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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 123/06
  4. vom
  5. 26. April 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Bauner und
  10. Dr. Eick
  11. beschlossen:
  12. Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
  13. Das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
  14. 23. Mai 2006 wird im Kostenpunkt und insoweit gemäß § 544
  15. Abs. 7 ZPO aufgehoben, als Vergütungsansprüche aus abgetretenem Recht der Firma Kön. für die Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten gemäß Rechnung vom 30. Mai 2001
  16. (Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € und der Firma K.
  17. für die
  18. Reinigung und Beschichtung einer Betondeckenfläche gemäß
  19. Rechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 € (Rechnungsposition 2) und Zinsen aberkannt worden sind.
  20. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung
  21. und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  22. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
  23. Streitwert: 137.106,34 €; des stattgebenden Teils: 4.154,17 €
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. 1. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der Firma Kön.
  28. aus
  29. der Rechnung vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237) in Höhe von 1.746,97 € (a) und der
  30. Firma K.
  31. aus der Rechnung vom 6. August 2001 in Höhe von 2.407,20 €
  32. (Rechnungsposition 2) für unbegründet erachtet hat (b).
  33. 2
  34. a) Das Berufungsgericht ist verfahrensfehlerhaft und unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dem von der Klägerin angebotenen Zeugenbeweis für
  35. den Umfang der der Rechnung der Firma Kön. vom 30. Mai 2001 (Nr. 6237)
  36. zugrunde liegenden Leistungen für die Verkabelung der Alarmglasspinnen im
  37. Wintergarten nicht nachgegangen.
  38. 3
  39. Es verkennt grundlegend den bereits in der Rechnung enthaltenen Parteivortrag, wenn es ihn nicht als ausreichende Grundlage für eine Beweiserhebung wertet. Die abgerechnete Leistung ist in der Rechnung mit der Formulierung "Verkabelung der Alarmglasspinnen im Wintergarten" hinreichend bezeichnet und einem Beweis ohne weiteres zugänglich. Darauf, dass das Berufungsgericht die gebotene Vernehmung des Zeugen W. unterlassen hat, beruht
  40. das Urteil, da nicht auszuschließen ist, dass das Beweisergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.
  41. 4
  42. b) Einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG stellt auch die Zurückweisung des Vorbringens der Klägerin gemäß § 531 Abs. 2 ZPO dar, das die mit
  43. Rechnung vom 6. August 2001 abgerechneten Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten der Firma K. (Position 2) unter Vorlage von Aufmaßen näher
  44. erläuterte.
  45. -4-
  46. 5
  47. Diese ergänzenden Erläuterungen sind nicht als neues Angriffsmittel im
  48. Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO zu bewerten, da sich der Anspruch bereits aus
  49. dem erstinstanzlichen Parteivortrag ergeben hatte und nachträglich nur verdeutlicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003,
  50. 1559, 1560 m.w.N. = NZBau 2003, 560 = ZfBR 2003, 686). Die Klägerin hatte
  51. unter Vorlage der Rechnung der Firma K.
  52. die zugrunde liegende Leistung
  53. nach Art und Umfang bereits hinreichend bezeichnet.
  54. 6
  55. Eine Zurückweisung des weiteren Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz als verspätet kam auch im Hinblick auf § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
  56. nicht in Betracht. Denn das Landgericht hätte, soweit es weitere Erläuterungen
  57. des Rechnungsinhalts für geboten erachtete, einen entsprechenden Hinweis
  58. erteilen müssen.
  59. 7
  60. Das Berufungsurteil beruht auf diesem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht anders entschieden hätte, wenn es
  61. diesen ergänzenden Vortrag der Klägerin sowie die überreichten Unterlagen
  62. berücksichtigt hätte.
  63. 8
  64. Falls das Berufungsgericht im Rahmen der neuen Verhandlung zu dem
  65. Ergebnis kommen sollte, dass der Beklagte weiterhin berechtigt ist, 5 % der
  66. Vergütungssumme der Firma K.
  67. als Sicherheit einzubehalten, ist die Klage
  68. mangels Fälligkeit des Werklohnanspruchs insoweit nur als derzeit unbegründet
  69. abzuweisen.
  70. -5-
  71. 9
  72. 2. Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der
  73. weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
  74. wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
  75. zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).
  76. Dressler
  77. Haß
  78. Bauner
  79. Wiebel
  80. Eick
  81. Vorinstanzen:
  82. LG Köln, Entscheidung vom 16.02.2005 - 14 O 607/03 OLG Köln, Entscheidung vom 23.05.2006 - 24 U 121/05 -