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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZR 320/06
  4. vom
  5. 28. Oktober 2008
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns
  10. und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts
  13. München vom 16. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
  14. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  15. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.000 €
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der
  19. Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht
  20. übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
  21. 2
  22. Zu Unrecht beruft sich die Beschwerde darauf, dass das Berufungsgericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 45.000 € festgesetzt hat. Dem
  23. liegt das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am Erfolg ihrer – in erster Instanz
  24. abgewiesenen – Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung zugrunde.
  25. Dieses Interesse ist nicht identisch mit der Beschwer der Beklagten durch das
  26. von ihr anzufechtende Berufungsurteil. Dadurch ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft über alle Einkaufsvorteile wie Boni, Werbekostenzuschüsse und Provisionen zu erteilen, die ihr während der vertraglichen Zusam-
  27. -3-
  28. menarbeit mit der Klägerin vom 1. Februar 1993 bis zum 31. Januar 1998 im
  29. Zusammenhang mit dem Kauf von Kraftfahrzeugen durch die Klägerin von Automobilherstellern und -importeuren gewährt worden sind. Nach der ständigen
  30. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich die Beschwer eines Beklagten, der zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden ist, nach seinem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dafür ist in der Regel der Aufwand
  31. an Zeit und Kosten maßgebend, den die Erteilung der Auskunft verursacht
  32. (GSZ BGHZ 128, 85; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03,
  33. NJW-RR 2005, 74). Hier hat die Beschwerde nicht glaubhaft gemacht (vgl.
  34. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 – V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II),
  35. dass der Beklagten die Auskunft, zu der sie verurteilt worden ist, einen Kostenaufwand von mehr als zwanzigtausend Euro bereitet. Vielmehr fehlt hierzu jeder
  36. Vortrag. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist
  37. die Beklagte unschwer in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Angesichts dessen
  38. kann davon ausgegangen werden, dass der Wert der Beschwer der Beklagten
  39. keinesfalls höher als 1.000 € ist.
  40. 3
  41. Der von der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Senat die Revision der Beklagten gegen das – im Wesentlichen inhaltsgleiche – erste Berufungsurteil zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat
  42. seinerzeit übersehen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten
  43. -4-
  44. mangels Erreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer unzulässig war.
  45. Ball
  46. Wiechers
  47. Dr. Hessel
  48. Hermanns
  49. Dr. Achilles
  50. Vorinstanzen:
  51. LG München I, Entscheidung vom 20.03.2003 - 4 HKO 6183/00 OLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - U (K) 2835/03 -