer S.
  190. , der zugleich
  191. Vertreter der H. Heizkraftwerk GmbH war, rechtfertigen jedoch, wie zuvor dargestellt, den vom Kläger daraus gezogenen Schluß nicht. Soweit der Kläger
  192. weiter auf die Einlösung der Schecks auf Konten der H. Heizkraftwerk GmbH
  193. hinweist, kann hieraus für einen bei Entgegennahme der Schecks bestehenden
  194. - für die Beklagte erkennbaren - Willen S.
  195. nichts entnommen werden.
  196. d) Ist aber durch die Übergabe der Verrechnungsschecks an den Geschäftsführer S.
  197. die Verlustgefahr auf die Gemeinschuldnerin in entspre-
  198. - 10 -
  199. chender Anwendung von § 270 Abs. 1 BGB übergegangen, steht dem geltend
  200. gemachten Restkaufpreisanspruch die Einrede der Scheckhingabe entgegen
  201. (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 aaO).
  202. 3. Auf die Revision der Beklagten war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
  203. Dr. Deppert
  204. Dr. Hübsch
  205. Dr. Leimert
  206. Ball
  207. Dr. Wolst