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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 132/08
  4. vom
  5. 13. Januar 2011
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2011 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
  10. Halfmeier und Prof. Leupertz
  11. beschlossen:
  12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
  13. Rostock vom 15. Mai 2008 wird verworfen.
  14. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
  15. (§ 97 Abs. 1 ZPO).
  16. Gegenstandswert: 12.037,39 €
  17. Gründe:
  18. I.
  19. 1
  20. Die Parteien schlossen am 27. August 1997 einen Werkvertrag, aufgrund
  21. dessen die Klägerin ab September 1997 Bauarbeiten am Einfamilienhaus der
  22. Beklagten in Neubrandenburg durchführte. Im März 1998 wurden Durchfeuchtungen im Keller des Einfamilienhauses festgestellt. Zur Klärung der Verantwortlichkeiten für die Feuchtigkeitsschäden schlossen die Parteien im April
  23. 1998 eine Schiedsgutachtenvereinbarung. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom September 1999 stellte eine falsche Abdichtungsmaßnahme
  24. fest, für die es dem planenden Architekten ein Verschulden von 80 % und der
  25. Klägerin ein Verschulden von 20 % zumaß.
  26. -3-
  27. 2
  28. Die Klägerin hat die festgestellten Mängel beseitigt und den Beklagten
  29. hierfür sowie für die anteiligen Gutachterkosten entsprechend der vom Sachverständigen festgestellten Verursachungsquote 18.758,12 € in Rechnung gestellt, die sie mit ihrer Klage geltend macht. Ferner macht sie mit ihrer Klage
  30. auch restlichen Werklohn in Höhe von 25.370,84 € geltend.
  31. 3
  32. Nach Trennung der Verfahren hat das Landgericht zunächst die Klage
  33. der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung der Sanierungskosten
  34. abgewiesen. Mit Urteil vom 21. August 2003 hat das Berufungsgericht die Trennung des Verfahrens als unzulässig gerügt, das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
  35. 4
  36. Nachdem die Klägerin ihre Klage um einen weiteren Werklohnanspruch
  37. in Höhe von 9.410,88 € aus einem Sicherungseinbehalt erweitert hatte, hat das
  38. Landgericht mit seinem zweiten Urteil die Beklagten zur Zahlung von
  39. 15.506,20 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Durch das mit der
  40. Beschwerde angegriffene Teil-Vorbehaltsurteil vom 15. Mai 2008 hat das Berufungsgericht allein über den von der Klägerin geltend gemachten Zuschuss zur
  41. Mängelbeseitigung in Höhe von 18.758,12 € entschieden und dem Anspruch
  42. der Klägerin insoweit in Höhe von 12.037,39 € entsprochen. Die Aufrechnung
  43. mit Ansprüchen wegen Mängeln hinsichtlich der Terrasse, der Innentüren und
  44. der Dachkonstruktion durch die Beklagten hat das Berufungsgericht diesen vorbehalten.
  45. 5
  46. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügen die
  47. Beklagten die Aufteilung des Prozessstoffes durch das Teil-Vorbehaltsurteil als
  48. willkürlich und halten deshalb ihre Beschwerde auch unterhalb der Wertgrenze
  49. des § 26 Nr. 8 EGZPO für zulässig.
  50. -4-
  51. II.
  52. 6
  53. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
  54. 7
  55. Das Berufungsgericht hat nicht willkürlich durch Teil- und Vorbehaltsurteil
  56. entschieden, um den Rechtsschutz der Beklagten zu verkürzen. Willkürlich ist
  57. eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die sachlich schlechthin unhaltbar ist
  58. (BVerfGE 58, 163, 167 f.), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich
  59. vertretbar erscheint und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. nur
  60. BVerfGE 4, 1, 7; BVerfG, NJW 2004, 151, 152 m.w.N.). Diese Voraussetzungen
  61. liegen nicht vor.
  62. 8
  63. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen
  64. eines Teilurteils berücksichtigt und die Möglichkeit einer Vorgreiflichkeit seiner
  65. Teilurteilsentscheidung deshalb ausgeschlossen, weil es bereits nach seiner
  66. Auffassung bindend über den Grund entschieden hat. Diese Erwägung ist nicht
  67. sachfremd und die beabsichtigte Abschichtung des Prozesses im Übrigen sinnvoll. Dem Erlass des Teilurteils steht nicht entgegen, dass die Aufrechnung sowohl gegenüber dem Werklohn als auch gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch erklärt worden ist. Eine Vorgreiflichkeit entsteht nicht, weil über die Aufrechnung noch entschieden werden muss. Dahinstehen kann, ob das Teilurteil
  68. deshalb nicht ergehen durfte, weil die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung
  69. sowohl für die Klage auf Kostenerstattung als auch für die Werklohnklage bedeutsam sein könnte. Selbst wenn das der Fall ist und das Berufungsgericht
  70. das übersehen haben sollte, liegt darin kein willkürlich verfahrensfehlerhaftes
  71. Vorgehen des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1996
  72. - VIII ZR 302/95, NJW 1996, 3216). Die Mutmaßungen der Beschwerde, mit
  73. -5-
  74. denen anderes belegt werden soll, entbehren jeder Substanz. In Übrigen ist
  75. darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen des Berufungsgerichts entgegen der
  76. Auffassung der Beschwerde nicht deshalb widersprüchlich ist, weil es eine
  77. Trennung des Verfahrens nicht zugelassen hat. Die Voraussetzungen für eine
  78. Trennung des Verfahrens nach § 145 ZPO sind nicht identisch mit den Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 ZPO.
  79. 9
  80. Soweit das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil erlassen hat, hat es
  81. diese Verfahrensweise mit nachvollziehbaren sachlichen Gründen beschieden
  82. und sich insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem
  83. Themenkomplex auseinandergesetzt. Ob die Begründung des Berufungsgerichts zutrifft, kann dahinstehen.
  84. Kniffka
  85. Bauner
  86. Halfmeier
  87. Eick
  88. Leupertz
  89. Vorinstanzen:
  90. LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 11.05.2007 - 3 O 325/03 OLG Rostock, Entscheidung vom 15.05.2008 - 3 U 40/08 -