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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. VII ZR 232/01
  5. Verkündet am:
  6. 22. Juli 2004
  7. Heinzelmann,
  8. Justizangestellte
  9. als Urkundsbeamter
  10. der Geschäftsstelle
  11. in dem Rechtsstreit
  12. Nachschlagewerk:
  13. BGHZ:
  14. ja
  15. nein
  16. ZPO §§ 301, 304; ZPO a.F. § 538 Abs. 1 Nr. 3
  17. Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage
  18. ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO
  19. a.F. scheidet deshalb aus.
  20. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - VII ZR 232/01 - OLG Köln
  21. LG Köln
  22. -2-
  23. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
  24. die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka
  25. für Recht erkannt:
  26. Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Teilurteil und Teil-Grundurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2001 aufgehoben.
  27. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
  28. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  29. Von Rechts wegen
  30. Tatbestand:
  31. Die Klägerin und Auftragnehmerin verlangt neben zwei kleineren Teilbeträgen 150.000,-- DM zurück, nachdem die zunächst beklagte Auftraggeberin
  32. (jetzt: Gemeinschuldnerin, im folgenden: die Beklagte) eine Gewährleistungsbürgschaft in dieser Höhe in Anspruch genommen hat. Die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten verlangt widerklagend den Ersatz von
  33. -3-
  34. Mängelbeseitigungskosten und von weiteren Schäden (Mietausfall, weitere
  35. Einnahmerückgänge), einen Vorschuß auf die Kosten weiterer Mängelbeseitigung sowie Feststellung. Der Architekt der Beklagten ist dem Rechtsstreit auf
  36. deren Seite beigetreten.
  37. Die Klägerin hat für die Beklagte einen zweigeschossigen Bau- und Möbelmarkt errichtet. Dessen Zwischendecke hängt stark durch. 1994/95 einigten
  38. sich die Parteien wegen der Durchbiegung der Zwischendecke auf einen Abzug von der Schlußrechnung. Nachdem die Durchbiegung weiter zunahm und
  39. die Klägerin jegliche Haftung abgelehnt hatte, nahm die Beklagte im August
  40. 1998 die Gewährleistungsbürgschaft von 150.000,-- DM in Anspruch. Im November/Dezember 1998 ließ die Klägerin unter anderem ein Sachverständigengutachten anfertigen und ein Flächennivellement (eine Vermessung) durchführen.
  41. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
  42. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ihre Widerklage erweitert und
  43. Zahlung von 1.066.580,90 DM sowie eines abzurechnenden Kostenvorschusses in Höhe von 300.000,-- DM und die Feststellung begehrt, daß die Klägerin
  44. verpflichtet sei, ihr sämtliche Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die ihr
  45. im Zusammenhang mit der Sanierung der Decke über dem Erdgeschoß noch
  46. entstehen.
  47. Das Berufungsgericht hat wegen der Klage die Sache unter teilweiser
  48. Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht zurückverwiesen, so-
  49. -4-
  50. weit die Klägerin die Rückzahlung der 150.000,-- DM begehrt. Soweit die Klägerin Kostenersatz für das Gutachten des Sachverständigen P. (5.145,50 DM)
  51. sowie die Vermessung (2.400,-- DM) beansprucht, hat es die Klage abgewiesen.
  52. Die auf Zahlung gerichtete Widerklage hat das Berufungsgericht dem
  53. Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe an das
  54. Landgericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte Ersatz von Kosten sowie
  55. Zahlung eines Vorschusses für Mängelbeseitigung und Schadensersatz nach
  56. § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B geltend macht. Wegen des Ersatzes eines Mietausfalls (282.000,-- DM) sowie von erhöhten Betriebskosten (253.006,95 DM) ist
  57. es bei der Abweisung der Widerklage geblieben. Der Feststellungswiderklage
  58. hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen stattgegeben, soweit Schäden und Aufwendungen unter § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B
  59. fallen.
  60. Die Revisionen beider Parteien wenden sich gegen das Berufungsurteil,
  61. soweit jeweils zu ihrem Nachteil entschieden worden ist.
  62. Entscheidungsgründe:
  63. Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg und führen zur Aufhebung
  64. des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
  65. -5-
  66. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember
  67. 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 7 EGZPO).
  68. A. Revision der Klägerin
  69. I.
  70. Das Berufungsgericht hält es für zulässig, einen Teil des Rechtsstreits
  71. ohne Entscheidung zum Grund an das Landgericht zurückzuverweisen, einen
  72. weiteren Teil nach Grundentscheidung wegen der Höhe zurückzuverweisen
  73. und weitere Teile abschließend selber zu entscheiden.
  74. II.
  75. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  76. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Aufteilung seines Urteils in
  77. abschließende und in lediglich zum Grund ergangene Entscheidungsteile sowie einen rein kassatorischen Teil ohne Entscheidung zum Grund ist verfahrensfehlerhaft. Es trifft zwar zu, daß die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung der Bürgschaftssumme mangels Entscheidungsreife und wegen des untrennbaren Zusammenhangs mit der Entscheidung über die Widerklage keinen Bestand haben kann. Die prozessual
  78. allein zulässige Folge davon ist aber, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit zur Klage und Widerklage nach Grund und Höhe insgesamt hätte entscheiden müssen. Das ist unterblieben.
  79. -6-
  80. 1. Zur Klage auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 1 Nr. 3
  81. ZPO) nicht vor.
  82. a) Eine Zurückverweisung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
  83. das Berufungsgericht ein Teilgrundurteil insoweit nicht erlassen hat. Ob die
  84. vom Berufungsgericht anscheinend angenommenen Gesichtspunkte der
  85. Zweckmäßigkeit einer gemeinsamen Entscheidung durch das Landgericht zutreffen, kann dahinstehen. Eine rein kassatorische Entscheidung bleibt auch
  86. dann unzulässig, wenn sie möglicherweise als zweckmäßig erscheint (vgl.
  87. BGH, Urt. v. 20. Juli 2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302 = NZBau 2001, 631
  88. m.w.N.).
  89. b) Davon abgesehen wäre der Erlaß eines Teilgrundurteils prozeßrechtlich ohnehin nicht möglich gewesen. Das Landgericht hat seinerseits nicht vorab über den Grund entschieden (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 Erste Alt. ZPO); vielmehr
  90. hat es über den Grund und den Betrag der Klage entschieden und ihr stattgegeben. Dann kann das Berufungsgericht sich nicht auf eine Entscheidung zum
  91. Grund beschränken, sondern muß ebenfalls diesen Teil des Rechtsstreits insgesamt bescheiden.
  92. c) Mit der Zurückverweisung hat das Berufungsgericht die Gefahr widersprechender Entscheidungen heraufbeschworen. Die Gewährleistungspflicht
  93. der Klägerin ist Vorfrage sowohl für die Klage auf Rückzahlung der Bürgschaftssumme als auch für die Widerklage. Im Teilgrundurteil zur Widerklage
  94. hat das Berufungsgericht die Vorfrage im Sinne der Beklagten entschieden;
  95. zum Klagebegehren (Rückzahlung) hat es sie offengelassen. Dann könnte das
  96. -7-
  97. Landgericht nach einer Zurückverweisung nochmals und ohne Bindung an die
  98. zur Widerklage ausgeführten Ansichten die Vorfrage anders beantworten.
  99. d) Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im übrigen auch deshalb
  100. verfahrensfehlerhaft und aufzuheben, weil das Berufungsgericht sein Ermessen, von einer Zurückverweisung abzusehen und selber in der Sache zu entscheiden (§ 540 ZPO), nicht ausgeübt hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. März 2001
  101. - V ZR 461/99, NJW 2001, 2551 m.w.N.).
  102. 2. Hinsichtlich der auf Zahlung gerichteten Widerklage ist die Zurückverweisung an das Landgericht ebenfalls verfahrensfehlerhaft.
  103. Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, daß die Klage und die Widerklage in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Es ist richtig, daß beide wegen der gemeinsamen Vorfrage von demselben Gericht einheitlich zu
  104. entscheiden sind. Nachdem eine Zurückverweisung hinsichtlich der Rückforderungsklage ausgeschlossen ist, kann auch wegen der Widerklage nicht zurückverwiesen werden.
  105. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene entsprechenden Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, um zu einer Zurückverweisung auch der
  106. Rückforderungsklage zu gelangen, ist ausgeschlossen. Weder besteht ein Bedarf, noch sind die Voraussetzungen für eine Analogie gegeben.
  107. 3. Danach kann das Berufungsurteil auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Klage teilweise abgewiesen hat (Kosten von Gutachter und
  108. Vermessung).
  109. -8-
  110. 4. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß hinsichtlich des Feststellungsbegehrens in der Widerklage eine Zurückverweisung
  111. nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Verfahrensfehlerhaft ist
  112. es jedoch, den Feststellungsantrag zu bescheiden, ohne zugleich die gemeinsame Vorfrage der Gewährleistungspflicht der Klägerin für die Klage und die
  113. Widerklage insgesamt zu entscheiden.
  114. B. Revision der Beklagten
  115. I.
  116. Das Berufungsgericht führt aus, die Widerklage sei entscheidungsreif
  117. und unter teilweiser Zurückweisung der Berufung abzuweisen, soweit die Beklagte den Ersatz von Schäden nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sowie die entsprechende Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin begehre.
  118. Die Schadenspositionen angeblichen Mietausfalls und verringerter anderweiter Einnahmen seien nicht nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B ersatzfähig,
  119. sondern nur nach Abs. 2 aaO. Die Klägerin hafte der Beklagten insoweit nicht.
  120. Keiner der Haftungstatbestände des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B sei gegeben.
  121. -9-
  122. II.
  123. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
  124. Für die Revision ist davon auszugehen, daß die Leistung der Klägerin
  125. einen von ihr zu vertretenden wesentlichen, die Gebrauchsfähigkeit erheblich
  126. beeinträchtigenden Mangel aufweist, weil die Zwischendecke eine gravierende
  127. Durchbiegung hat. Danach nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß die
  128. Klägerin der Beklagten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B schadensersatzpflichtig ist.
  129. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch hiervon den behaupteten
  130. Mietausfall und die weiteren Einnahmeausfälle aus. Mit der Begründung, diese
  131. beiden Schadenspositionen seien nur unter den weiteren, jedoch nicht erfüllten
  132. Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B zu ersetzen, kann ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht abgelehnt werden.
  133. Nach der ständigen Rechtsprechung zu der VOB/B in der bei Vertragsschluß geltenden Fassung gehören beide Positionen zu den Schäden im Sinne
  134. des § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B. Die Abgrenzung zwischen § 13 Nr. 7 Abs. 1 und
  135. Abs. 2 VOB/B entspricht etwa derjenigen zwischen Schadensersatzansprüchen
  136. nach § 635 BGB und aus positiver Forderungsverletzung. § 13 Nr. 7 Abs. 1
  137. VOB/B gilt für einen Schaden an der baulichen Anlage und hat im allgemeinen
  138. dieselbe Tragweite wie § 635 BGB, während § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B entferntere Mangelfolgeschäden betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1972
  139. - VII ZR 144/70, BGHZ 58, 332, 340, st. Rspr.). Zu dem Schaden an der baulichen Anlage im Sinne von Abs. 1 aaO gehören auch eine entgangene Nutzung
  140. - 10 -
  141. der Anlage sowie mängelbedingte Mehraufwendungen für die Anlage. Der
  142. Mietausfall infolge Mängeln ist ebenso wie der Rückgang weiterer Einnahmen
  143. entgangener Gewinn. Dieser ist nach § 13 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B zu ersetzen
  144. (BGH, Urteil vom 28. November 1966 - VII ZR 79/65, BGHZ 46, 238, 240; Urteil
  145. vom 12. März 1992 - VII ZR 266/90, BauR 1992, 505 = ZfBR 1992, 197, st.
  146. Rspr.).
  147. Im übrigen teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungsgerichts,
  148. ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik falle der Klägerin nicht
  149. zur Last. Die geschuldete Leistung, eine biegesteife Decke herzustellen, war
  150. nach den anerkannten Regeln der Technik durch Vorspannen zu bewirken.
  151. Dementsprechend kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein
  152. Schadensersatzanspruch auch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B in Betracht.
  153. Die teilweise Abweisung der Widerklage, soweit die Beklagte Ersatz
  154. dieses Schadens verlangt, hat demnach keinen Bestand. Gleiches gilt für die
  155. Abweisung des darauf bezogenen Feststellungsantrags.
  156. C.
  157. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
  158. Für die weitere Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
  159. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Decke über dem Erdgeschoß sei mangelhaft, begegnet keinen Bedenken.
  160. - 11 -
  161. Das Berufungsgericht gelangt nach revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Auslegung des Bauwerkvertrages unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände zu dem Ergebnis, die Parteien hätten bei Vertragsschluß
  162. vereinbart, daß die Decke keine Durchbiegungen aufweisen dürfe, also biegesteif sein solle.
  163. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht auf dieser Grundlage an, daß die
  164. Decke den vereinbarten Anforderungen nicht genügt, weil sie unstreitig Durchbiegungen aufweist. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Umfang und
  165. Auswirkung der Durchbiegungen tragen ferner seine Ansicht, die Klägerin hafte
  166. der Beklagten gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B; die festgestellten Tatsachen
  167. ergeben, daß der Mangel der Decke wesentlich ist und die Gebrauchsfähigkeit
  168. erheblich beeinträchtigt. Im übrigen haftet die Klägerin auf dieser Grundlage
  169. auch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B.
  170. 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsgerichts,
  171. Gewährleistungsansprüche der Beklagten seien durch die als Vergleich zu
  172. wertende Vereinbarung der Parteien im Jahre 1994/95 nicht ausgeschlossen.
  173. Das Berufungsgericht entnimmt dem Schreiben des Zeugen H. vom
  174. 4. Juli 1995 keinen Verzicht der Beklagten auf Gewährleistungsansprüche. Die
  175. dazu von der Klägerin erhobene Auslegungsrüge ist nicht begründet. Sie zeigt
  176. keine revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler.
  177. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergleich sei gemäß § 779
  178. BGB unwirksam, weil die Vergleichsgrundlage der Wirklichkeit nicht entspreche, begegnet keinen Bedenken. Das Berufungsgericht würdigt die Aussagen
  179. - 12 -
  180. der vernommenen Zeugen ohne Rechtsfehler dahin, daß Vergleichsgrundlage
  181. war, es werde zu keiner Zunahme der Durchbiegung über das mit Flächennivellement vom Juli 1994 festgestellte Maß hinaus kommen. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich die Durchbiegung nach
  182. dem Vergleich erheblich vergrößert. Entgegen der Ansicht der Revision liegt
  183. ein bloßer Irrtum über eine künftige Entwicklung nicht vor.
  184. Dressler
  185. Hausmann
  186. Kuffer
  187. Wiebel
  188. Kniffka