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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 67/18
  5. Verkündet am:
  6. 5. Dezember 2018
  7. Vorusso,
  8. Amtsinspektorin
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 536 Abs. 1
  19. a) Wärmebrücken in den Außenwänden einer Mietwohnung und eine deshalb - bei
  20. unzureichender Lüftung und Heizung - bestehende Gefahr einer Schimmelpilzbildung sind, sofern die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Beschaffenheit der
  21. Mietsache nicht getroffen haben, nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen,
  22. wenn dieser Zustand mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen in Einklang steht (im Anschluss an
  23. die st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08,
  24. NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 10;
  25. vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 18. Dezember
  26. 2013 - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR
  27. 271/17, zur Veröffentlichung vorgesehen; jeweils mwN).
  28. b) Welche Beheizung und Lüftung einer Wohnung dem Mieter zumutbar ist, kann nicht
  29. abstrakt-generell und unabhängig insbesondere von dem Alter und der Ausstattung
  30. des Gebäudes sowie dem Nutzungsverhalten des Mieters, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bestimmt werden (Anschluss an Senatsurteile vom 18. April 2007 - VIII ZR 182/06, NJW 2007, 2177 Rn. 32; vom
  31. 5. Dezember 2018 - VIII ZR 271/17, aaO).
  32. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18 - LG Lübeck
  33. AG Reinbek
  34. ECLI:DE:BGH:2018:051218UVIIIZR67.18.0
  35. -2-
  36. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  37. vom 5. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
  38. Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
  39. Kosziol
  40. für Recht erkannt:
  41. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer
  42. des Landgerichts Lübeck vom 15. Februar 2018 im Kostenpunkt
  43. und insoweit aufgehoben, als es eine Berechtigung der Kläger zur
  44. Minderung und Zurückbehaltung der Miete wegen einer (durch
  45. Wärmebrücken verursachten) "Gefahr von Schimmelpilzbildung"
  46. festgestellt hat. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des
  47. Amtsgerichts Reinbek vom 23. Dezember 2016 wird auch insoweit
  48. zurückgewiesen.
  49. Die weitergehende Revision der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Lübeck wird als unzulässig verworfen.
  50. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 40 %
  51. und die Beklagte 60 %, von den Kosten des Revisionsverfahrens
  52. die Kläger 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen. Bezüglich der
  53. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts.
  54. Von Rechts wegen
  55. -3-
  56. Tatbestand:
  57. 1
  58. Die Kläger sind seit dem Jahr 2008 Mieter einer preisgebundenen Wohnung der Beklagten in G.
  59. . Die Miete für die im Jahr 1968 erbaute und
  60. 60,92 qm große Zweieinhalbzimmerwohnung belief sich zuletzt auf 489,41 €
  61. monatlich einschließlich einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten.
  62. 2
  63. Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass sie seit Juni 2014 wegen der Feuchtigkeit des Kellers sowie wegen geometrischer Wärmebrücken in
  64. der Wohnung selbst und einer damit verbundenen "Schimmelpilzgefahr" zu einer Mietminderung in Höhe von insgesamt 15 % sowie zu einer Zurückbehaltung der Miete in Höhe von insgesamt 30 %, letzteres bis zu einem Betrag von
  65. 2.936,46 €, berechtigt sind. Ferner haben die Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von (zuletzt) 6.500 € nebst Zinsen für die Beseitigung der
  66. Feuchtigkeit im Keller verlangt.
  67. 3
  68. Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage (Kostenvorschuss für die Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel im Keller) in vollem Umfang stattgegeben. Dem
  69. Feststellungsbegehren hat es nur insoweit entsprochen, als es eine Mietminderung in Höhe von 24,47 € (5 % der Bruttomiete) seit Juni 2014 wegen der Kellerfeuchtigkeit sowie eine Berechtigung der Kläger festgestellt hat, wegen der
  70. Kellerfeuchtigkeit die Miete seit dem vorgenannten Zeitpunkt in Höhe eines Betrages von 48,94 € (10 % der Bruttomiete) monatlich, höchstens jedoch
  71. 978,82 €, zurückzubehalten. Die weitergehende Klage hat das Amtsgericht abgewiesen.
  72. 4
  73. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Landgericht das Urteil des
  74. Amtsgerichts - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - teilwei-
  75. -4-
  76. se abgeändert. Die Mietminderung wegen des feuchten Kellers hat auch das
  77. Landgericht auf 5 % der Bruttomiete bemessen. Die Verurteilung zur Zahlung
  78. eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.500 € nebst Zinsen für die Beseitigung
  79. der Feuchtigkeitsmängel im Keller hat es ebenfalls bestätigt. Daneben hat es
  80. festgestellt, dass die Bruttomiete seit Juni 2014 in den Monaten Oktober bis
  81. März wegen einer "Gefahr von Schimmelpilzbildung" um (weitere) 10 % gemindert sei und den Klägern wegen dieser Mängel in den genannten Monaten ein
  82. Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 30 % der Bruttomiete, höchstens jedoch
  83. 1.957,64 €, zustehe. Bezüglich eines Zurückbehaltungsrechts der Miete wegen
  84. des feuchten Kellers sowie bezüglich der im Hinblick auf die Gefahr einer
  85. Schimmelpilzbildung geltend gemachten weitergehenden Minderung und Zurückbehaltung der Miete hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.
  86. 5
  87. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen
  88. geometrische Wärmebrücken und eine dadurch verursachte Gefahr von
  89. Schimmelpilzbildung einen Mangel der Mietwohnung begründen. Die Beklagte
  90. verfolgt mit der Revision ihr Klageabweisungsbegehren in vollem Umfang weiter.
  91. Entscheidungsgründe:
  92. 6
  93. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung
  94. der Beklagten wegen der Feuchtigkeit im Keller richtet (Feststellung der Minderung sowie Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung); insoweit
  95. ist die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
  96. -5-
  97. 7
  98. Hingegen ist die Revision begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung einer Mietminderung und eines Zurückbehaltungsrechtes wegen geometrischer Wärmebrücken und einer dadurch verursachten Gefahr einer Schimmelpilzbildung wendet.
  99. I.
  100. 8
  101. Das Berufungsgericht (LG Lübeck, Urteil vom 15. Februar 2018 - 14 S
  102. 14/17, BeckRS 2018, 2653) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit
  103. für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
  104. 9
  105. Die Klage auf Feststellung einer Mietminderung im Hinblick auf die in der
  106. Wohnung vorhandenen geometrischen Wärmebrücken sei in Höhe einer monatlichen Minderung von 10 % - für das Winterhalbjahr - begründet. Infolge der
  107. vorhandenen Wärmebrücken bestehe die Gefahr einer Schimmelpilzbildung,
  108. was als Mangel der Mietsache anzusehen sei.
  109. 10
  110. Unerheblich sei, dass die Wohnung den zur Zeit ihrer Errichtung geltenden Bauvorschriften beziehungsweise DIN-Vorschriften entspreche und bei der
  111. Erbauung die damaligen Regeln der Baukunst eingehalten worden seien. Vielmehr könne der Mieter auch in Altbauwohnungen verlangen, dass diese
  112. schimmelfrei seien. Nach der Verkehrsanschauung könne der Mieter nämlich
  113. ohne besondere Absprache jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der
  114. heutigen Maßstäben gerecht werde (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2010 VIII ZR 343/08; vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03). Dazu gehöre, dass auch
  115. eine Altbauwohnung mit üblichem Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters
  116. schimmelpilzfrei gehalten werden könne.
  117. 11
  118. Für die Annahme eines Mangels genüge es bereits, dass der Mietgebrauch durch eine bestimmte Beschaffenheit der Mietsache jederzeit erheblich
  119. -6-
  120. beeinträchtigt werden könne ("Mangelgefahr"). Dies sei hier der Fall, weil die
  121. Wohnung angesichts der vorhandenen geometrischen Wärmebrücken nicht mit
  122. alltagsüblichem Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter schimmelfrei gehalten
  123. werden könne. Vom Mieter könne - ohne besondere vertragliche Vereinbarung nur verlangt werden, dass er das Schlafzimmer auf mindestens 16 Grad Celsius
  124. und die übrigen Zimmer auf mindestens 20 Grad beheize. Auch könne dem
  125. Mieter grundsätzlich mehr als ein zweimaliges Stoßlüften von jeweils bis zu
  126. zehn Minuten nicht zugemutet werden. Ebenso wenig sei es dem Mieter zumutbar, Einschränkungen hinsichtlich der Möblierung hinzunehmen; vielmehr
  127. könne dieser Möbel auch beliebig an den Außenwänden ohne Abstand zu diesen aufstellen.
  128. 12
  129. Sei unter den genannten Bedingungen nicht sichergestellt, dass es zu
  130. keiner Schimmelpilzbildung komme, liege ein bauseits bedingter und vom Vermieter zu vertretender Mangel vor. Darauf, wieviel Feuchtigkeit durch das Nutzungsverhalten des Mieters entstehe, komme es hinsichtlich des Umfangs des
  131. zumutbaren Lüftungsverhaltens nicht an, solange sich das Nutzungsverhalten
  132. im Rahmen vertragsgemäßen Gebrauchs (Aufenthalt, Waschen, Kochen, Duschen etc.) bewege. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier nicht der Fall sei, hätten sich nicht ergeben.
  133. 13
  134. Die für die Annahme eines Mangels erforderliche konkrete Gefahr ergebe sich hier aus der DIN 4108-2:2003-07, auch wenn diese zur Zeit der Errichtung des Gebäudes noch nicht gegolten habe. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, bestehe ab einer Unterschreitung bestimmter Grenzwerte die Gefahr von Schimmelpilzbildung, der die technischen Normen gerade entgegenwirken sollten. Deshalb seien die in dieser DIN zugrunde gelegten Randbedingungen (Innentemperatur 20 Grad Celsius, Raumluftfeuchte 50 %, Außenlufttemperatur 5 Grad minus) auch hier maßgeblich. Demnach müsse die Innen-
  135. -7-
  136. temperatur an den Außenwandecken mindestens 12,6 Grad Celsius betragen,
  137. was hier nach den Angaben des Sachverständigen nicht eingehalten werde
  138. (rechnerisch nur 11,2 Grad); bei einer - hier allerdings nicht vorhandenen Möblierung der Außenwände der Wohnung liege die rechnerisch maßgebliche
  139. raumseitige Wandflächentemperatur sogar nur bei 7 Grad. Aus alledem folge,
  140. dass angesichts der bauseitigen Beschaffenheit die als Mangel zu qualifizierende konkrete Gefahr der Schimmelpilzbildung bestehe und daraus ab der Anzeige dieses Mangels eine Mietminderung folge. Darauf, dass die Kläger die Außenwand nicht möbliert und dies auch zu keinem Zeitpunkt vorgehabt hätten,
  141. komme es nicht an.
  142. 14
  143. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. April 2007
  144. (VIII ZR 182/06) ausgeführt habe, bei der Frage der Zumutbarkeit des dem Mieter abzuverlangenden Lüftungsverhaltens komme es auf die vom Tatrichter
  145. festzustellenden Umstände des konkreten Einzelfalls an, stehe diese Entscheidung der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Zum einen habe
  146. es sich dort um eine mit zwei Personen belegte Wohnung von nur 30 qm Größe
  147. und die Frage des "Kipplüftens" gehandelt. Zum anderen setze der Ausschluss
  148. der Mängelrechte des Mieters voraus, dass das schadensursächliche Wohnverhalten ihm in der konkreten Situation als schuldhaft vorgeworfen werden
  149. könne. Dies sei aber gerade nicht der Fall, wenn der Mieter sich bezüglich des
  150. Heizens und Lüftens innerhalb des oben aufgezeigten üblichen Rahmens bewege.
  151. II.
  152. 15
  153. 1. Die unbeschränkt eingelegte Revision der Beklagten ist - mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht - unzulässig und aus diesem
  154. Grund zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Feststellung einer Mietminde-
  155. -8-
  156. rung wegen der Feuchtigkeit des Kellers und die Verurteilung zur Zahlung eines
  157. Kostenvorschusses zur Beseitigung dieses Mangels richtet.
  158. 16
  159. a) Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf die Ansprüche zugelassen, die auf geometrische Wärmebrücken und eine daraus resultierende Gefahr einer Schimmelpilzbildung in der Wohnung gestützt sind.
  160. 17
  161. Der Tenor des Berufungsurteils enthält insoweit zwar keine Beschränkung der Zulassung. Allerdings kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung, die nicht schon in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthalten ist, auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der
  162. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Entscheidungsformel im Licht der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer
  163. beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich dies aus den
  164. Gründen der Beschränkung klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen,
  165. wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage
  166. nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt,
  167. der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten
  168. Rechtsmittels sein kann (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2017 - VI ZR
  169. 520/16, NJW 2018, 402 Rn. 9; vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, WM 2017,
  170. 2363 Rn. 9; Beschlüsse vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880
  171. Rn. 10; vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 5; jeweils
  172. mwN).
  173. 18
  174. So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der
  175. Revision mit der seiner Auffassung nach bestehenden Klärungsbedürftigkeit der
  176. Frage begründet, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Mietmangel aufgrund der durch geometrische Wärmebrücken bestehenden Gefahr von
  177. Schimmelpilzbildung gegeben sei. Diese Frage stellt sich indes für die Ansprüche, die die Kläger aus den Feuchtigkeitsmängeln des Kellers herleiten, nicht.
  178. -9-
  179. Bezüglich dieses abgrenzbaren Teils des Streitstoffs ist die Revision daher
  180. nicht zugelassen.
  181. 19
  182. b) Diese Beschränkung der Zulassung der Revision ist auch wirksam.
  183. Denn bei den Ansprüchen, die auf geometrische Wärmebrücken und eine daraus resultierende Gefahr einer Schimmelpilzbildung in der Wohnung gestützt
  184. sind, handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne,
  185. dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff - namentlich den Ansprüchen, die die Kläger aus den Feuchtigkeitsmängeln des Kellers herleiten - beurteilt werden und (auch) im Falle einer
  186. Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15,
  187. NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 10. April 2018 - VIII ZR 247/17, aaO Rn. 20 f.;
  188. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, aaO Rn. 6 f.; jeweils
  189. mwN).
  190. 20
  191. 2. Soweit die Revision eröffnet ist, hält die Beurteilung des Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Weder ist die von den Klägern geschuldete Miete mit Rücksicht auf Wärmebrücken in den Außenwänden der
  192. Wohnung und eine dadurch verursachte Gefahr einer Schimmelpilzbildung gemindert (§ 536 Abs. 1 BGB) noch steht diesen insoweit ein Zurückbehaltungsrecht (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu.
  193. 21
  194. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein - eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht begründender - Mangel der Mietsache
  195. nicht vor. Denn die vertragsgemäße bauliche Beschaffenheit einer Wohnung
  196. richtet sich, was das Berufungsgericht verkannt hat, auch hinsichtlich der Wärmedämmung und der hier vorhandenen geometrischen Wärmebrücken mangels konkreter vertraglicher Vereinbarungen der Mietvertragsparteien grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Erbauung des Gebäudes geltenden Maß-
  197. - 10 -
  198. stab, so dass eine im Einklang mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln
  199. der Baukunst errichtete Wohnung vertragsgemäß ist.
  200. 22
  201. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus einem vom Berufungsgericht
  202. herangezogenen "Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens". Ebenfalls von
  203. Rechtsirrtum beeinflusst ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das
  204. dem Mieter zumutbare Lüftungs- und Heizverhalten sei abstrakt-generell nach
  205. den vom Berufungsgericht für "üblich" erachteten Eckwerten ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen und eine auf der Basis eines
  206. derart generell bestimmten Wohnverhaltens ermittelte bloße "Gefahr einer
  207. Schimmelpilzbildung" sei einem Mangel gleichzustellen.
  208. 23
  209. a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht allerdings mit Recht das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Kläger (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht.
  210. 24
  211. Ohne Erfolg weist die Revision insoweit auf die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückforderung etwa unter Vorbehalt gezahlter Mieten hin. Das
  212. Feststellungsinteresse der Kläger richtet sich darauf, dass zwischen den Parteien die Minderung der Miete rechtsverbindlich festgestellt werde, weil dies
  213. einerseits im Hinblick auf künftige Mietzahlungen und andererseits - auch soweit zurückliegende Mietzeiträume betroffen sind - als Vorfrage im Fall einer
  214. etwaigen Zahlungsverzugskündigung von Bedeutung ist. Diese rechtsverbindliche Feststellung kann durch eine Leistungsklage nicht erreicht werden, weil
  215. insoweit die Minderung der Miete nur eine nicht in Rechtskraft erwachsende
  216. Vorfrage darstellt (vgl. auch Senatsurteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 99/17,
  217. NJW-RR 2018, 1285 Rn. 17 mwN).
  218. 25
  219. Anders als die Revision meint, ist es im Übrigen auch unschädlich, dass
  220. die Kläger - entsprechend einem verbreiteten Sprachgebrauch - ihren Feststel-
  221. - 11 -
  222. lungsantrag dahin gefasst haben, die "Berechtigung" der Mietminderung festzustellen, obwohl die Mietminderung beim Vorliegen von Mängeln bereits kraft
  223. Gesetzes eintritt. Das gleiche gilt für den weiteren Einwand, die Kläger hätten
  224. ihren Antrag dahin formulieren müssen, dass die Beklagte nur Miete in einer
  225. bestimmten Höhe fordern dürfe. Abgesehen davon, dass selbst ungenau gefasste Anträge unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen sind
  226. (Senatsurteile vom 21. März 2018 - VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 31, zur
  227. Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17,
  228. GRUR-RR 2018, 454 Rn. 26; jeweils mwN), folgte aus einer berechtigten Minderung um 15 % der Bruttomiete ganz offensichtlich, dass die Kläger nur 85 %
  229. der Bruttomiete zu zahlen hätten, und trifft der Einwand der Revision, bei dem
  230. von den Klägern gestellten Antrag fehle es an einem feststellungsfähigen
  231. Rechtsverhältnis, deshalb nicht zu.
  232. 26
  233. b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den in der Wohnung der
  234. Kläger vorhandenen Wärmebrücken handele es sich um einen Sachmangel, ist
  235. hingegen in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst.
  236. 27
  237. aa) Ein Mangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert und deshalb dem Mieter sowohl ein Recht
  238. zur Mietminderung (§ 536 Abs. 1 BGB) als auch einen Anspruch auf Mangelbeseitigung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) sowie unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand. Ob
  239. dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der
  240. Mietvertragsparteien (Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, NJW
  241. 2005, 218 unter II 1; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR 131/08, NJW 2009, 2441
  242. Rn. 9; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom
  243. - 12 -
  244. 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, NJW 2010, 3088 Rn. 12; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR
  245. 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15).
  246. 28
  247. Soweit Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der
  248. in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB gesetzlich vorgesehene "zum vertragsgemäßen
  249. Gebrauch geeignete Zustand" durch den vereinbarten Nutzungszweck, hier die
  250. Nutzung als Wohnung, bestimmt. Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die von ihm angemieteten
  251. Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen
  252. üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des
  253. Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, NJW 2004,
  254. 3174 unter [II] A 1 b bb; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom
  255. 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO Rn. 13).
  256. 29
  257. Gibt es zu bestimmten Anforderungen technische Normen, ist jedenfalls
  258. deren Einhaltung geschuldet. Dabei ist nach der Verkehrsanschauung grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen (BGH,
  259. Urteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, aaO; vom 17. Juni 2009 - VIII ZR
  260. 131/08, aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO; vom
  261. 7. Juli 2010 - VIII ZR 85/09, aaO; vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012,
  262. 2725 Rn. 10; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, aaO; vom 18. Dezember 2013
  263. - XII ZR 80/12, NJW 2014, 685 Rn. 20; Beschluss vom 21. Februar 2017
  264. - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 15). Da sich somit der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, soweit die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im
  265. Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es
  266. nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrags
  267. (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177
  268. Rn. 23 ff., 39 ff.).
  269. - 13 -
  270. 30
  271. Nach den - insoweit rechtsfehlerfreien und in der Revisionsinstanz unangegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die in der Wohnung
  272. der Kläger vorhandenen Wärmebrücken jedoch im Einklang mit den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen Normen und ist das Gebäude nach den damaligen Regeln der Baukunst errichtet worden. Denn zum Zeitpunkt der - im Jahr 1968 erfolgten - Errichtung des Gebäudes, in dem sich die
  273. Mietwohnung der Kläger befindet, bestand noch keine Verpflichtung, Gebäude
  274. mit einer Wärmedämmung auszustatten und war demgemäß das Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken - insbesondere im Bereich der von den Klägern angeführten Außenwandecken - allgemein üblicher Bauzustand. Nach den
  275. Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem
  276. Berufungsgericht am 3. November 2017, auf die die Revision in diesem Zusammenhang verweist, betrifft dies im Grunde den gesamten inländischen
  277. Wohnungsbestand aus der Bauzeit von 1947 bis 1978, soweit nicht nachträglich eine Sanierung oder Wärmedämmung vorgenommen worden ist.
  278. 31
  279. Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatzpunkt von der oben genannten
  280. - von ihm auch zitierten - Senatsrechtsprechung aus, verkehrt diese jedoch anschließend in ihr Gegenteil, indem es - unter grundlegender Verkennung der
  281. Senatsrechtsprechung zum "Mindeststandard zeitgemäßen Wohnens" - bei der
  282. Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Mangels der Wohnung der Kläger
  283. eine erst Jahrzehnte nach der Erbauung des Gebäudes in Kraft getretene DINVorschrift (DIN 4108-2:2003-07) heranzieht.
  284. 32
  285. bb) Allerdings hat der Senat entschieden, dass auch der Mieter einer
  286. nicht modernisierten Altbauwohnung mangels abweichender Vereinbarungen
  287. jedenfalls einen Mindeststandard verlangen kann, der ein zeitgemäßes Wohnen
  288. ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen
  289. elektrischen Geräte erlaubt (Senatsurteile vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03,
  290. - 14 -
  291. aaO unter [II] A 2 b; vom 10. Februar 2010 - VIII ZR 343/08, NZM 2010, 356
  292. Rn. 33; vom 17. Dezember 2014 - VIII ZR 88/13, NJW 2015, 934 Rn. 21). Diese
  293. Rechtsprechung zu den Mindestanforderungen an zeitgemäßes Wohnen bezüglich der Elektroinstallation beruht indes auf dem Umstand, dass bei der
  294. Verwendung von Haushaltsgeräten seit den 1950er oder 1960er Jahren ein
  295. grundlegender Wandel dahin eingetreten ist, dass nunmehr in nahezu jedem
  296. Haushalt - selbst bei bescheidenen Verhältnissen - regelmäßig zahlreiche elektrische Geräte Verwendung finden und jeder Mieter deshalb mangels abweichender Vereinbarung erwarten kann, dass auch in seiner Wohnung die Nutzung solcher Geräte grundsätzlich möglich ist und die Elektroinstallation diesen
  297. Mindestanforderungen genügt.
  298. 33
  299. cc) Diese Rechtsprechung ist auf die Beschaffenheit einer Wohnung bezüglich der Wärmedämmung - da insoweit weder eine vergleichbare Veränderung der Lebensverhältnisse noch eine hierauf beruhende Erwartung des
  300. Wohnraummieters hinsichtlich des Mindeststandards einer Altbauwohnung gegeben ist - nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise übertragbar und rechtfertigt es insbesondere nicht, unter Berufung auf angebliche
  301. Grundsätze eines "zeitgemäßen Wohnens" die vertragsgemäße Beschaffenheit
  302. einer Mietsache hinsichtlich der Wärmedämmung, über die die Parteien keine
  303. konkreten Vereinbarungen getroffen haben, durch die Bestimmung abstraktgenereller "Eckpunkte" eines unter allen Umständen zu gewährleistenden
  304. Wohnverhaltens festzulegen, wie es das Berufungsgericht unter einseitiger Berücksichtigung der Mieterinteressen getan hat.
  305. 34
  306. (1) Bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Vermieter habe die Schimmelfreiheit der Wohnung auch unter der Voraussetzung zu gewährleisten, dass der Mieter das Schlafzimmer nur auf 16 Grad Celsius, die
  307. übrigen Zimmer auf nicht mehr als 20 Grad beheize, kalte Außenwände beliebig
  308. - 15 -
  309. möbliere und die Wohnung nicht mehr als zwei Mal pro Tag für fünf bis zehn
  310. Minuten stoßlüfte, ist verfehlt. Woher das Berufungsgericht diese Anforderungen herleitet, die zudem grundsätzlich unabhängig vom konkreten Wohnverhalten der Mieter - namentlich deren Anwesenheitszeiten in der Wohnung und dem
  311. Umfang der dort ausgeübten Tätigkeiten, die mit einer Feuchtigkeitsentwicklung
  312. verbunden sind - sowie von Art, Größe und Baujahr der Mietwohnung gelten
  313. sollen, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die vorstehend genannte
  314. unzutreffende Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur von diesem, sondern
  315. ebenso von einigen weiteren, im angegriffenen Urteil angeführten Instanzgerichten und Literaturstimmen vertreten wird.
  316. 35
  317. (2) Das Berufungsgericht knüpft hinsichtlich der Beheizung und Lüftung
  318. der Wohnung einerseits an den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit für den Mieter
  319. an, verkennt dann aber - wie die Revision mit Recht rügt - dass die Zumutbarkeit nicht abstrakt-generell, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände
  320. des Einzelfalls bestimmt werden kann. Der vom Berufungsgericht beauftragte
  321. Sachverständige ist - bei einer Belegung der Wohnung der Kläger mit zwei Personen, die (unter anderem) jeweils 20 Minuten pro Tag duschen - zu dem Ergebnis gekommen, dass bei einer Raumtemperatur von 16 Grad Celsius ein
  322. täglich zweimaliges Lüften mit einer Dauer von jeweils 15 bis 19 Minuten oder
  323. ein dreimaliges Lüften von 10 bis 13 Minuten und bei einer Raumtemperatur
  324. von 20 Grad Celsius ein zweimaliges Lüften mit einer Dauer von jeweils 11 bis
  325. 15 Minuten oder ein dreimaliges Lüften von 8 bis 10 Minuten ausreichen, um
  326. eine Schimmelpilzbildung im Bereich der Mitte der Außenwände und der Außenwandkanten zu vermeiden.
  327. 36
  328. Dass ein solches Lüftungsverhalten für den Mieter unter allen Umständen unzumutbar sei und deshalb die Wohnung der Kläger den Mindeststandard
  329. - 16 -
  330. zeitgemäßen Wohnens nicht gewährleiste, kann - wie die Revision mit Recht
  331. rügt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei seiner unzutreffenden gegenteiligen Sichtweise auch außer Acht gelassen, dass es allgemein üblich ist
  332. (§ 291 ZPO), nach Vorgängen, die mit einer besonders starken Feuchtigkeitsentwicklung verbunden sind, wie etwa Kochen, Duschen und Waschen, den
  333. davon betroffenen Raum sogleich zu lüften, um die vermehrte Feuchtigkeit
  334. durch Luftaustausch alsbald aus der Wohnung zu entfernen.
  335. 37
  336. (3) Ebenso verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem
  337. Mieter unter allen Umständen unzumutbar sei, bei der Möblierung von Außenwänden der Wohnung irgendeine Einschränkung hinzunehmen und dies zur
  338. Folge habe, dass bereits die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung, die durch
  339. ein Aufstellen von Möbeln direkt und ohne Abstand an einer baualtersgemäß
  340. ungedämmten Außenwand entstehe, generell einen zur Minderung der Miete
  341. führenden Mangel darstelle. Letztlich läuft diese Argumentation des Berufungsgerichts darauf hinaus, mittels des von ihm angewendeten Maßstabs bei der
  342. Beurteilung des Vorliegens eines möglichen Mangels des vermieteten Wohnraums auch für eine nicht sanierte oder nicht grundlegend modernisierte Altbauwohnung und unabhängig von entsprechenden konkreten Vereinbarungen
  343. der Mietvertragsparteien einen Neubaustandard zugrunde zu legen. Dies ist
  344. ersichtlich rechtsfehlerhaft und steht im Widerspruch zu der oben dargestellten
  345. ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens möglicher Mängel der Mietsache.
  346. 38
  347. (4) Letztlich bedarf die Frage, welche Anforderungen an das Wohnverhalten der Kläger in der von der Beklagten gemieteten Wohnung zu stellen sind
  348. beziehungsweise welche Maßnahmen zur Lüftung und Beheizung ihnen zumutbar sind, keiner abschließenden Beantwortung, denn sie ist nicht entschei-
  349. - 17 -
  350. dungserheblich. Sie würde sich hier nur stellen, wenn ein Sachmangel der
  351. Wohnung einen Schimmelpilzbefall verursacht hätte. Dies ist indes nicht der
  352. Fall. Aus diesem Grund kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, dass ein früher
  353. aufgetretener und von ihnen zunächst beseitigter Schimmelpilz im Eckbereich
  354. des Wohnzimmers und im Sockelbereich des Küchenfensters nach Schluss der
  355. mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgekehrt sei.
  356. III.
  357. 39
  358. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision zulässigerweise angegriffen worden ist und eine Berechtigung der Kläger zur Minderung und zur Zurückbehaltung der Miete wegen einer durch Wärmebrücken
  359. verursachten Gefahr einer Schimmelpilzbildung festgestellt hat, keinen Bestand
  360. haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen bedarf, entscheidet der Senat in der Sache
  361. selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Kläger (auch) hinsichtlich der vorstehend genannten Feststellungsanträge und damit zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden Urteils des
  362. Amtsgerichts.
  363. Dr. Milger
  364. Dr. Hessel
  365. Dr. Bünger
  366. Dr. Fetzer
  367. Kosziol
  368. Vorinstanzen:
  369. AG Reinbek, Entscheidung vom 23.12.2016 - 17 C 288/15 LG Lübeck, Entscheidung vom 15.02.2018 - 14 S 14/17 -