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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VIII ZR 295/10
  5. Verkündet am:
  6. 13. April 2011
  7. Ermel,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamtin
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. ja
  14. BGHZ:
  15. nein
  16. BGHR:
  17. ja
  18. BGB § 556; InsO §§ 38, 109
  19. In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache)
  20. Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach
  21. dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß
  22. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.
  23. BGH, Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 295/10 - LG Stuttgart
  24. AG Böblingen
  25. -2-
  26. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
  27. vom 13. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
  28. Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
  29. für Recht erkannt:
  30. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer
  31. des Landgerichts Stuttgart vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
  32. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
  33. Von Rechts wegen
  34. Tatbestand:
  35. 1
  36. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Am 29. April 2008
  37. wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Der
  38. vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte gegenüber der Klägerin mit
  39. Schreiben vom 28. Mai 2008 unter Verweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, dass
  40. Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient
  41. werden könnten.
  42. 2
  43. Die Klägerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 2. November 2008
  44. die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007, die eine Nachforderung in
  45. Höhe von 182,37 € ausweist. Die Richtigkeit der Abrechnung steht zwischen
  46. den Parteien nicht in Streit.
  47. -3-
  48. Die Klägerin hat neben der Nebenkostennachforderung in Höhe von
  49. 3
  50. 182,37 € zunächst Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 1.463,17 € begehrt, die Klage insoweit aber mit Rücksicht auf das Insolvenzverfahren bis auf
  51. einen nach dem 1. September 2008 entstandenen Mietrückstand von 102,54 €
  52. wieder zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des
  53. danach noch von der Klägerin begehrten Betrages von 294,91 € nebst Zinsen
  54. verurteilt. Das Landgericht hat die gegen die Verurteilung zur Zahlung der Nebenkostennachforderung von 182,37 € gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
  55. die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren bezüglich der Nebenkostennachforderung weiter.
  56. Aus den in der Revisionsinstanz beigezogenen Insolvenzakten ergibt
  57. 4
  58. sich, dass das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom 19. März 2009 aufgehoben worden ist. Zuvor ist der hiesigen Beklagten als Schuldnerin mit Beschluss
  59. vom 27. Februar 2009 Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist noch nicht abgelaufen.
  60. Entscheidungsgründe:
  61. Die Revision hat keinen Erfolg.
  62. 5
  63. I.
  64. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
  65. 6
  66. führt:
  67. 7
  68. Die Beklagte sei für die Nachforderung aus der Nebenkostenabrechnung
  69. passiv legitimiert.
  70. -4-
  71. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO könne der Insolvenzverwalter oder
  72. 8
  73. Treuhänder erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten
  74. Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Von dieser hier vom Treuhänder abgegebenen Erklärung werde die Nachforderung aus der am 2. November 2008 erstellten Betriebskostenabrechnung
  75. erfasst, denn sie sei erst mit Erstellung der Abrechnung und somit nach der
  76. Frist gemäß § 109 Abs. 1 InsO fällig geworden.
  77. Zwar bestimme § 41 Abs. 1 InsO, dass nicht fällige Forderungen als fällig
  78. 9
  79. gelten. Diese Regelung erfasse aber nicht den Fall, in dem unbekannt sei, ob
  80. eine Forderung jemals fällig werde. Mit derart ungewissen Forderungen könne
  81. die Insolvenzmasse nicht belastet werden. Bei einer noch zu erstellenden Betriebskostenabrechnung sei noch nicht einmal klar, ob es jemals eine Nachforderung geben werde, sei es, weil Fristen nicht eingehalten seien oder weil sich
  82. ein Guthaben des Mieters ergebe. Für eine Nebenkostennachforderung sei
  83. deshalb auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem eine formell ordnungsgemäße
  84. Abrechnung vorgelegt werde. Dies sei hier der Fall, weil die Abrechnung der
  85. Nebenkosten erst nach der Enthaftungserklärung durch den Treuhänder erfolgt
  86. sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Abrechnung einen Zeitraum umfasse, für den kostenmäßig eigentlich die Insolvenzmasse zuständig sei, weil
  87. der abgerechnete Verbrauchszeitraum vor Abgabe der Enthaftungserklärung
  88. liege.
  89. II.
  90. 10
  91. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur im Ergebnis
  92. stand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem
  93. von der Klägerin in der Revisionsinstanz allein noch verfolgten Anspruch auf
  94. Zahlung der Nebenkostennachforderung für das Jahr 2007 um eine Insolvenz-
  95. -5-
  96. forderung, die sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens gemäß § 87
  97. InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen kann,
  98. nämlich durch Anmeldung dieser - zwischen den Parteien materiell unstreitigen - Forderung zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 1 InsO. Aus den in der Revisionsinstanz beigezogenen Verfahrensakten ergibt sich jedoch, dass das Insolvenzverfahren am 19. März 2009 aufgehoben worden ist. Die Klägerin kann
  99. deshalb nach § 201 Abs. 2 InsO ihre Forderung (wieder) gegen die Beklagte
  100. persönlich geltend machen. Das Zwangsvollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1
  101. InsO steht einer Klageerhebung nicht entgegen.
  102. 11
  103. 1. Insolvenzgläubiger sind gemäß § 38 InsO die persönlichen Gläubiger,
  104. die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten
  105. Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Dabei gelten nicht fällige
  106. Forderungen als fällig (§ 41 Abs. 1 InsO). Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, sind mit dem Wert geltend zu
  107. machen, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (§ 45 Satz 1 InsO).
  108. 12
  109. Die von der Klägerin geltend gemachte Nachforderung von Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 2007 ist Teil der von der Beklagten für das Jahr
  110. 2007 - also für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung (29. April 2008) - geschuldeten Miete. Gemäß §§ 38, 108 Abs. 3 InsO handelt es sich deshalb um eine Insolvenzforderung. Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebskostenabrechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstellt war. Zwar kann eine Nachforderung erst mit der Abrechnung abschließend beziffert werden und muss der
  111. Vermieter die Abrechnung binnen Jahresfrist seit Ablauf des Abrechnungszeitraums erstellen, weil er sonst gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB mit einer Nachforderung ausgeschlossen ist, sofern nicht die verspätete Abrechnung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat. Diese Umstände stehen der Ein-
  112. -6-
  113. ordnung der Nachforderung als (einfache) Insolvenzforderung und ihrer Anmeldung zur Tabelle jedoch nicht entgegen. Denn auch nicht fällige oder auflösend
  114. oder aufschiebend bedingte Ansprüche können zur Tabelle angemeldet werden
  115. (zu aufschiebend bedingten Ansprüchen Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung,
  116. 13. Aufl., § 38 Rn. 33; FK-InsO/Schumacher, 6. Aufl., § 38 Rn. 25). Soweit der
  117. Geldbetrag einer Forderung noch nicht bestimmt ist, ist er zu schätzen (§ 45
  118. InsO).
  119. 13
  120. Für den umgekehrten Fall - dass sich in der Insolvenz des Vermieters bei
  121. der Abrechnung einer vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungsperiode ein Guthaben des Mieters ergibt - ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt, dass es sich bei dem Anspruch auf Auskehrung
  122. eines Betriebskostenguthabens (im Hinblick auf eine Aufrechnung gemäß § 95
  123. InsO) auch dann um eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene
  124. Forderung handelt, wenn die Abrechnung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt
  125. (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 7/06, ZIP 2007, 239 Rn. 14 ff.).
  126. Für die Entstehung beziehungsweise "Begründung" einer Forderung im Sinne
  127. des § 38 InsO kann nichts anderes gelten. Auch im Schrifttum wird allgemein
  128. die Auffassung vertreten, dass Nebenkostennachforderungen des Vermieters,
  129. die auf vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeiträumen
  130. beruhen, als einfache Insolvenzforderungen anzusehen sind (Börstinghaus,
  131. DWW 1999, 205, 207; Schläger, ZMR 1999, 522, 524, Flatow in Festschrift für
  132. Blank, 2006, S. 513, 516; MünchKommInsO/Eckert, § 108 Rn. 90; Uhlenbruck/
  133. Wegner, aaO, § 108 Rn. 31; Horst, ZMR 2007, 167, 174).
  134. 14
  135. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt § 109 Abs. 1
  136. Satz 2 InsO und die vom Verwalter hierauf gestützte, am 28. Mai 2008 erklärte
  137. "Freigabe des Mietverhältnisses" nicht zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Zwar werden nach dem Wortlaut des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO auch Ne-
  138. -7-
  139. benkostennachforderungen erfasst, die - wie hier - einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffen, aber auf einer erst nach Wirksamkeit der Freigabeerklärung erteilten Abrechnung beruhen; denn die Nachforderung wird erst mit der
  140. Erteilung der Abrechnung fällig. Unter Berücksichtigung des mit der Regelung
  141. des § 109 Abs. 1 InsO verfolgten Zwecks und der Einordnung einer auf einem
  142. vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenem Abrechnungszeitraum beruhenden
  143. Nebenkostennachforderung als Insolvenzforderung kann die Passivlegitimation
  144. des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gleichwohl nicht bejaht werden.
  145. 15
  146. a) Die hinsichtlich eines Wohnraummietverhältnisses abgegebene "Freigabeerklärung" des Insolvenzverwalters dient dazu, die Enthaftung der Masse
  147. für Ansprüche aus dem Mietverhältnis herbeizuführen, der sie durch den in
  148. § 108 Abs. 1 InsO angeordneten Fortbestand des Mietverhältnisses ausgesetzt
  149. ist. Der Mieter wird insoweit geschützt, als der Verwalter nicht zur Kündigung
  150. des Mietverhältnisses berechtigt ist, sondern lediglich - mit der für die Kündigung geltenden Frist - durch die "Freigabeerklärung" erreichen kann, dass die
  151. Masse ab dem Wirksamwerden der Erklärung nicht mehr für die danach fällig
  152. werdenden Ansprüche des Mieters haftet. Die Erklärung des Verwalters nach
  153. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO kann aber nicht dazu führen, einer Nachforderung für
  154. vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossene Abrechnungszeiträume ihren Charakter als (einfache) Insolvenzforderung zu nehmen. Dies widerspräche dem
  155. System der Insolvenzordnung, die eine vorgegebene Einteilung der Gläubiger
  156. und ihrer Forderungen kennt und einer nachträglichen Verschiebung entgegensteht (Flatow, aaO, S. 518).
  157. 16
  158. b) Der Gesetzgeber hat die in § 109 InsO vorgesehene "Nichthaftungserklärung" allein damit begründet, dass eine Möglichkeit geschaffen werden
  159. solle, dass der Mieter die Wohnung behalten könne, aber die Masse gleichwohl
  160. -8-
  161. nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht mehr für "neu entstehende
  162. Mietzinsforderungen" hafte (BT-Drucks. 14/5680, S. 27). Die Besonderheiten
  163. der Betriebskostenabrechnung hat er dabei offenbar nicht in den Blick genommen (vgl. auch Flatow, aaO, S. 517 f.). Deshalb kann nicht davon ausgegangen
  164. werden, dass eine bisher nicht als Masseforderung, sondern als Insolvenzforderung zu qualifizierende Nebenkostennachforderung durch die Nichthaftungserklärung des Insolvenzverwalters aus dem Insolvenzverfahren quasi herausgelöst wird und ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert. Denn die Einordnung einer Forderung als Insolvenzforderung ist für den Schuldner auch mit
  165. einer Schutzwirkung verbunden, weil er während des Insolvenzverfahrens insoweit nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann und eine später zu
  166. seinen Gunsten erteilte Restschuldbefreiung auch diese Forderung umfasst.
  167. Im Übrigen würde es auch zu zufälligen Ergebnissen führen, wenn im
  168. 17
  169. Rahmen des § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO hinsichtlich der Frage, inwieweit eine
  170. Betriebskostennachforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenz- oder Masseforderung oder gegen den Schuldner persönlich in dessen freies oder neu erworbenes Vermögen geltend zu machen ist, nicht auf den Abrechnungszeitraum, sondern auf die erst durch die Abrechnung herbeigeführte Fälligkeit abgestellt würde. Denn dann hinge die Einordnung der Forderung - jedenfalls in
  171. bestimmten Konstellationen - vom Zufall oder vom Belieben des Vermieters ab,
  172. der den Zeitpunkt der Abrechnung - im Rahmen der Abrechnungsfrist - steuern
  173. kann.
  174. 18
  175. 3. Nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Zulässigkeit der vorliegenden Klage indes zu bejahen.
  176. 19
  177. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger
  178. ihre Forderungen wieder gegen den Schuldner persönlich geltend machen
  179. -9-
  180. (§ 201 Abs. 1 InsO). Zwar würde eine spätere Restschuldbefreiung (§§ 286,
  181. 301 Abs. 1 InsO) die Forderungen aller Insolvenzgläubiger erfassen, auch soweit eine Anmeldung zur Insolvenztabelle - wie hier - unterblieben ist (BGH,
  182. Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10, WM 2011, 271 Rn. 19 ff.). Ob
  183. eine Restschuldbefreiung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode ausgesprochen werden wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden (vgl.
  184. §§ 295 ff. InsO). Aus diesem Grund kann der Klägerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage nicht abgesprochen werden, denn falls der
  185. Beklagten - was nicht auszuschließen ist - am Ende der Wohlverhaltensperiode
  186. keine Restschuldbefreiung erteilt werden sollte, könnte die Klägerin ihren in
  187. diesem Fall fortbestehenden Anspruch mangels Vollstreckungstitel nicht sofort
  188. durchsetzen und wäre die Klageforderung überdies zwischenzeitlich verjährt.
  189. § 294 Abs. 1 InsO verbietet lediglich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von
  190. Insolvenzgläubigern während der Wohlverhaltensperiode und steht deshalb
  191. einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil
  192. vom 18. November 2010 - IX ZR 67/10, WM 2011, 131 Rn. 9).
  193. Ball
  194. Dr. Milger
  195. Dr. Fetzer
  196. Dr. Hessel
  197. Dr. Bünger
  198. Vorinstanzen:
  199. AG Böblingen, Entscheidung vom 11.02.2010 - 19 C 2200/09 LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.04.2010 - 4 S 60/10 -